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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 543/02·26.03.2003

Beschwerde gegen Ablehnung des Aussetzungsantrags wegen fehlender Zugehörigkeit zum deutschen Arbeitsmarkt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtEuroparechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Aussetzungsantrags; Streitgegenstand ist die Frage, ob eine türkische Lehrerin zum regulären Arbeitsmarkt Deutschlands (Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80) gehört. Das OVG verneint dies: Die Lehrerin war in der Türkei eingestellt, erhielt ihr Gehalt vom türkischen Generalkonsulat und war in der Türkei sozialversichert, weshalb es sich um Entsendung handelt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet lokalisiert ist oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet besteht.

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Bei dieser Prüfung sind insbesondere der Ort der Einstellung, das Gebiet der tatsächlichen Arbeitsausübung sowie die auf den Arbeitnehmer anwendbaren nationalen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

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Arbeitnehmer, die von einem im Herkunftsstaat ansässigen Unternehmen lediglich vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen Mitgliedstaat entsandt werden und nach Erfüllung der Aufgabe in ihr Herkunftsland zurückkehren, gehören nicht zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats.

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Die rechtliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Einstellung durch Behörden oder Arbeitgeber des Herkunftsstaats, Gehaltszahlung und Abführung von Sozialabgaben im Herkunftsland) kann eine so enge Verbindung zum Herkunftsstaat begründen, dass der Einsatzort im Aufnahmestaat zurücktritt.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 sowie 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 2341/01

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat - ungeachtet der von der Antragsgegnerin aktuell nicht zu Unrecht aufgeworfenen Frage ihrer Zulässigkeit - keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag der Antragsteller abgelehnt hat.

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Das Beschwerdevorbringen vermag die zutreffend begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragstellerin zu 1. wegen der konkreten Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses nicht dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehört habe, nicht in Frage zu stellen.

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Für die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kommt es maßgeblich darauf an, ob das Arbeitsverhältnis in dessen Hoheitsgebiets lokalisiert werden kann oder es eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit in Lohn- oder Gehaltsverhältnissen ausgeübt wurde und die auf den Arbeitnehmer anzuwendenden nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C- 4347/93 (Bozkurt) -, InfAuslR 1995, 261, Rdnrn. 22 und 23, Urteil vom 30. September 1997 -Rs. C-36/96 (Günyadin) -, InfAuslR 1997, 440, Rdnr. 29, Urteil vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96 (Ertanir) -, InfAuslR 1997 434, Rdnr. 39, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 (Birden) -, InfAuslR 1999, 6, Rdnr. 33 und Urteil vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 (Kurz) -, InfAuslR 2003, 41, Rdnr. 37.

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Davon ausgehend haben Arbeitnehmer, die von einem in ihrem Heimatstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen Mitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 9. August 1994 - Rs. C- 43/93 (Vander Elst) -, InfAuslR 1994, 388, Rdnr. 21.

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So verhält es sich hier. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin zu 1. bereits vor ihrer Einreise als Lehrerin vom Türkischen Ministerium für Erziehung eingestellt worden war, um für die Dauer von 5 Jahren als Erzieherin im Rahmen eines deutsch- türkischen Kindergartenmodellprojektes tätig zu werden, und dass sie während ihrer Beschäftigung in Deutschland ihr Gehalt vom Türkischen Generalkonsulat bezog, wobei die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in die Türkei abgeführt wurden.

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Ein Arbeitsverhältnis mit einer solchen rechtlichen Ausgestaltung und Zielrichtung ist derart eng mit dem türkischen Staat verbunden, dass dadurch die Bedeutung des in Deutschland gelegenen Einsatzortes, auf den die Beschwerdebegründung im Wesentlichen abhebt, völlig überlagert wird.

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Vgl. den Senatsbeschluss vom 17. September 1998 - 18 B 231/97 -, NVwZ-RR 1999, 273 (Ls) = ELKT NW 1999, 144 (Ls) = EZAR 029 Nr. 9 = InfAuslR 1999, 102.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 sowie 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.