Beschwerde abgewiesen: Berufung auf Art. 8 EMRK im Ausreiseverfahren erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, wonach ihr Vortrag zu Art. 8 EMRK keinen Verbleib im Bundesgebiet begründet. Prüfungsumfang nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO beschränkte sich auf vorgebrachte Gründe; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags genügte nicht. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Schwester ebenfalls ausreisepflichtig ist und das gemeinsame Leben die Ausreise nicht verhindert. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Überprüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich auf die vorgetragenen und gerügten Umstände; neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte sind darzulegen.
Die bloße Wiederholung oder Bestätigung des erstinstanzlichen Vortrags ohne substantielle neue Anknüpfungspunkte rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die Berufung auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) erfordert substantiiertes Vorbringen, das eine konkretere Gefahr einer schweren Eingriffsfolge durch Ausreise darlegt; das bloße Bestehen familiärer Bindungen im Inland genügt nicht, wenn die Bezugspersonen ebenfalls ausreisepflichtig sind.
Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften; im Beschwerdeverfahren sind die Kosten gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen und der Streitwert nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 649/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fahren auf 1.250 ,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung umfassend und zutreffend begründet, warum die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg auf Art. 8 EMRK berufen kann. Das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages beschränkt, gebietet keine abweichende Beurteilung. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung auch nicht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr in den Kosovo ständig mit ihrer Schwester C. zusammenleben wird. Es hat lediglich ausgeführt, dass auch diese vollziehbar ausreisepflichtig sei und die Antragstellerin mit ihr im Bundesgebiet in häuslicher Gemeinschaft lebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.