Beschwerde gegen Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts und Vollziehungsanordnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richten sich gegen eine Verlustfeststellung ihres Freizügigkeitsrechts und gegen eine behördliche Vollziehungsanordnung. Das OVG weist die Beschwerde zurück und begründet dies mit unzureichender Substantiierung der behaupteten Erwerbstätigkeit sowie fehlenden Anhaltspunkten für ein Freizügigkeitsrecht. Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begründe ein besonderes Vollzugsinteresse; Art.8 EMRK werde durch pauschale Darlegungen nicht verletzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts und behördliche Vollziehungsanordnung abgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerde vorgebrachten, maßgeblichen Gründe beschränkt.
Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begründet regelmäßig ein besonderes Vollzugsinteresse der Behörde, das eine Vollziehungsanordnung rechtfertigen kann.
Die Darlegung eines Rechts auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU erfordert konkrete und substantielle Nachweise tatsächlicher Erwerbstätigkeit; bloße pauschale oder nicht nachvollziehbare Angaben genügen nicht.
Eine behauptete Verletzung des Art. 8 EMRK wegen einer Verlustfeststellung setzt konkretisierte Darlegungen zur Integration und zur Unzumutbarkeit der Rückkehr voraus; pauschale Behauptungen sind hierfür nicht ausreichend.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 2116/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Beschwerdevorbringen greift zunächst nicht durch, soweit es sich gegen die behördliche Vollziehungsanordnung wendet. Zwar haben die Antragsteller mit der Beschwerde dargelegt, dass sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts über einen Krankenversicherungsschutz verfügen. Wie sich aus den ‑ kommentarlos ‑ nachgereichten Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ergibt, beruht der Umstand, dass die Antragsteller krankenversichert sind, entgegen deren zumindest missverständlichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung allerdings nicht auf eigenen Leistungen, sondern darauf, dass sie auf ihren Antrag vom 18. Juni 2012 hin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Dass indes der Bezug öffentlicher Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein besonderes Vollzugsinteresse begründet, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.
Die Beschwerde stellt ferner nicht durchgreifend die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage, die Antragsteller seien nicht freizügigkeitsberechtigt, weil sie keine der in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllten. Insbesondere wird auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, dass die Antragstellerin zu 1. tatsächlich selbständig tätig gewesen ist. Abgesehen davon, dass die angeblich „Anfang des Jahres 2012“ durchgeführten „Reinigungsarbeiten“ nicht Gegenstand der Gewerbeanmeldung vom 21. Dezember 2011 waren, die auf eine Tätigkeit als Küchenhilfe gerichtet war, reicht allein die pauschale, nicht ansatzweise konkretisierte Behauptung, Reinigungsarbeiten durchgeführt zu haben, zur Darlegung der tatsächlichen Ausübung einer dahingehenden Tätigkeit nicht aus. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht die von der Antragstellerin zu 1. angefertigten Rechnungen zutreffend als nicht nachvollziehbar und unbrauchbar bewertet hat ‑ wozu sich die Beschwerde nicht verhält. Soweit die Beschwerde sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, die Antragstellerin zu 1. sei keine Arbeitnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche Relevanz dem Umstand zukommen soll, dass die Antragstellerin zu 1. drei Monate nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein weiteres Kind geboren hat; ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter setzt regelmäßig erst sechs Wochen vor der Geburt ein (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Davon abgesehen hat die Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf dieses Beschäftigungsverhältnis allein ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vorgelegt, dem nur zu entnehmen ist, dass ein Arbeitsverhältnis am 18. Juni 2012 begründet und zum 2. Juli 2012 gekündigt worden ist. Angaben zu Art und Umfang dieses Arbeitsverhältnisses fehlen ebenso wie Nachweise, dass die Antragstellerin zu 1. die Tätigkeit auch tatsächlich aufgenommen hat. Arbeitssuchend zu sein, hat die Antragstellerin zu 1. nicht einmal behauptet, geschweige denn in der gebotenen Weise dargelegt. Fehlt es damit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an Anhaltspunkten für das Bestehen eines Rechts auf Freizügigkeit nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU, so ist kein Raum für die Fortgeltungsregelungen des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU, die voraussetzen, dass vor Eintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit ein Freizügigkeitsrecht bestanden hat.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt schließlich nicht die Annahme, die Verlustfeststellung verletze die Antragsteller in ihrem Recht aus Art. 8 EMRK. Dass die Antragsteller zu 2. und 3. im Bundesgebiet geboren sind, haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Antragsgegnerin berücksichtigt, diesem Umstand mit Rücksicht auf das geringe Alter dieser Antragsteller jedoch zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Integrationsleistungen der Antragstellerin zu 1. werden mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Dass ihr gleichwohl eine Rückkehr nach Rumänien nicht zuzumuten wäre, wird mit der pauschalen, nicht ansatzweise substantiierten Behauptung, sie habe „keinerlei Verbindung mehr zu ihrem Heimatland“ und wäre deshalb dort obdach- und erwerbslos, nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.