Eilrechtsschutz: Auslegung anwaltlicher Anträge und Freizügigkeit bei möglichem Rechtsmissbrauch
KI-Zusammenfassung
Die Behörde legte Beschwerde gegen die vom VG teilweise erlassene einstweilige Anordnung ein, die Abschiebungsmaßnahmen bis zur Hauptsacheentscheidung untersagt und Duldungen zuspricht. Streitpunkt war u. a. die zulässige Auslegung/Umdeutung anwaltlich gestellter Anträge sowie das (Wieder-)Entstehen eines Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer nach bestandskräftiger Verlustfeststellung. Das OVG hält die Erfolgsaussichten der Hauptsache wegen ungeklärter Missbrauchsfragen für offen, bejaht aber die Arbeitnehmereigenschaft und lässt die Folgenabwägung wegen drohender Abschiebung zugunsten der Betroffenen ausfallen. Die Beschwerde wird daher zurückgewiesen; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die teilweise stattgebende Eilentscheidung des VG zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozessanträge sind auch bei anwaltlicher Vertretung nach dem erkennbaren wirklichen Begehren auszulegen; vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn Begründung und Umstände ein abweichendes Ziel eindeutig erkennen lassen.
Im vorläufigen Rechtsschutz darf ein unstatthaft gestellter Antrag im Interesse effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht ohne Weiteres als unzulässig abgewiesen werden; das Gericht hat auf sachdienliche Antragstellung hinzuwirken oder den Antrag auszulegen bzw. umzudeuten.
Im Verfahren nach § 123 VwGO sind Mittel der Glaubhaftmachung nicht auf die gesetzlichen Beweismittel des § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO beschränkt; zulässig sind insbesondere eidesstattliche Versicherungen und sonstige geeignete Erkenntnismittel.
Ein Missbrauch des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts setzt kumulativ eine objektive Gesamtwürdigung (Verfehlung des Regelungszwecks trotz formaler Voraussetzungen) und ein subjektives Element (Absicht, den Vorteil durch willkürlich geschaffene Voraussetzungen zu erlangen) voraus.
Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen und ist eine eingehende Prüfung im Eilverfahren wegen Komplexität oder Ermittlungsbedarfs untunlich, ist die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO auf eine Folgenabwägung zu stützen, ohne die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 1376/23
Leitsatz
Die Auslegung eines Antrags ist dem Gericht auch bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten (ebenso wie bei einer Vertretung der Behörde durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt, § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht verwehrt, wenn die Begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Antragsziel von der Antragsfassung abweicht.
Die Mittel zur Glaubhaftmachung sind nicht auf die in § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten gesetzlichen Beweismittel beschränkt, sondern umfassen auch die Versicherung an Eides Statt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO) sowie alle sonstigen Erkenntnismittel, aus denen sich Schlüsse auf die Richtigkeit des Tatsachenvortrags ziehen lassen.
Ein Missbrauch des Freizügigkeitsrechts ist anzunehmen, wenn zum einen eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen subjektiv der Betroffene in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden.
Das Freizügigkeitsrecht steht unter dem Vorbehalt, dass Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch genommen werden, wobei die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände sowie der gewährte Sozialhilfebezug zu berücksichtigen sind.
Hält das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO die erforderliche eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage etwa wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, des Umfangs der noch erforderlichen Ermittlungen oder der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen für untunlich, so muss es wegen Art. 19 Abs. 4 GG seine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache treffen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen die teilweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor, obwohl sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen erweisen und im Klageverfahren der weitergehenden Klärung bedürfen (dazu 1.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gegeben, weil die im Fall der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfällt (dazu 2.).
1. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens erweisen sich als offen; eine weitergehende Klärung kann wegen des Umfangs der noch erforderlichen Ermittlungen und der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen nicht im Eilverfahren erfolgen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner in Bezug auf den Hilfsantrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom 27. Dezember 2023 stattgebenden Entscheidung - soweit für das Beschwerdevorbringen von Relevanz - im Wesentlichen ausgeführt, der wörtlich gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2023 anzuordnen,
der auf den Hilfsantrag zu 1., den Bescheid vom 9. Oktober 2023 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Bescheide vom 23. Juni 2023 aufzuheben, Bezug nehme, sei dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller beantragen,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Hilfsantrag zu Ziffer 1. im Hauptsacheverfahren 12 K 3766/23 von der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen und ihnen - den Antragstellern - Duldungen zu erteilen.
Der wörtlich im Klageverfahren gestellte Hilfsantrag zu 1. sei jedenfalls nicht als reine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2023 statthaft, da allein die Aufhebung der negativen Entscheidung über die Prüfung eines erneuten Bestehens der Freizügigkeitsberechtigung dem Begehren der Antragsteller nicht in hinreichendem Maße genüge. Der so verstandene einstweilige Rechtsschutzantrag erweise sich als zulässig und begründet. Die Antragsteller hätten insoweit einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der jeweils in Ziffer 3. der Ordnungsverfügungen vom 23. Juni 2023 bestandskräftig angedrohten Abschiebungen folge aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG; diese Regelung finde auch im hier maßgeblichen Verfahren nach dem FreizügG/EU gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU Anwendung. Vorliegend stehe jedenfalls der mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 1. im Verfahren 12 K 3766/23 verfolgte Anspruch auf Feststellung des Wiederentstehens der Freizügigkeitsberechtigung einer Abschiebung der Antragsteller nach Rumänien entgegen. Die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis komme in der Regel nicht in Betracht; eine Ausnahme sei nach Art. 19 Abs. 4 GG zu machen, wenn der Aufenthalt in der Bundesrepublik Voraussetzung für die in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis sei. Dieser Gedanke sei auf das Verlustfeststellungsverfahren nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU zu übertragen; mit Blick auf die nach der Feststellung bestehende Ausreisepflicht und die Androhung einer Abschiebung müsste ein die Verlustfeststellung angreifender Ausländer das Klageverfahren vom Ausland aus führen.
Vorliegend hätten die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihnen der geltend gemachte Anspruch zustehen könne. Bei summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller zu 1. im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts angesichts einer bestehenden Arbeitnehmereigenschaft das Freizügigkeitsrecht aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU zukomme. Den übrigen Antragstellern stünden somit abgeleitete Freizügigkeitsrechte aus § 3 Abs. 1 FreizügG/EU zu. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien vom unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff lediglich Tätigkeiten auszunehmen, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch der Umstand, dass der Betreffende die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnmitgliedsstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen suche, hätten grundsätzlich Auswirkungen auf die Arbeitnehmereigenschaft. Auf dieser Grundlage habe der Antragsteller zu 1. glaubhaft gemacht, Arbeitnehmer in dem vorgenannten Sinne zu sein. Er gehe nunmehr über einen längeren Zeitraum einer unselbstständigen Tätigkeit nach, die sich nicht als völlig untergeordnet und unwesentlich darstelle. Am 13. Juli 2023 habe er eine versicherungspflichtige Vollzeit-Beschäftigung bei der T. GmbH aufgenommen, die aus betriebsbedingten Gründen zum 12. August 2023 beendet worden sei. Am 23. Juli 2023 habe er einen Vertrag über eine kurzfristige Beschäftigung als Zeitungszusteller geschlossen; eine bestimmte Wochenarbeitszeit sei nicht vorgesehen gewesen. Eine daneben zum 23. November 2023 aufgenommene Vollzeitbeschäftigung bei der H. GmbH sei noch im Jahr 2023 wieder beendet worden. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 habe die X. GmbH angegeben, dass „mit Datum 1.1.2024 der Arbeitsvertrag von Minijob auf sozialversicherungspflichtig umgestellt“ werde und der Antragsteller zu 1. für einen wöchentlichen Arbeitseinsatz von 30 bis 48 Stunden vorgesehen sei. Diese Tätigkeit sei zu Ende Januar 2024 gekündigt worden. Seit dem 1. März 2024 stehe der Antragsteller zu 1. in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis mit der G. GmbH. Bei einer monatlichen Mindestarbeitszeit von 140 Stunden habe er im März bzw. April 2024 zwischen 1.800 und 2.000 Euro verdient. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass die letztgenannte Tätigkeit auch im Entscheidungszeitpunkt fortbestehe.
Den Antragstellern sei es auch nicht aufgrund eines etwaigen Rechtsmissbrauchs verwehrt, sich auf die Arbeitnehmereigenschaft zu berufen. Dabei stehe die Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts nach dem Unionsrecht unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nicht unangemessen in Anspruch genommen werden. Dies sei nicht schon dann der Fall, wenn der Bedarf einer größeren Familie nicht vollständig oder auch nur weitgehend aus dem Einkommen der Eltern gedeckt werde. Auf dieser Grundlage sei nicht feststellbar, dass die von den Antragstellern bezogenen Sozialleistungen in einem unangemessenen Verhältnis zu dem erzielten Arbeitseinkommen stünden. Weder das erzielte Arbeitsentgelt noch die Gesamthöhe der bezogenen Sozialleistungen seien bekannt; erkennbar sei, dass das Jobcenter J. mit Bescheid vom 5. Juli 2023 den Antragstellern für den Zeitraum August 2023 bis Juli 2024 Leistungen zur Sicherung des Unterhalts in Höhe von insgesamt 18.489,66 Euro bewilligt habe. Der Antragsteller habe hingegen angegeben, seit Januar 2024 weder Zahlungen des Jobcenters noch Kindergeld erhalten zu haben. Bis zur Anhörung vom 28. März 2023 sei die Antragsgegnerin noch von einem angemessenen Sozialleistungsbezug ausgegangen. In den Jahren 2017, 2018, 2020 und 2022 seien diesbezüglich Erkundigungen eingeholt, aber kein Verlustfeststellungsverfahren eingeleitet worden. Da es sich bei der Familie um eine Bedarfsgemeinschaft mit aktuell sechs Kindern handele, würden die Antragsteller voraussichtlich auch bei einer Vollzeittätigkeit des Antragstellers zu 1. stets einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen in signifikanter Höhe haben.
Bei summarischer Prüfung könne auch nicht festgestellt werden, dass es dem Antragsteller zu 1. möglich wäre, höhere Einkünfte zu erzielen. Die Eingabe der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2024 führe nicht zu einer anderen Bewertung. Auch wenn man annehme, dass das Arbeitsverhältnis mit der X. GmbH aus von dem Antragsteller zu 1. zu vertretenden Gründen beendet worden sei, so dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dieser zu einer Vollzeittätigkeit nicht bereit sei, lasse sich hieraus nicht folgern, dass seine Angaben generell nicht glaubhaft seien oder er die Beendigung der Arbeitsverhältnisse absichtlich herbeigeführt habe. Immerhin habe die X. GmbH ihm eine Vollzeitstelle nach Aufnahme der Springertätigkeit angeboten; zudem habe er unmittelbar nach dem Ende dieser Tätigkeit die Vollzeittätigkeit bei der G. GmbH aufgenommen.
Der beschließende Senat legt die im Beschwerdeverfahren wörtlich gestellten Anträge der Antragsgegnerin,
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin den Beschluss des Verwaltungsgerichts nur insoweit angreift, wie sie erstinstanzlich unterlegen ist.
Dass der Antrag von einem die Antragsgegnerin vertretenden Rechtsanwalt formuliert worden ist, steht der Auslegung nicht entgegen. Maßgeblich für die Ermittlung des Klage- bzw. Antragsbegehrens ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt. Entsprechend §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen, der sich aus dem gesamten Prozessstoff ergeben kann, und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; der Vortrag ist so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Neben dem geäußerten Parteiwillen ist auch die Interessenlage des Beteiligten bei der Auslegung zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und die übrigen Beteiligten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 9 C 5.23 -, juris, Rn. 18 f., und Urteil vom 31. Januar 2018 - 8 C 12.17 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2023 - 1 E 193/23 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 8 CS 19.817 -, juris, Rn. 12; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 88 Rn. 27 ff.
Die Auslegung des Antrags ist dem Senat auch bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten (ebenso wie bei einer Vertretung der Behörde durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt, § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht verwehrt. In einem solchen Fall kommt zwar der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Antragsziel von der Antragsfassung abweicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2018 - 8 C 12.17 -, juris, Rn. 11, und Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 8 CS 19.817 -, juris, Rn. 12; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 9.
Dies ist hier der Fall. Einer weitergehenden Beschwerde auch hinsichtlich des seitens des Verwaltungsgerichts abgelehnten Hauptantrags entsprechend den wörtlich gestellten Anträgen würde es erkennbar an der Beschwer der Antragsgegnerin mangeln.
Vgl. hierzu: Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 30, unter Verweis auf Vorb. vor § 124, Rn. 24.
Das so verstandene Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin ist zunächst nicht geeignet, die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Hilfsanträge in Zweifel zu ziehen (dazu a.). Darüber hinaus führt das Beschwerdevorbringen dazu, dass sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Ergebnis als offen erweisen (dazu b.).
a. Das Beschwerdevorbringen zeigt zunächst nicht auf, dass das Verwaltungsgericht den im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2023 gestellten Hilfsantrag zu 2. nicht hätte auslegen bzw. umdeuten dürfen. Die Antragsgegnerin macht insoweit geltend, es dürfe davon auszugehen sein, dass das Verwaltungsgericht den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller im schriftlichen Verfahren, spätestens aber im Rahmen des Erörterungstermins, darauf hingewiesen habe, dass der gestellte Antrag in dieser Form nicht zielführend sei. Mithin sei davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht dem Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit gegeben habe oder hätte geben können, den Antrag umzuformulieren, bzw. eine prozessleitende Verfügung hätte aussprechen können. Sei dies der Fall, sei der Antrag so zu bescheiden gewesen, wie er von dem Prozessbevollmächtigten gestellt worden sei.
Soweit die Antragsgegnerin damit einen bestimmten Verfahrensablauf erster Instanz unterstellt, unterlässt sie es entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufzuzeigen, wann und wie das Verwaltungsgericht die Antragsteller (bzw. den sie vertretenden Bevollmächtigten) darauf hingewiesen haben sollte, dass der wörtlich gestellte Antrag nicht zielführend sei. Dies wäre anhand der erstinstanzlichen Gerichtsakte einschließlich des Protokolls des Erörterungstermins ohne Weiteres möglich gewesen; eine bloße Vermutung, dies sei wohl geschehen, genügt dem Erfordernis der Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern ist, regelmäßig - und auch hier - nicht. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller im Erörterungstermin ausweislich des Protokolls (Bl. 264 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) nicht anwesend war.
Auch darüber hinaus geht die Annahme fehl, das Gericht habe den nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Hilfsantrag zu 1. wegen der Formulierung durch den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt nicht in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umdeuten dürfen. Dass eine Auslegung eines anwaltlich gestellten Antrags durch das Gericht möglich ist, hat der Senat vorstehend bereits ausgeführt. Selbst wenn man in dem gerichtlicherseits vorgenommenen Wechsel zwischen den Antragsarten keine Auslegung, sondern eine Umdeutung erblickt, darf das Gericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie im Hinblick auf § 86 Abs. 3 VwGO den Antrag nicht einfach wegen einer unstatthaften Antragsart als unzulässig ablehnen. Dies gilt insbesondere im Aufenthaltsrecht wegen der teilweise komplexen Abgrenzung zwischen den Antragsarten des vorläufigen Rechtsschutzes auch dann, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Das Gericht muss gegebenenfalls entweder mittels rechtlichen Hinweises (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) auf die Stellung eines sachdienlichen Antrages hinwirken oder, insbesondere im Eilverfahren, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, den Antrag auslegen bzw. umdeuten.
Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 16. November 2022 - 4 MB 38/22 -, juris, Rn. 9 ff., insb. Rn. 15 f., m. w. N.; Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 88 VwGO Rn. 16.
Dass das Gericht in Bezug auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das es nicht umgehend entscheidet, sondern in dem es einen Erörterungstermin durchführt, nur die Möglichkeit eines rechtlichen Hinweises haben soll, zeigt die Beschwerde gerade vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Gebots der Effektivität des Rechtsschutzes nicht auf, sondern behauptet lediglich das Gegenteil. Sie zeigt insbesondere nicht auf, welches rechtlich schützenswerte Interesse die Antragsgegnerin haben sollte, von einem durch Auslegung oder ggf. Umdeutung zulässig gewordenen vorläufigen Rechtsschutzantrag verschont zu bleiben.
b. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen sind.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, in Folge der bestandskräftig gewordenen Verlustfeststellungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU finde über den Verweis des § 11 Abs. 14 Satz 2 Halbsatz 1 FreizügG/EU die Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG Anwendung, greift die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung nicht an.
Schon mit Blick darauf kann offenbleiben, ob das Freizügigkeitsgesetz/EU i. S. v. § 11 Abs. 14 Satz 2 Halbsatz 2 FreizügG/EU hinsichtlich eines (vorläufigen) Bleiberechts eine besondere Regelung trifft, wenn - wie hier - nach bestandskräftiger Verlustfeststellung das erneute Entstehen eines Freizügigkeitsrechts geltend gemacht wird. Als solche kommt in Bezug auf die hier maßgebliche Frage des erneuten Entstehens einer Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU für den Antragsteller zu 1. bzw. eines hiervon abgeleiteten Rechts aus § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU für die übrigen Antragsteller das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet aus § 2 Abs. 1 Satz 1 (i. V. m. § 3 Abs. 1) FreizügG/EU in Betracht. Dafür könnte sprechen, dass die Verlustfeststellung das neuerliche Entstehen eines Freizügigkeitsrechts und in der Folge den Wegfall der Ausreisepflicht nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU nicht ausschließt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 1 C 48.18 -, juris, Rn. 13.
Auch ein etwaiger direkt aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU folgender Anspruch, nach einer bestandskräftigen Verlustfeststellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über das Wiederentstehen des Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, wäre aber im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO durchzusetzen, so dass die dogmatische Anknüpfung für die Frage des hier allein streitgegenständlichen vorläufigen Bleiberechts nicht entscheidungserheblich ist.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller seien voraussichtlich wieder freizügigkeitsberechtigt (woraus sich die Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. ein Anspruch auf Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergebe), vermag die Beschwerdebegründung zwar in Zweifel zu ziehen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, der hier maßgeblich ist, weil die Antragsteller sich nach bestandskräftiger Verlustfeststellung (allein) darauf berufen, dass ein Freizügigkeitsrecht erneut entstanden sei,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 1 C 48.18 -, juris, Rn. 9 ff.,
kann aber nicht abschließend geklärt werden, ob der Antragsteller zu 1. aufgrund einer Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer zum Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtigt ist und den übrigen Antragstellern ein hiervon abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zukommt. Zwar ist der Antragsteller zu 1. als Arbeitnehmer anzusehen (dazu aa.), ob sich die Berufung auf diese Rechtsstellung aber als rechtsmissbräuchlich darstellt, bedarf der weitergehenden Ermittlung bzw. der Klärung komplexer Rechtsfragen, die nicht im Eilverfahren erfolgen kann (dazu bb.).
aa. Der Antragsteller zu 1. ist als Arbeitnehmer i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeits-RL) und Art. 45 AEUV anzusehen.
Die durch die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU bewirkte Beseitigung der Freizügigkeitsvermutung schließt das neuerliche Entstehen eines Freizügigkeitsrechts kraft Unionsrechts und in der Folge den Wegfall der Ausreisepflicht nach § 7 Abs.1 FreizügG/EU nicht aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 1 C 48.18 -, juris, Rn. 13, m. w. N.
Der Begriff des „Arbeitnehmers“ i. S. v. Art. 45 AEUV ist dabei unionsrechtlich auszulegen. Er ist weit zu verstehen und nach objektiven Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis in Ansehung der Rechte und Pflichten der betreffenden Personen charakterisieren. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der bloße Umstand, dass eine unselbständige Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist, steht der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen.
Vgl. EuGH, Urteile vom 9. Juni 2014 - C-507/12 -, juris, Rn. 33 ff., sowie vom 6. November 2003 - C-413/01 -, juris, Rn. 23 ff. [Arbeitnehmereigenschaft bejaht bei einer Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren und einer Beschäftigungszeit von zweieinhalb Monaten]; Nds. OVG, Urteil vom 6. August 2025 - 13 LC 131/24 -, juris, Rn. 36; Bay. VGH, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 19 C 16.1719 -, juris, Rn. 12.
Als Arbeitnehmer kann jedoch nur angesehen werden, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - C-14/09 -, juris, Rn. 9 und 23 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 6. August 2025 - 13 LC 131/24 -, juris, Rn. 36, und Beschluss vom 24. Februar 2021 - 13 LA 24/21 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 19 C 16.1719 -, juris, Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2025 - 16 K 852/23 -, juris, Rn. 27 [Arbeitnehmereigenschaft bejaht bei ca. 10 Wochenstunden zu 13,50 Euro/Stunde]; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris, Rn. 16 ff. [einen Fall einer völlig untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit nicht annehmend bei 9,2 Wochenstunden und 556 Euro Monatslohn ab Januar 2025].
Geboten ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und die des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Umstände, die sich auf das Verhalten des Betreffenden vor und nach der Beschäftigungszeit beziehen, sind für die Begründung der Arbeitnehmereigenschaft hingegen ohne Bedeutung, da sie in keiner Beziehung zu den objektiven Kriterien stehen, die das konkrete Arbeitsverhältnis charakterisieren.
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C- 413/01 -, juris, Rn. 29 und 32; Nds. OVG, Urteil vom 6. August 2025 - 13 LC 131/24 -, juris, Rn. 36; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 19 C 16.1719 -, juris, Rn. 12.
Dies zugrunde gelegt haben die Antragsteller - bezogen auf den nach den obigen Ausführungen maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt - glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1. als Arbeitnehmer in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist.
Ausweislich des in Ablichtung vorgelegten Arbeitsvertrags war der Antragsteller zu 1. seit dem 1. August 2025 bis zum 31. Januar 2026 bei der Kurierdienst S. UG (haftungsbeschränkt) als Kurierfahrer mit einer vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden und einem Bruttostundenlohn von 12,82 Euro beschäftigt. Seit dem 1. März 2026 ist der Antragsteller zu 1. bei der A. UG (haftungsbeschränkt) ebenfalls als Kurierfahrer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem Stundenlohn von 13,90 Euro beschäftigt.
Anders als die Antragsgegnerin geltend macht, haben die Antragsteller diese Tatsachen hinreichend glaubhaft gemacht.
Die Mittel zur Glaubhaftmachung sind nicht auf die in § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten gesetzlichen Beweismittel beschränkt, sondern umfassen auch die Versicherung an Eides Statt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO) sowie alle sonstigen Erkenntnismittel, aus denen sich Schlüsse auf die Richtigkeit des Tatsachenvortrags ziehen lassen, wie z. B. die anwaltliche Versicherung über in anwaltlicher Eigenschaft selbst wahrgenommene Umstände, die schriftliche Erklärung von Zeugen, Privatgutachten oder Fotos. Als Erkenntnismittel für das Glaubhaftmachen einer behaupteten Tatsache im Verfahren nach § 123 VwGO kann sogar die schlichte Erklärung eines Beteiligten ausreichen, um die behördliche oder richterliche Überzeugung von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein Anlass besteht, an der Wahrscheinlichkeit eines schlüssig und erschöpfend dargestellten, nahe liegenden und der Lebenserfahrung entsprechenden Sachverhalts zu zweifeln. Ob die von den Beteiligten beigebrachten oder vom Gericht herangezogenen Erkenntnismittel eine bestimmte Tatsache glaubhaft gemacht haben, ist eine Frage der richterlichen Würdigung im konkreten Fall.
Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Juni 2020 - OVG 10 S 28/20 -, juris, Rn. 14 ff., m. w. N.; s. auch: Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 123 VwGO, Rn. 94a, m. w. N.
Dies zugrunde gelegt geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller zu 1. im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats Arbeitnehmer ist. Schon die vertraglich geschuldete Arbeitszeit lässt die Tätigkeit nicht als völlig untergeordnet und unwesentlich erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der vereinbarte Bruttolohn des bis zum 31. Januar 2026 bestehenden Arbeitsvertrags dem im Jahr 2025 geltenden gesetzlichen Mindestlohn (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG i. V. m. § 1 Nr. 2 MiLoV4) von 12,82 Euro je Stunde entsprach. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro je Stunde, § 1 Nr. 1 MiLoV5). Insoweit haben die Antragsteller auch glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1. diese Tätigkeit bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses fortlaufend ausgeübt hat. In der Gesamtschau der Ablichtung des unterschriebenen Arbeitsvertrags, der Abrechnungen für September, Oktober und November 2025 und des Schreibens des Arbeitgebers vom 14. November 2025, an deren Echtheit keine Zweifel ersichtlich sind und von der Antragsgegnerin konkret auch nicht erhoben worden sind, ergibt sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zu 1. die Tätigkeit bei der Kurierdienst S. UG (haftungsbeschränkt) tatsächlich aufgenommen und ausgeübt hat. Dass sich der Antragsteller zu 1. in dieser Zeit noch in der ausweislich § 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags sechs Monate dauernden Probezeit befand, in dem das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte (und gekündigt worden ist - hierzu nachfolgend), vermag an der Qualifikation als Arbeitnehmer in dem vorstehenden Sinne nichts zu ändern.
Vgl. zur Probezeitvereinbarung auch OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris, Rn. 16 ff.
Die Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers zu 1. ist auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung glaubhaft gemacht. Unabhängig davon, dass nach Art. 7 Abs. 3 Buchstabe c) Freizügigkeits-RL die Erwerbstätigeneigenschaft nach Abs. 1 Buchstabe a) bei - wie hier jedenfalls ausweislich des Kündigungsschreibens - unfreiwilliger Arbeitslosigkeit während sechs Monaten aufrechterhalten bleibt, hat der Antragsteller zu 1. einen Arbeitsvertrag mit der A. UG (haftungsbeschränkt) ab 1. März 2026 vorgelegt. Dass dieser Arbeitsvertrag lediglich vorgetäuscht ist oder der Antragsteller zu 1. nicht beabsichtigt, die entsprechende Tätigkeit nachhaltig aufzunehmen, ist angesichts der Umstände nicht erkennbar. Der Antragsteller zu 1. soll wie bisher bei der Kurierdienst S. UG (haftungsbeschränkt) auch nunmehr als Kurierfahrer tätig sein. Die Unterschrift unter dem nunmehrigen Arbeitsvertrag (gelesen: S.) entspricht der unter dem vorherigen Arbeitsvertrag. Diese Personenidentität wird erhärtet durch die Eintragung im Handelsregister. Die A. UG (haftungsbeschränkt) - zuvor firmierend als U. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - hat ihren Sitz im Oktober 2025 nach D. verlegt. Am 5. Dezember 2025 ist Herr A. S. zum Geschäftsführer bestellt, am 5. Februar 2026 ist er als Geschäftsführer abberufen worden (vgl. das Handelsregister B des Amtsgerichts Aachen, HRB 28762, abrufbar über das gemeinsame Registerportal der Länder). Der vorherige Arbeitgeber, die Kurierdienst S. UG (haftungsbeschränkt), war bei Abschluss des Arbeitsvertrages durch Herrn A. M. S. vertreten. Die Umstände können daher nach Auffassung des Senats darauf hindeuten, dass arbeitgeberseitig kurzfristig verschiedene Entitäten zu vergleichbaren wirtschaftlichen Aktivitäten genutzt werden, da im Kündigungsschreiben die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Kurierdienst S. UG als Begründung angeführt worden ist.
bb. Ob sich die Berufung auf die unionsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) Freizügigkeits-RL für den Antragsteller zu 1. bzw. für die Antragsteller zu 2. bis 8. als Familienangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d) Freizügigkeits-RL als rechtsmissbräuchlich darstellt, bedarf weitergehender Ermittlungen und gegebenenfalls der Klärung komplexer Rechtsfragen, die nicht im Eilverfahren erfolgen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes findet das Unionsrecht bei rechtsmissbräuchlichen Praktiken keine Anwendung.
Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris, Rn. 58, m. w. N.
Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn zum einen eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen subjektiv der Betroffene in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 -, juris, Rn. 58, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris, Rn. 29, und vom 28. März 2017- 18 B 274/17 -, juris, Rn. 3.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, das Vorliegen dieser beiden Elemente festzustellen, für das der Beweis nach nationalem Recht zu erbringen ist, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - C-110/99 -, juris, Rn. 54.
Nach dem 16. Erwägungsgrund der Freizügigkeits-RL steht das Freizügigkeitsrecht unter dem Vorbehalt, dass Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch genommen werden. Um zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nimmt, sind nach dem Erwägungsgrund selbst die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände sowie der gewährte Sozialhilfebezug zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris, Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 13 LA 24/21 -, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 10 CS 19.1165 -, juris, Rn. 19; s. zu der gebotenen Gesamtschau auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 -, juris, Rn. 36 ff.
Die Höhe der als unangemessen zu erachtenden Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist in Abgrenzung bzw. im Verhältnis zu ausreichenden Existenzmitteln im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) Freizügigkeits-RL bzw. § 4 FreizügG/EU im Rahmen der Gesamtabwägung des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Insoweit erweist sich die Interessenlage des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) Freizügigkeits-RL, der die Anforderungen an ausreichende Existenzmittel formuliert, als übertragbar. Dabei geht es gerade darum, nicht bzw. nicht ausreichend erwerbstätige Unionsbürger daran zu hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen. Insofern ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Europäische Gerichtshof für den Arbeitnehmerstatus festgestellt hat, dass es für die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit unerheblich ist, ob eine Vergütung über dem Existenzminimum des Aufenthaltsstaates liegt oder ob es sich bei dem Arbeitsverhältnis lediglich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Insofern entfällt ein Freizügigkeitsrecht daher noch nicht dadurch, dass die Erwerbstätigkeit nicht (mehr) zur Deckung des vollen Lebensunterhalts ausreicht, solange keine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vorliegt. Dabei sind ausreichende Existenzmittel in Abgrenzung zu einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit in einem nicht unerheblichen Umfang in Anspruch nehmen muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris, Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Mai 2023 - 8 K 4561/22 -, juris, Rn. 108 ff., m. w. N.
Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger nach dem oben dargestellten Maßstab über ausreichende Existenzmittel verfügt und damit (noch) kein Rechtsmissbrauch angenommen werden kann, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen - insbesondere auch beitragsunabhängige Geldleistungen wie Kindergeld - zu berücksichtigen.
Vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - C-333/13 -, juris, Rn. 78 ff.
Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde. Insoweit bedarf es - unter Abstrahierung der für den Betroffenen kennzeichnenden Lage - einer Bewertung der Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit, die entstünde, wenn jeder Unionsbürger in einer so gekennzeichneten Lage eine ausreichende Existenzsicherung und damit (mittelbar) weiterhin den Bezug der zu untersuchenden Sozialleistungen für sich beanspruchen könnte. Nur bei dieser Betrachtung zeigen sich die (drohenden) Belastungen für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris, Rn. 21, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-140/12 (Brey) -, juris, Rn. 64; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 -, juris, Rn. 44, 46.
Dabei sind die Antragsteller - der Antragsteller zu 1., seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2., und ihre sechs minderjährigen Kinder, die Antragsteller zu 3. bis 8. -, die als Familien- und Haushaltsgemeinschaft im sozialrechtlichen Sinne eine Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 SGB II) bilden, gemeinsam zu betrachten, weil nur so die Beantwortung der Frage einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen möglich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 - 17 B 986/24 -, juris, Rn. 37; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Mai 2023 - 8 K 4561/22 -, juris, Rn. 75 ff., m. w. N.
Dem steht Art. 21 AEUV nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift steht das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, jedem Unionsbürger „vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ zu. Auch wenn die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit von Personen eine bestimmte finanzielle Solidarität der Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten anerkennen, ist zu vermeiden, dass ihr Aufenthaltsrecht ausübende Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen und damit missbräuchlich in Anspruch nehmen. Die Ausübung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen unterliegt daher den gemäß Art. 21 AEUV und den Bestimmungen der Freizügigkeits-RL formulierten Bedingungen.
Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-75/11 -, juris, Rn. 60.
Als eine solche Beschränkung der Freizügigkeit ist - wie bereits vorstehend ausgeführt - der in der Freizügigkeits-RL angelegte Vorbehalt anzusehen, dass Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch genommen werden.
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unangemessenheit ist aber seinerseits das Freizügigkeitsrecht angemessen zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass dessen Wesenskern nicht ausgehöhlt wird.
Derzeit vermag der Senat bei einer Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände einschließlich der Dauer des Aufenthalts, der persönlichen Umstände sowie des Umfangs des Sozialhilfebezugs, aber auch der Bemühungen des Antragstellers zu 1., nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen, nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt, so dass sich die Antragsteller nicht auf ein ihnen zukommendes Freizügigkeitsrecht berufen können; insoweit sind die Erfolgsaussichten offen.
Soweit die Antragsgegnerin wiederholt auf Straftaten bzw. polizeiliche Erkenntnisse bezüglich einzelner Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. hingewiesen hat, ist dies schon dem Grunde nach nicht geeignet, auf einen Rechtsmissbrauch der Arbeitsnehmereigenschaft zu führen. Dass sich der Antragsteller zu 1. lediglich im Bundesgebiet aufhält, um Straftaten seiner Kinder zu ermöglichen, und deshalb seine Arbeitnehmereigenschaft als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin nicht. Im Übrigen ist mit § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU eine spezielle Rechtsgrundlage für eine auf die Begehung von Straftaten gestützte Verlustfeststellung gegeben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses durch den Antragsteller zu 1. mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit dazu dient, den Antragstellern unter Verfehlung der Ziele des FreizügG/EU bzw. der Freizügigkeits-RL einen Aufenthalt im Bundesgebiet primär zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu ermöglichen.
Für vergangene Zeiträume spricht auch für den Senat einiges für eine solche Annahme:
Die Antragsteller zu 1. und 2. sind mit ihren Kindern, soweit diese nicht später hier geboren worden sind, im Mai 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und seitdem hier aufhältig. Ausweislich der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21. Mai 2024 (Bl. 113 f. des Rechtsmittelbandes) hat der Antragsteller zu 1. in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 27. November 2023 (ungefähr 114 Monate) insgesamt 27.439 Euro Arbeitsentgelt erzielt. Dabei wechselten sich Zeiten von Beschäftigungen (dazu nachfolgend mehr) mit solchen des Bezugs von Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Bürgergeld ab. Mehrfach finden sich Zeiten von deutlich über zwölf Monaten des ununterbrochenen Leistungsbezugs, zwischen Januar 2021 und dem 7. November 2023 sogar für annähernd drei Jahre. In den Jahren 2017 bis 2020 ging der Antragsteller zu 1., soweit kein Bezug von ALG II vorlag, ausweislich des Versicherungsverlaufs ausschließlich geringfügigen Beschäftigungen nach. In keinem der vorgenannten Jahre - auch unter Berücksichtigung der Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen - überstieg das Entgelt den Betrag von 5.380 Euro. Die Antragstellerin zu 2. hat seit der Ankunft in Deutschland keine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Die (Arbeits-)Einkünfte der Familie (mit acht Kindern, davon heute noch sechs minderjährig) betrugen mithin in diesen knapp neuneinhalb Jahren (Mai 2013 bis November 2023) im Durchschnitt nur 241 Euro je Monat. Ausweislich des Bescheides des Jobcenters vom 18. März 2022 (Beiakte 2, 193 ff.) betrug der Gesamtbedarf der Familie mit allen acht Kindern unter Einbeziehung der Miete und Mietnebenkosten im April 2022 4.474 Euro, im Mai 2022 4.491,34 Euro sowie im Juni und Juli 2022 4.539 Euro. Unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Regelbedarfe sowie der Miet- und Mietnebenkosten beträgt der monatliche Gesamtbedarf der Antragsteller (achtköpfige Familie) aktuell 4.695 Euro.
Unabhängig von der Frage, ob der Regelbedarfssatz des Arbeitslosengelds II bzw. des Bürgergelds in voller Höhe zum Vergleich mit den tatsächlich erzielten Einkünften heranzuziehen ist, zeigt die Gegenüberstellung für die Vergangenheit ein Missverhältnis zwischen den selbst erwirtschafteten und den für die Lebenshaltung erforderlichen Mitteln. Gemessen am ALG II-/Bürgergeldsatz lag die Deckungsquote in den Jahren 2014 bis 2023 durchschnittlich deutlich unter zehn Prozent. Selbst wenn die Regelbedarfssätze nicht voll zu berücksichtigen sein sollten, würde dies das deutliche Missverhältnis nicht beseitigen können, sondern bliebe der Anteil der selbst erwirtschafteten Mittel so gering, dass ein namhafter eigener Beitrag zur Lebensunterhaltssicherung nicht anzunehmen wäre, sondern auch dann eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen.
Dies lässt sich indes so im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, die auch die unionsrechtliche Bedeutung des Freizügigkeitsrechts und die grundsätzlich niedrigen Anforderungen an die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft zu berücksichtigen hat, feststellen:
Aus dem Arbeitsvertrag des Antragstellers zu 1. mit der Kurierdienst S. UG (haftungsbeschränkt) (Bl. 282 ff. des Rechtsmittelbandes) selbst ergaben sich zu erwartende Einkünfte (13 Stunden je Woche, 12,82 Euro je Stunde) von ungefähr 725 Euro/Monat (brutto). Die Erhöhung des Mindestlohns seit Januar 2026 auf 13,90 Euro führte insoweit zu einer Erhöhung auf ca. 790 Euro/Monat (brutto) bzw. einer Deckungsquote von 17,5 % der Lebenshaltungskosten gemessen am ALG II-/Bürgergeldsatz. Wurde die Erhöhung der tatsächlich geleisteten und vergüteten Wochenarbeitsstunden zunächst lediglich behauptet, haben die Antragsteller die Lohnabrechnungen für September, Oktober und November 2025 des Antragstellers zu 1. vorgelegt. Diese weisen - über den Arbeitsvertrag hinausgehend - 80 Arbeitsstunden (September, 1.025,60 Euro brutto), 90 Arbeitsstunden (Oktober, 1.217,90 Euro brutto) und 140 Arbeitsstunden (November, 1.794,80 Euro brutto) aus. Vor diesem Hintergrund kommt der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers an den Antragsteller zu 1. vom 14. November 2025, eine Erhöhung der Arbeitszeit komme derzeit nicht in Betracht, nur eine verringerte Bedeutung bei der Beurteilung zu, ob die Mehrarbeit nachhaltig war oder nur der arbeitsvertragliche Umfang Berücksichtigung finden kann. Dies gilt erst recht, als der Unterzeichner des Schreibens „A. S.“ mit dem zeitweiligen Geschäftsführer der A. UG (haftungsbeschränkt), A. S., der auch den Arbeitsvertrag des Klägers unterzeichnet hat, identisch sein dürfte. Nunmehr weist der seit dem 1. März 2026 geltende Arbeitsvertrag (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1) eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden und einen Stundenlohn von 13,90 Euro aus, was einen durchschnittlichen Monatslohn von ca. 2.100 Euro (brutto) ergibt. Eine solche Stundenzahl erweist sich auch vor dem Hintergrund der etwa im November 2025 durch den Antragsteller geleisteten Arbeitsstunden voraussichtlich als nicht lediglich vorgeschoben.
Dem gegenüber steht weiterhin, dass der Antragsteller zu 1. ausweislich des Versicherungsverlaufs bis in das Jahr 2023 teilweise mehrere Jahre lang nicht gearbeitet, sondern vollumfänglich Leistungen bezogen hat, und teilweise nur geringfügig beschäftigt war; eine schnellere Abfolge von sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten findet sich erst seit Juli 2023 und damit in unmittelbarer zeitlicher Folge zum Ergehen der Ordnungsverfügungen vom 23. Juni 2023. Dies kann den Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller zu 1. im Angesicht der nunmehr drohenden Aufenthaltsbeendigung verfahrensangepasst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat und diese - auch nach mehreren Beendigungen - lediglich während des laufenden gerichtlichen Verfahrens fortsetzt. Allerdings nimmt der Antragsteller zu 1. nunmehr seit mehr als zweieinhalb Jahren sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten wahr und hat diese - wie oben aufgezeigt - zuletzt kontinuierlich ausgeweitet. Dass dieser durchaus substantielle Zeitraum vollständig von dem gerichtlichen Eilverfahren umfasst wird, kann mit Blick auf die Verfahrenslaufzeit nicht zwingend den Antragstellern in dem Sinne angelastet werden, dass es sich ausschließlich um eine verfahrensangepasste Verhaltensweise handelt. Vielmehr ist auch in Betracht zu ziehen, dass der Antragsteller zu 1. - nunmehr in Kenntnis der möglichen Folgen eines anderweitigen Verhaltens - langfristig einer entsprechenden Tätigkeit nachgeht.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht eindeutig zu klären ist die Frage, ob der Antragsteller zu 1. mit Blick auf die häufigen kurz nach der Aufnahme einer Tätigkeit erfolgenden arbeitgeberseitigen Kündigungen möglicherweise, wie die Antragsgegnerin meint, gar keine längerfristige Tätigkeit erstrebt. Soweit die Antragsgegnerin anführt, der Antragsteller zu 1. habe sich nie gegen die Kündigungen zur Wehr gesetzt, dürfte eine solche Pflicht von Rechts wegen nicht bestehen.
Allein bezogen auf die fristlose Kündigung durch die W. Logistik GmbH (Bl. 83 des Rechtsmittelbands), da der Antragsteller zu 1. die ihm übertragenen Reviere nicht bedient habe (Bl. 274 der erstinstanzlichen Gerichtsakte), steht eine Pflichtverletzung des Antragstellers zu 1. im Raum. Die Gründe für die Beendigung der Tätigkeit bei der K. GmbH sind nicht bekannt. Die Kündigung in der Probezeit durch die G. GmbH (Bl. 100 des Rechtsmittelbands) erfolgte, „weil es in der Lager nicht so viel Arbeit gibt“, die Kündigung in der Probezeit durch die T. GmbH (Bl. 75 des Rechtsmittelbands) wegen Auftragseinbruchs (Bl. 276 der erstinstanzlichen Gerichtsakte). Schließlich wurde die Kündigung am Ende der Probezeit bei der Kurierdienst S. UG (haftungsbeschränkt) mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs begründet (Bl. 347 des Rechtsmittelbands). Dass der Antragsteller zu 1. mit den jeweiligen Arbeitgebern kollusiv zusammenwirken würde, um einen anderen Kündigungsgrund zu verschleiern, ist nicht erkennbar. Vielmehr können die häufigen Kündigungen und damit einhergehenden kurzen Beschäftigungszeiten bei den jeweiligen Unternehmen auch Teil prekärer Arbeitsbedingungen im Bereich der Logistikdienstleistungen sein; dies bedarf gegebenenfalls weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.
Sollte der nunmehr von dem Antragsteller zu 1. absehbar zu erzielende Bruttolohn von entsprechender Dauerhaftigkeit sein, bedarf es im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls der Klärung der (komplexen) Rechtsfrage, inwieweit hinsichtlich der Annahme des Missbrauchs der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu berücksichtigen ist, wenn die betreffenden Personen (etwa wegen niedrigem Bildungsstand) geringe Verdienstmöglichkeiten haben und schon deshalb - trotz entsprechender Versuche - den Bedarf einer größeren Bedarfsgemeinschaft - etwa einer Familie mit zahlreichen Kindern - in erheblichem Umfang nicht selbst decken können.
2. Trotz offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die begehrte einstweilige Anordnung indes geboten, weil die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfällt und den Antragstellern im Falle des Vollzugs der Abschiebungsandrohung ein schwerer Nachteil droht.
Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Dies gilt nicht nur im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ist im Hinblick auf den in gleicher Weise gegebenen Anspruch auf Gewährung effektiven (vorläufigen) Rechtsschutzes in Fällen drohender Grundrechtsbeeinträchtigung auch im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu beachten. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können. Führt die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen, so darf der einstweilige Rechtsschutz aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten nur dann versagt werden, wenn eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt ist. Hält das Gericht die erforderliche eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage etwa wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, des Umfangs der noch erforderlichen Ermittlungen oder der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen für untunlich, so muss es seine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache treffen. Eine derartige Folgenabwägung steht nicht im Widerspruch zum Gebot der Glaubhaftmachung. Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist es, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Schaffung vollendeter Tatsachen vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern. Durch den einstweiligen Rechtsschutz soll eine gerichtliche Maßnahme zum Offenhalten der Hauptsacheentscheidung erwirkt werden. Wortlaut und Ziel des § 123 VwGO sind für eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung offen.
Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 20. August 2009 - 3 Bs 104/09 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerfG; vgl. auch: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 100; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 84 ff.; Dombert, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 16 Rn. 24; dies auch annehmend: Nds. OVG, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 8 ME 3/18 -, juris, Rn. 56 ff.
Den Antragstellern droht die Abschiebung nach Rumänien. Dieser Eingriff wiegt angesichts der Tatsache, dass die Antragsteller hier seit dem Jahr 2013 aufhältig sind und die Antragsteller zu 6. bis 8. hier geboren sind, schwer, wobei die unionsrechtliche Bedeutung des Freizügigkeitsrecht entsprechend zu gewichten ist. Die Wirkungen der Abschiebung könnten im Falle eines für die Antragsteller erfolgreichen Hauptsacheverfahrens auch faktisch nicht rückgängig gemacht werden. Dem stehen - soweit hier maßgeblich - im Wesentlichen monetäre Interessen entgegen, die trotz ihres Gewichts die Bedeutung der vorstehenden Umstände nicht erreichen.
Soweit die Antragsgegnerin wiederholt auf die Straftaten bzw. polizeiliche Erkenntnisse bezüglich einzelner Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. hingewiesen hat, sind diese - wie oben ausgeführt - vorliegend für die Frage einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund können diese Erkenntnisse im Rahmen der Folgenabwägung nicht berücksichtigt werden. Vielmehr liegt es insoweit in der Sphäre der Antragsgegnerin, gegebenenfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Verlust der Freizügigkeit nach § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren allein noch verfahrensgegenständlichen Antrags auf Abschiebungsschutz bzw. Duldungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den im Hauptsacheverfahren (12 K 3766/23) mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2023 gestellten Hilfsantrag zu 1. auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).