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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 515/05·08.06.2005

Kostenentscheidung nach Erledigung: Aussetzungsantrag/Abschiebungsschutz (Streitwert 2.500 EUR)

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt; das OVG entschied daher nach § 161 Abs. 2 VwGO allein über die Kosten. Es legte die Kosten dem Antragsgegner auf, weil dieser den Antragsteller von der Fortverfolgung der vorläufigen Begehrlichkeiten entbunden hat. Der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Senat stellt klar, dass ein hilfsweise begehrter Abschiebungsschutz neben einem Aussetzungsantrag den Streitwert nicht erhöht.

Ausgang: Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt; Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

2

Die Kosten des Verfahrens können demjenigen auferlegt werden, der den Antragsteller dadurch von der Fortverfolgung seines auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Begehrens entbindet.

3

Die Streitwertfestsetzung für kostenrechtliche Entscheidungen erfolgt unter Heranziehung der Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

4

Nach ständiger Senatspraxis wirkt sich das neben einem Aussetzungsantrag hilfsweise erhobene Begehren auf Abschiebungsschutz nicht streitwerterhöhend aus.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 2§ GKG § 53 Abs. 3§ 161 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG

Leitsatz

Nach der Spruchpraxis des Senats wirkt es sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn neben einem Aussetzungsantrag (hilfsweise) auch Abschiebungsschutz begehrt wird.

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf 2.500, EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hat das Gericht nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er den Antragsteller von sich aus der Notwendigkeit enthoben hat, seine auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehren weiterzuverfolgen.

3

Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2001 - 18 B 1260/00 -, vom 6. April 2001 - 18 B 1343/98 -, vom 6. November 2002 - 18 B 1242/02 -, vom 17. November 2004 - 18 A 24/03 - und vom 22. April 2005 - 18 B 2182/03 -.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der ständigen Spruchpraxis des Senats wirkt es sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn neben einem Aussetzungsantrag (hilfsweise) auch Abschiebungsschutz begehrt wird (vgl. dazu nur den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 - 18 B 2567/04 -).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.