Zulassungsantrag zur Beschwerde wegen Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wurde vom OVG abgelehnt. Entscheidungen nach §146 Abs.4 iVm §124 Abs.2 VwGO erfordern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses; diese liegen hier nicht vor. Das Gericht sieht jedoch rechtliche Bedenken gegen die Ablehnung der Verlängerung unter §29 AuslG angesichts langer ehelicher Lebensgemeinschaft und eines in Deutschland geborenen Kindes.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde verworfen; Zulassungsgrund des §146 Abs.4 iVm §124 Abs.2 VwGO nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Beschlusses im Sinne des §146 Abs.4 iVm §124 Abs.2 VwGO liegen nicht vor, sofern die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges der Beschwerde geringer ist als die ihres Misserfolges.
Bei der Zulassung einer Beschwerde ist auf die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfsführung abzustellen; bloße Zweifelsäußerungen genügen nicht.
Der Regelversagungsgrund des §28 Abs.3 Satz1 AuslG schließt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu einem anderen Zweck nicht zwingend aus, wenn dem Ausländer zuvor bereits rechtmäßig die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht worden ist.
Bei Ermessensentscheidungen nach §29 AuslG ist der Umstand der bereits längerfristig geführten ehelichen Lebensgemeinschaft und das Schutzgut des Art.6 GG besonders zu gewichten, insbesondere wenn ein gemeinsames Kind in der Bundesrepublik lebt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 1692/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nach den für die Beurteilung allein maßgeblichen Ausführungen in der Antragsschrift nicht gegeben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Beschlusses bestehen jedenfalls dann nicht, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges der zugelassenen Beschwerde geringer ist als die ihres Misserfolges. Im Hinblick auf die danach maßgebliche Ergebnisrichtigkeit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Richtigkeit einer Beschlussbegründung ernstlich zweifelhaft ist.
Davon ausgehend ist der Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hier nicht gegeben. Die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges der zugelassenen Beschwerde wäre geringer als die ihres Misserfolges. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Antragstellerin.
Zwar steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht zu. Ernstlich zweifelhaft ist indes, ob der Antragsgegner die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtmäßig abgelehnt hat, soweit sich diese nach § 29 AuslG richtet. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 29 AuslG dürfte nicht schon an § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG scheitern. Zwar dürfte die Antragstellerin mit der begehrten Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem in Deutschland ebenfalls studierenden Ehemann einen anderen Aufenthaltszweck verfolgen, als mit der zuvor erteilten Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken der Antragstellerin nach § 28 AuslG. Eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu einem anderen Aufenthaltszweck liegt aber nahe, wenn - wie hier - einem Ausländer faktisch die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft schon vorher aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 AuslG ermöglicht worden ist.
Das Nichteingreifen des Regelversagungsgrundes nach § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG unterstellt, begegnen die auf § 29 Abs. 1 AuslG bezogenen bisherigen Ermessenserwägungen des Antragsgegners rechtlichen Bedenken. Denn sie tragen dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass die Antragstellerin bereits seit über fünf Jahren mit ihrem Ehemann in Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt und - zudem - am 8. Dezember 1997 in Deutschland ein gemeinsames Kind geboren hat. Diese tatsächlichen und in der Vergangenheit rechtlich auch zulässigen Gegebenheiten haben die Lebenssituation der Eheleute geprägt. Dies hat zur Folge, dass eine Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Trennung der Eheleute im Hinblick auf das Schutzgebot des Art. 6 GG von größerem Gewicht ist als die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung für die (erstmalige) Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland. Dies erfordert deshalb im Rahmen der Ermessensausübung nach § 29 Abs. 1 AuslG besondere Beachtung und Gewichtung. Diesen Anforderungen genügen die bisherigen Ermessenserwägungen des Antragsgegners nicht. Sie sind im Wesentlichen zugeschnitten auf den (erstmaligen) Nachzug einer Ausländerin zu ihrem in Deutschland studierenden Ehegatten.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch in dem Entwurf der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz vom Juni 1998 im Rahmen der nach § 29 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung für den Fall dem Ausländer günstigere Kriterien angelegt werden, dass ein Ehegatte eines im Bundesgebiet studierenden Ehepaares sein Studium beendet (29.4.4). In dieser Situation, die - wie auch der vorliegende Fall - durch eine - bereits rechtlich zulässig erfolgte - Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gekennzeichnet ist, sind die vom Antragsgegner für einschlägig gehaltenen Kriterien im Wesentlichen nicht maßgeblich.
Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).