Streitwertfestsetzung in ausländerrechtlicher Beschwerde auf 12.000 DM
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügten die Streitwertfestsetzung nach Abschluss eines Vergleichs in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Das OVG setzte den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM fest und entschied, dass für den Vergleich kein gesonderter Streitwert anzusetzen ist. Begründend führte das Gericht aus, dass sich Wert des Vergleichsgegenstands und Streitgegenstands in solchen Fällen nicht trennen lassen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt; kein gesonderter Streitwert für den Vergleich; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren erfolgt durch Beschluss auf Grundlage der §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Wenn ein ausländerrechtliches Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen wird und zugleich gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ein Hauptsacheverfahren erledigt wird, ist für den Vergleich kein gesonderter Streitwert festzusetzen; Wert des Vergleichsgegenstands und des Streitgegenstands fallen nicht auseinander (vgl. Nr. 2310 Anlage 1 GKG).
Fehlt ein zuvor anhängiges Klageverfahren, ist der Streitgegenstand in derartigen Fällen regelmäßig die Beseitigung der durch die angefochtene Ordnungsverfügung begründeten vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers; der Streitwert ist danach zu bemessen.
Bei der Bemessung des Streitwerts in ausländerrechtlichen Verfahren sind die Wertregeln des GKG (insbesondere Nr. 2310 Anlage 1) und einschlägige Wertungsliteratur heranzuziehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 30/00
Tenor
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist für den Vergleich, mit dem das vorliegende Verfahren abgeschlossen worden ist, kein gesonderter Streitwert festzusetzen, weil der Wert des Vergleichsgegenstandes und der Wert des Streitgegenstandes in einem ausländerrechtlichen Verfahren nicht auseinander fallen (vgl. Nr. 2310 Anlage 1 zum GKG), wenn mit dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugleich ein Hauptsacheverfahren erledigt wird.
Vgl. hierzu Hartmann, Kosten- gesetze, 30. Auflage, § 23 BRAGO Rn. 94.
Gleiches gilt erst recht, wenn - wie hier - noch kein Klageverfahren anhängig war. Denn der Gegenstand des streitigen Rechtsverhältnisses ist in Fällen der vorliegenden Art immer die Beseitigung der durch die angefochtene Ordnungsverfügung begründeten vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers (vgl. §§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.