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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 59/16·08.03.2016

Beschwerde gegen Versagung des Freizügigkeitsrechts wegen fehlender Nachweise abgewiesen

Öffentliches RechtAufenthaltsrechtEU-FreizügigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Nichtanerkennung seiner Freizügigkeitsberechtigung. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG, da weder ein von der Ehefrau abgeleitetes Recht besteht noch ausreichende Nachweise für Krankheit oder ernsthafte Arbeitssuche vorgelegt wurden. Nachträge wurden zudem nach Frist versäumt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Freizügigkeitsberechtigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die gerügten Gründe beschränkt; nur durchgreifende Einwendungen rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

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Ein Freizügigkeitsrecht, das von der Ehefrau abgeleitet wird, setzt voraus, dass die Ehefrau selbst freizügigkeitsberechtigt ist.

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Die Geltendmachung einer Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 FreizügG/EU erfordert den Nachweis einer Erkrankung und einer daraus folgenden vorübergehenden Erwerbsminderung.

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Ansprüche auf Freizügigkeit zum Zweck der Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU bedürfen des Nachweises, dass ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit gesucht wird.

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Nachträge oder erstmals nach Frist vorgebrachte Anspruchsgrundlagen sind prozessual unbeachtlich und können vom Senat nicht berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 2 Abs. 2 FreizügG/EU§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 FreizügG/EU§ 2 Abs. 3 Nr. 1 FreizügG/EU§ 2 Abs. 2 Nr. 1a) FreizügG/EU§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3374/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Die Beschwerde stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU nicht freizügigkeitsberechtigt, nicht durchgreifend in Frage. Dass er nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist, wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Ein von der Ehefrau abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU besteht nicht, da die Ehefrau des Antragstellers aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 18 B 61/16 selbst nicht freizügigkeitsberechtigt ist. Soweit die Beschwerde behauptet, der Antragsteller sei nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, ist schon ein Nachweis über die angebliche Erkrankung und erst Recht über eine daraus folgende vorübergehende Erwerbsminderung nicht erbracht worden. Eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a) FreizügG/EU ist erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht worden und daher schon aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigungsfähig. Davon abgesehen sind für das Bestehen eines dahingehenden Rechts keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die insoweit einzig vorgelegte Bescheinigung des Evangelischen Bildungswerkes vom 19. Januar 2016 verhält sich lediglich zu einem allgemeinen „Integrationskurs Alphabetisierung“ und bescheinigt überdies nur, dass der Antragsteller für diesen Kurs, der am 16. Februar 2016 begonnen hat, als Teilnehmer gemeldet ist. Dies reicht zur Darlegung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a) FreizügG/EU nicht aus. Die genannte Vorschrift gewährt eine Freizügigkeit zum Zweck der Arbeitssuche nur, solange die Betroffenen nachweisen können, dass sie ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit suchen.

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Vgl. Epe in GK-AufenthG, Stand: Oktober 2010, § 2 FreizügG/EU Rn. 50 f. m.w.N.

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An einem solchen Nachweis fehlt es schon mit Blick darauf, dass ‑ über die weit vor Kursbeginn angefertigte und daher insoweit nicht aussagekräftige Teilnahmebescheinigung hinaus ‑ nicht einmal der tatsächliche Besuch des Integrationskurses belegt ist. Zudem bietet allein der erstmals nach Ergehen der ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung behauptete Versuch, zumindest die hiesige Sprache erlernen zu wollen, weder eine tragfähige Grundlage für die Annahme, der Antragsteller suche mit der gebotenen Ernsthaftigkeit nach einer Arbeit noch lässt er den Schluss zu, dieser habe ‑ nach erfolgten Spracherwerb ‑ eine begründete Aussicht auf eine Einstellung. Hierfür reicht entgegen der Auffassung des Antragstellers der Umstand, dass die Möglichkeit der Verständigung mit im Bundesgebiet lebenden Personen ‑ die potentielle Arbeitgeber naturgemäß einschließt ‑ generell vorteilhaft ist, nicht aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.