Beschwerde gegen Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis und Sofortvollzug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Rücknahme ihrer zuletzt bis zum 6.12.2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis und die darauf gestützte Vollziehungsanordnung. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die vorgetragenen Gründe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage stellen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines akzessorischen Aufenthaltsrechts bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind nicht dargelegt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis und Vollziehungsanordnung als unbegründet zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt; nur diese können eine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen.
Eine Beschwerde gegen eine behördliche Vollziehungsanordnung ist nur dann erfolgreich, wenn substantiierte und entscheidungserhebliche Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Rücknahmeentscheidung oder des Sofortvollzugs vorgetragen werden.
Ansprüche auf ein akzessorisches Aufenthaltsrecht nach § 104a AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzen die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Normen voraus; pauschale Hinweise auf lange Aufenthaltsdauer oder Schulbesuch genügen hierfür nicht.
Verhaltensweisen der Eltern können einer minderjährigen Antragstellerin in aufenthaltsrechtlichen Verfahren zugerechnet werden und sind bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit von Rücknahme und Vollziehung zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 2549/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Beschwerde stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Rücknahme und der hierauf bezogenen Anordnung des Sofortvollzugs ‑ nur dies ist Gegenstand des Beschwerdevorbringens ‑ nicht durchgreifend in Frage.
Das Beschwerdevorbringen greift zunächst nicht durch, soweit es sich gegen die behördliche Vollziehungsanordnung wendet. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren der Eltern der Antragstellerin (18 B 484/14 und 18 B 486/14) verwiesen. Deren Verhalten muss die minderjährige Antragstellerin sich auch im vorliegenden Zusammenhang zurechnen lassen.
Die Einwände der Antragstellerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Rücknahmeentscheidung erweise sich als rechtmäßig, greifen ebenfalls nicht durch. Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtswidrigkeit des der Antragstellerin erteilten akzessorischen Aufenthaltsrechts nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wendet sich die Beschwerde nicht, sondern macht geltend, der Antragstellerin hätte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden müssen. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm im Fall der Antragstellerin, die bei Ablauf der Geltungsdauer der letzten ihr erteilten und von der Rücknahmeentscheidung erfassten Aufenthaltserlaubnis neun Jahre alt war, nicht vorlagen. Der pauschale Hinweis der Beschwerde, die Antragstellerin lebe seit ihrer Geburt in Deutschland und besuche erfolgreich die Schule, ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Rücknahme der zuletzt bis zum 6. Dezember 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis in Frage zu stellen. Die mit dem Beschwerdevorbringen sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Antragstellerin aktuell eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann, ist nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Regelung der Vollziehung.
Im Hinblick auf den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Abschiebungsschutzantrag wird ebenfalls auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren der Eltern der Antragstellerin (18 B 484/14 und 18 B 486/14) verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.