Beschwerde gegen Aussetzungsablehnung bei bestandskräftigem Erstattungsbescheid
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtet sich gegen die Ablehnung ihres Aussetzungsantrags gegen eine Pfändungsverfügung, die auf einem Erstattungsbescheid von 1996 beruht. Das OVG weist die Beschwerde ab, weil der Erstattungsbescheid bestandskräftig ist und seine Wirksamkeit für nachfolgende Vollstreckungsakte maßgeblich bleibt. Eine materielle Neubewertung des Vorbescheids findet nur bei offensichtlicher Nichtigkeit statt. Kosten und Streitwert wurden dem Beschluss zufolge festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Was in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren auf vorangegangener Stufe bestandskräftig entschieden ist, bleibt für nachfolgende Vollstreckungsakte verbindlich und darf ohne weitere Überprüfung bis zur Grenze der Nichtigkeit unberücksichtigt bleiben.
Für die Rechtmäßigkeit nachfolgender Vollstreckungsakte ist die Wirksamkeit vorausgegangener Verwaltungsakte maßgeblich; ihre materielle Rechtmäßigkeit wird nicht erneut geprüft, sofern keine Anhaltspunkte für Nichtigkeit bestehen.
Ein Verwaltungsakt ist nicht allein deshalb nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt; Nichtigkeit setzt einen besonders schweren und offenkundigen Rechtsfehler voraus.
Die Voraussetzungen für die Feststellung der Nichtigkeit (vgl. § 44 VwVfG NRW) sind nur gegeben, wenn ein besonders schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt, der die Wirksamkeit des vorherigen Verwaltungsakts ausschließt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 1561/03
Leitsatz
Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens (hier: Pfändungsverfügung) auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit unberücksichtigt bleiben.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 1.529,20 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Erstattungsbescheid vom 1. August 1996, der der von der Antragstellerin angefochtenen Pfändungsverfügung vom 27. August 2003 zugrunde liegt, bestandskräftig ist. Der seinerzeit von der Antragstellerin gegen den Erstattungsbescheid erhobene Widerspruch ist erfolglos geblieben. Klage hat die Antragstellerin nicht erhoben. Der Bestandskraft der Grundverfügung - hier des Erstattungsbescheides - kommt im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten eine abschichtende Wirkung zu. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit unberücksichtigt bleiben. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30/03 -, DVBl 2005, 645.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gesichtspunkten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 1. August 1996 nichtig sein könnte. In der Beschwerdebegründung wird insoweit zunächst geltend gemacht, es fehle an einer wirksamen Verpflichtungserklärung der Antragstellerin nach § 84 AuslG. Das Verwaltungsgericht habe die von ihr abgegebenen Erklärungen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft ausgelegt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könnten die in dem Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1998 enthaltenen Grundsätze zur Auslegung der von der Antragstellerin abgegebenen Verpflichtungserklärungen nicht herangezogen werden, weil es sich bei ihren Verwandten nicht um Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien gehandelt habe. Die Abgabe der Verpflichtungserklärungen und die Einreise der Verwandten seien erst nach Beendigung der dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen erfolgt. Diese Einwände führen nicht auf eine Nichtigkeit des Erstattungsbescheides. Grundlage für die Festsetzung zu erstattender Kosten waren vier von der Antragstellerin unterzeichnete gleichlautende Erklärungen vom 8. September 1995, mit denen sie sich verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausreise der in der jeweiligen Erklärung konkret bezeichneten, aus Bosnien-Herzegowina stammenden Person während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu tragen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung sind die Kostenübernahmeerklärungen weder in zeitlicher Hinsicht noch in sonstiger Weise inhaltlich eingeschränkt. Ob diese - was in der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt wird - formwirksamen Erklärungen eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Erstattung der in dem Bescheid vom 1. August 1996 festgesetzten Kosten begründen oder ob diesen Verpflichtungserklärungen auf Grund besonderer Umstände ein vom Wortlaut abweichender Sinn beizumessen gewesen ist und sie deshalb einschränkend hätten ausgelegt werden müssen, kann hier auf sich beruhen. Denn selbst dann folgte daraus keine Nichtigkeit des Erstattungsbescheides. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig ist, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1964 – VI C 59 und 64.63 -, BVerwGE 19, 284 (287); Urteil vom 26. Mai 1967 – VII C 69.65 -, BVerwGE 27, 141 (143); s. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG (8. AuflG), § 44 Rz 29.
Entsprechendes müßte für den Fall gelten, dass die von der Antragstellerin abgegebenen formwirksamen Verpflichtungserklärungen keine hinreichende Grundlage für die im Erstattungsbescheid festgesetzten Kosten darstellen würden. Auch in diesem Fall läge bezüglich des Erstattungsbescheides kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW vor.
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass unbefristete und sich nicht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel beziehende Verpflichtungserklärungen von in Deutschland lebenden Personen, die Verwandte aus Bosnien-Herzegowina vor den Bürgerkriegsfolgen durch Aufnahme in das Bundesgebiet haben retten wollen, nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 (10 ff).
Es wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, auf Grund welcher besonderer Umstände im vorliegen Fall eine abweichenden rechtlichen Beurteilung geboten sein könnte. Dass die Antragstellerin mit den von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärungen lediglich das Ziel verfolgte, den Betroffenen eine Möglichkeit zu geben, sich in Deutschland für einen kurzen Zeitraum von den Kriegsfolgen zu erholen, ist schon deshalb unerheblich, weil ein solches Ziel in den tatsächlich abgegebene Verpflichtungserklärungen nicht zum Ausdruck kommt. Schon von daher ist eine Nichtigkeit des Erstattungsbescheides wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG NRW) unter diesem Aspekt nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.