Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz bei Teilerfolg zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für die zweite Instanz (255 DM). Zentral war die Frage, wie bei teilweisem Erfolg der Beschwerde die Gebühr zu berechnen ist. Das OVG bestätigte die Berechnung des Kostenbeamten, die den erfolglosen Teil des Streitwerts (hiefür die Hälfte) zugrunde legt, und wies die Erinnerung zurück. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ausgang: Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in Höhe von 255 DM vom OVG zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei teilweisem Erfolg der Beschwerde ist die Gerichtsgebühr nicht nach dem Gesamtstreitwert zu berechnen; maßgeblich ist der Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde.
Fehlt eine gesetzliche Regelung zur Gebühr bei Teilerfolg, ist der Wert des erfolglosen Teils zu schätzen; dabei kann auf die vom Gericht vorgenommene Kostenverteilung zurückgegriffen werden.
Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses zum GKG begründet eine Gebühr nur insoweit, als die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
Die Berechnungsmethode, die den erfolglosen Anteil des Streitwerts als Grundlage nimmt, steht im Einklang mit den Gebührenvorschriften des GKG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Erinnerungsverfahren selbst ist gemäß § 5 Abs. 6 GKG gerichtsgebührenfrei; aus dem Erinnerungsverfahren erfolgt keine Kostenerstattung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2153/98
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Gerichtskostenansatz für die zweite Instanz in Höhe von 255,-- DM ist unbegründet.
Der Kostenbeamte der Geschäftsstelle hat die Gebühr zutreffend unter Berücksichtigung der Kostenentscheidungen in den Senatsbeschlüssen vom 9. März 2000 - 18 B 582/99 - und vom 29. März 2000 - 18 B 388/00 - berechnet. Nach den vorgenannten Beschlüssen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens 18 B 582/99 ganz und diejenigen des Verfahrens 18 B 388/00 zur Hälfte zu tragen. Daraus ergibt sich folgende Kostenberechnung: Für das Verfahren 18 B 582/99 bestimmt sich aus § 11 Abs. 1 GKG iVm Nr. 2500 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr von 145,-- DM; hinzu kommt für das Verfahren 18 B 388/00 eine Gebühr gemäß Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses zum GKG, die ausgehend von einem Streitwert von 2.000,-- DM 110,-- DM beträgt, wobei mit der Reduzierung des Gesamtstreitwertes im Verfahren 18 B 388/00 von 4.000,-- DM auf 2.000,-- DM der Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 29. März 2000 entsprochen wird.
Die vom Kostenbeamten angewandte - hier dem Grunde nach nicht ausdrücklich in Frage gestellte - Berechnungsmethode begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist im Gesetz nicht konkret geregelt, wie die Gerichtsgebühr bei einen Teilerfolg der Beschwerde zu berechnen ist. Aus der Bestimmung, dass Kosten nur hinsichtlich der erfolglosen Beschwerde erhoben werden können, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass der Gesamtstreitwert von 4.000,-- DM, der auch den erfolgreichen Teil der Beschwerde mit umfasst, für die Berechnung der Gebühr nicht als Ausgangspunkt zugrundegelegt werden kann. Mangels einer anderweitige sinnvollen Berechnungsmethode, ist der Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde zu schätzen. Hierfür bietet es sich an, auf die vom Senat vorgenommene Kostenverteilung zurückzugreifen
- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2000 - 7 A 4632/98 -, vom 7. November 1997 - 10 E 431/97 - und vom 9. Februar 1987 - 21 B 348/86 -
und den Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde mit der Hälfte des Gesamtstreitwertes von 4.000,-- DM anzunehmen. Damit wird einerseits sichergestellt, dass Verfahrensbeteiligte, die im Beschwerdeverfahren obsiegt haben, nicht mit der Gebühr nach Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses zum GKG belastet werden sollen und dass andererseits die unterlegenen Verfahrensbeteiligten nicht eine vom Gesamtstreitwert berechnete Gebühr zu tragen haben.
Der Berechnungsmethode steht die durch Senatsbeschluss erfolgte Streitwertfestsetzung nicht entgegen. Eine Abweichung hiervon ermöglicht § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG indem dort ausgeführt wird, dass sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstand richten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung trifft insoweit Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses zum GKG. Danach fällt eine Gerichtsgebühr nur an, "soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird", also wenn und soweit aus unzutreffenden Gründen Beschwerde eingelegt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 1987 - 21 B 348/86 -.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.