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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 539/07·21.10.2007

Ausweisung: Unbefristete Verfügung trotz EGMR-Rechtsprechung im Eilverfahren bestätigt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Ausweisung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Er rügte u.a. Ermessensfehler, fehlendes besonderes Vollzugsinteresse und die fehlende Befristung. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil ein Ermessensdefizit nicht erkennbar und aufgrund wiederholter schwerer Straffälligkeit sowie gutachterlich bestätigter hoher Rückfallgefahr ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sei. Eine fehlende Befristung mache die Ausweisung nicht rechtswidrig, da die Milderung ausweisungsbedingter Härten regelmäßig im gesonderten Befristungsverfahren nach § 11 AufenthG zu erreichen sei; neuer Vortrag zu zielstaatsbezogenen Gefahren war verspätet (§ 146 Abs. 4 VwGO).

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (Ausweisung/Sofortvollzug) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt; nach Fristablauf nachgeschobenes Vorbringen bleibt unberücksichtigt.

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Ein Ermessensausfall liegt nicht vor, wenn sich aus der Begründung des Verwaltungsakts ergibt, dass die Behörde den eröffneten Ermessensspielraum erkannt und die wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung eingestellt hat.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgeht; dieses kann bei hoher, tatsachengestützter Wiederholungsgefahr schwerer Straftaten bejaht werden.

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Die Prognose einer Wiederholungsgefahr darf maßgeblich auf Erkenntnisse aus der Vergangenheit und auf fachgutachterliche Stellungnahmen gestützt werden.

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Die fehlende Befristung einer Ausweisung führt regelmäßig nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung, wenn die Milderung ausweisungsbedingter Härten nach der Systematik des Aufenthaltsrechts im gesonderten Verfahren über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (§ 11 AufenthG) zu erreichen ist.

Relevante Normen
§ AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 3§ EMRK Art. 8§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1/07

Leitsatz

Der Senat hält auch in Ansehung der Rechtsprechung des EGMR daran fest, dass ausweisungsbedingte Härten regelmäßig erst im Wege einer auf Antrag vorzunehmenden Befristung der Wirkungen einer Ausweisung gemildert werden können.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Rubrum

1

r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Der Antragsteller hat zur Begründung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht und näher erläutert:

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- die Ausweisungsentscheidung leide an einem Ermessensausfall (dazu 1.),

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- die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei fehlerhaft (2.); und

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- die Entscheidung sei wegen Fehlens der zeitlichen Befristung rechtswidrig (3.).

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Mit keiner dieser Beanstandungen dringt er durch.

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1. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Dabei liegt der ausdrücklich geltend gemachte Ermessensausfall fern, denn es ist ohne Weiteres den Ausführungen auf Seiten 3 bis 6 des Bescheides zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin sich über die Eröffnung des Ermessensspielraums klar war und eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Es ist aber auch nicht dargetan, dass die Entscheidung an einem Defizit litte. Dass die Antragsgegnerin wesentliche Gesichtspunkte des Falles nicht berücksichtigt hätte, ist nicht erkennbar. So geht die angegriffene Entscheidung ein auf die lange Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Deutschland, den Umstand, dass sich seine Eltern und Geschwister in Deutschland aufhalten, einen möglichen Eindruck der Haftstrafe auf den Antragsteller sowie auf seine Absichtsbekundung, eine Therapie durchführen zu wollen.

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Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, der Antragsteller strebe eine Therapie an bzw. habe entsprechende Bemühungen unternommen und nehme sei Oktober 2006 an einer Einzelgesprächstherapie teil, ist zunächst einerseits unklar, welche konkreten Bemühungen der Antragsteller unternommen hat, nachdem die Therapieaufnahme zunächst am positiven Drogenscreening im Juni 2006 gescheitert ist, und andererseits, welche Erfolge die Einzelgesprächstherapie gezeitigt haben soll. Letztlich ist dies aber für die hier zu treffende Entscheidung nicht einmal von ausschlaggebender Bedeutung. Dies ergibt sich aus den zusammenfassenden Feststellungen des ausführlichen Gutachtens des Arztes für Nervenheilkunde und Psychiatrie X.        vom 2. Januar 2006, in dem festgestellt wird, selbst wenn sich der Antragsteller einer Therapie unterzöge, würde von ihm wegen seiner tiefgreifenden Sozialisationsdefizite und Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und süchtigen Zügen ein straffreies Leben nicht zu erwarten sein. In dem Gutachten heißt es auszugsweise:

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"Obwohl Herr I.     in den ersten Lebensjahren im Kreise seiner Familie aufwuchs, müssen die Beziehungen zwischen ihm und seinen Eltern als nicht ausreichend warmherzig und stabilisierend angesehen werden, so dass Herr I.     keine ausreichend stabile Persönlichkeitsstruktur mit Verinnerlichung eines moralischen Wertmaßstabs, eines zuträglichen Umgangs mit Frustrationen und Aggressivität erlernen konnte. So entwickelte er eine nur defizitäre Persönlichkeitsstruktur. Bereits in der Schulzeit wurde er durch Prügeleien in der Schule auffällig, die Anlass für das Jugendamt waren, ihn in ein Erziehungsheim zu integrieren. Auch betrieb er schon als Jugendlicher einen polyvalenten Drogenabusus und erzielte keinen Schulabschluss. Zusammenfassend muss seine primäre Sozialisation gescheitert angesehen werden. Auch nachfolgend bemühte sich Herr I.     , weiterhin sozial desintegriert, nicht um einen Schulabschluss, eine berufliche oder private Integration, so dass sämtliche seiner Lebensbezüge als beliebig angesehen werden müssen. Weiterhin betrieb er einen polyvalenten Drogenabusus und trat ab dem Jahre 2002 delinquent durch Körperverletzung und Drogenkonsum sowie Handeltreiben mit Drogen in Erscheinung. Auch seine sekundäre Sozialisation muss als durchschlagend gescheitert angesehen werden. (...) Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge kann jedoch von einer Langzeitentwöhnungsbehandlung von Drogen und Alkohol kein Effekt auf künftige Deliktfreiheit erwartet werden."

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Der weiter vorgebrachte - ohnehin erst außerhalb der Beschwerdebegründungfrist ausreichend darlegte - Umstand, dass der Antragsteller Besuch unter anderem von seinem Bruder und seiner Mutter erhält und sein Bruder offenbar bereit wäre, ihn nach der Entlassung aus der Strafhaft zunächst bei sich aufzunehmen, ist sicher positiv zu werten. Angesichts des offensichtlich nur sehr geringen stützenden Einflusses, den Familienmitglieder bislang auf den Antragsteller genommen haben bzw. haben nehmen können, ist dies aber nicht ausreichend, die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch ihn zu bannen. Schlaglichtartig illustriert wird dies dadurch, dass der Antragsteller in der Vergangenheit seinen Bruder und seinen Onkel bestohlen hat und von seiner Schwester angezeigt worden (und deshalb verurteilt worden) ist, weil er diese mit den Worten "ich bring dich um, ich mach dich fertig, ich bezahl die Russen, für 100 legen die dich um" bedroht hatte.

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Gleichfalls als Schritt in die richtige Richtung anzusehen, aber bei Weitem unzureichend ist der Umstand, dass der Antragsteller von September bis Dezember 2005 in der Haft an einem "Liftkurs" teilgenommen hat. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Antragsgegners dient ein solcher Liftkurs unter anderem dem Erlernen von Grundkenntnissen der deutschen Sprache und Grundrechenarten, mit anderen Worten Grundschulwissen. Berücksichtigt man, dass der Antragsteller die Schule, die er ohnehin nur unregelmäßig besucht hatte, nach der 8. Hauptschulklasse abgebrochen, demnach keinen Schulabschluss erlangt und erst recht keine Berufsausbildung durchlaufen und in seinem Leben bisher nach eigener Darstellung nicht mehr als rund eine Woche gearbeitet hat, ist die Annahme der Beschwerde, dass der genannte Liftkurs die Chancen des Antragstellers auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig verbessert hat, unrealistisch. Die Kursteilnahme ist wegen der beschränkten Dauer des Kurses und mit Rücksicht darauf, dass er in der Haft der Arbeit gleichgestellt und entlohnt wurde, auch kaum geeignet, einen durchgreifenden Wandel beim Antragsteller im Hinblick auf die vom Gutachter festgestellte Beliebigkeit seiner Lebensbezüge und mangelnde Integration zu belegen.

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Die Behauptung der Beschwerde, der Antragsteller sei des "Albanischen (oder erst recht Serbischen) noch nicht einmal mächtig", dürfte so nicht richtig sein. Dieser (abstufenden) Behauptung widerstreitet etwa die Angabe in einer offensichtlich von einem Verwandten des Antragstellers erstatteten Vermisstenanzeige aus dem Jahre 1996, worin vermerkt ist, der Antragsteller spreche albanisch und sogar etwas serbokroatisch. Auch mit der Beschwerde selbst, nämlich mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2007 wird bestätigt, dass der Antragsteller mit seinen Großeltern albanisch gesprochen hat, was bedeutet, dass er die Sprache mindestens leidlich beherrschen muss. Im Übrigen fällt im Rahmen der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung

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vgl. dazu BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/07 -

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ins Gewicht, dass sich der Antragsteller nach eigener Darstellung noch im Jahre 2000 oder 2001 rund fünf Monate (freiwillig) jedenfalls in Montenegro aufgehalten hat, was für die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins benachbarte Serbien spricht.

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Die Bindungen des Antragstellers an seine Eltern und Geschwister sind vorliegend, soweit sie überhaupt bestehen, von geringerem Gewicht, weil der erwachsene Antragsteller nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung angewiesen ist.

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2. Die Beschwerde beanstandet ferner zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. Vollziehbarkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung.

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Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

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Vgl. Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275.

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Vorliegend ist diesen Anforderungen jedoch genügt. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist die Gefahr, dass der Antragsteller nach Entlassung wieder straffällig wird, hoch. Dies betrifft auch den Zeitraum bis zum Abschluss des Klageverfahrens. Denn der Antragsteller ist gerade in der Zeit vor seiner Inhaftierung in den Jahren 2000 bis 2005 in bemerkenswerter Frequenz und - so die Feststellung des Strafgerichts im Urteil vom 6. Dezember 2005 - mit erschreckender Rückfallgeschwindigkeit straffällig geworden, so dass seine Ausländerakte seit dieser Zeit im Wesentlichen aus Polizeiberichten, Mitteilungen der Staatsanwaltschaft und Anklageschriften, Urteilsabschriften sowie Vollstreckungsblättern besteht. In dieser Zeit ist er nicht weniger als neun mal verurteilt worden, nämlich am 23. April 2002, 17. September 2002, 11. Dezember 2002, 4. Juni 2004, 5. Oktober 2004, 2. Februar 2005, 10. März 2005, 6. Dezember 2005 und am 23. Mai 2006, wobei die Urteile meist mehrere Taten betrafen und ein weiteres Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingestellt worden ist. Dabei hat sich zudem die Intensität seiner Straftaten gesteigert. Besonders besorgniserregend ist dies im Hinblick auf diejenigen Straftaten, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit anderer richten, die demgemäß auch nicht als Beschaffungskriminalität qualifiziert werden können und die der Antragsteller teils aus nichtigem Anlass begangen hat. Bei der zuletzt begangenen Straftat ist der Antragsteller mit einem Mofaroller mit ca. 25 bis 30 km/h ungebremst in einen anderen Roller gefahren, auf dem seine ehemalige Freundin und (wohl) deren neuer Freund saßen, und hat die beiden anschließend verfolgt; es liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten zu schwerwiegenden Verletzungen anderer hätte führen können. Die Stellungnahme vom 2. Januar 2006 des Arztes für Nervenheilkunde und Psychiatrie Dr. X.        hat zur Frage möglicher Wiederholungsgefahr mit eindrucksvoller Klarheit ausgeführt, aufgrund der beim Antragsteller bestehenden Persönlichkeitsdefizite könne selbst von einer Langzeitentwöhnungsbehandlung von Drogen und Alkohol kein Effekt auf künftige Straffreiheit erwartet werden. Ist das Risiko, dass der Antragsteller wiederum und gerade auch im Bereich der Körperverletzungsdelikte straffällig wird, demnach hoch, kann es nicht verantwortet werden, den Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens in Deutschland zu lassen.

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Der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf, es handele sich insoweit nur einen Verdacht, ist nach dem Ausgeführten falsch. Zutreffend ist, dass insoweit eine Prognose zu treffen ist und zukünftiges Geschehen nicht sicher vorausgesagt werden kann. Wie dargelegt, stützten aber die Erkenntnisse über das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit und die psychologische Stellungnahme die Prognose. Dass hierfür Tatsachen "aus der Vergangenheit" zugrunde gelegt werden, liegt in der Natur von Tatsachen.

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3. Die Ausweisung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne Befristung erfolgt ist. Es trifft zwar zu, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Entscheidung die Befristung von Ausweisungsentscheidungen für die Wahrung ihrer Verhältnismäßigkeit für erforderlich gehalten hat.

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Vgl. etwa Urteile vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 (Keles), InfAuslR 2006, 3, mit Anmerkung Gutmann, und vom Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 (Yilmaz), NJW 2004, 2147.

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Dem war jedoch entgegenzuhalten, dass nach der Systematik des AufenthG (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung zwar in der Regel zu erfolgen hat, hierfür jedoch ein gesondertes (Antrags-)Verfahren vorgesehen ist und die Frist erst mit Ausreise beginnt. Im Urteil vom 28. Juni 2007 - 31753/02 - (Kaya)

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InfAuslR 2007, 325,

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hat der EGMR nunmehr bezugnehmend hierauf festgestellt, dass die streitgegenständliche, von einer deutschen Ausländerbehörde unbefristet verfügte Ausweisung verhältnismäßig sei, weshalb die Menschenrechtsbeschwerde erfolglos blieb. Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach ausweisungsbedingte Härten regelmäßig im Wege einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung gemildert werden können, die ggfs. im entsprechenden Verfahren zu erstreiten ist.

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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2003 - 18 B 392/03 - und vom 30. Januar 2006 - 18 A 3419/05 - mit weiteren Nachweisen.

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4. Soweit der Antragsteller ferner auf zielstaatsbezogene Gefahren verweist, die ihm bei Rückkehr nach Serbien drohen sollen, ist dieses Vorbringen nicht mehr berücksichtigungsfähig, weil es nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die angesichts der am 30. März 2007 erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Beschlusses mit dem 30. April 2007 ablief, sondern erst mit Schriftsätzen vom 2. und 5. Oktober 2007 vorgetragen worden ist und der Senat seiner Entscheidung nur fristgerechten Vortrag zugrunde legt.

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Vgl. nur Senatsbeschluss vom 27. September 2004  18 B 2693/03 - mit weiteren Nachweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.