Einstweilige Anordnung: Zuständigkeit und Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach §81 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4, 5 AufenthG. Streitpunkt ist, welche Ausländerbehörde für die Ausstellung zuständig ist und ob das amtliche Muster zu verwenden ist. Das OVG gab der Beschwerde statt und verpflichtete die Behörde, die das Verlängerungsverfahren tatsächlich betreibt, zur Erteilung der Fiktionsbescheinigung nach dem Muster (Anlage D3).
Ausgang: Beschwerde erfolgreich: einstweilige Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach amtlichem Muster stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit zur Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4, 5 AufenthG liegt bei der Behörde, die das Verlängerungsverfahren tatsächlich betreibt.
Bei einem Zuständigkeitswechsel hinsichtlich der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wechselt die Zuständigkeit zur Ausstellung der Fiktionsbescheinigung erst, wenn die jeweils zuständige Behörde das Verfahren übernommen hat.
Die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG tritt mit einem rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag ein unabhängig von der materiellen Zulässigkeit der Verlängerung und ist durch die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG nachzuweisen.
Die Fiktionsbescheinigung ist in der vorgeschriebenen Form des in § 58 Satz 1 Nr. 3 AufenthV genannten Musters auszustellen.
Eine an die Zweckbestimmung der Fortbestandsfiktion anzulegende Zuständigkeitsregelung, die die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung durch die das Verfahren tatsächlich betreibende Behörde erlaubt, dient der Verzögerungsvermeidung und Rechtssicherung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 360/16
Leitsatz
Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4, 5 AufenthG liegt bei der Behörde, die das Verlängerungsverfahren tatsächlich betreibt. Im Falle eines Zuständigkeitswechsels bezüglich der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ändert sich die Zuständigkeit für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung erst dann, wenn die für die Verlängerung zuständige Be-hörde das Verfahren übernommen hat.
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. aus C. bewilligt.
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 8 K 682/16 (VG Münster) bzw. im Falle einer etwa vorher ergehenden Sachentscheidung der Antragsgegnerin über den Verlängerungsantrag lediglich bis zu dieser eine Fiktionsbescheinigung nach dem in Anlage D3 zur Aufenthaltsverordnung abgedruckten Muster zu erteilen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines dementsprechenden Anordnungsanspruchs und –grundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Anordnungsanspruch resultiert aus § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Verlängerung der ihr zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Infolgedessen hat die Antragstellerin nach § 81 Abs. 5 AufenthG Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung. Für diese Fiktionsbescheinigung ist nach § 58 Satz 1 Nr. 3 AufenthV das in Anlage D3 zur Aufenthaltsverordnung abgedruckte Muster zu verwenden. Eine Fiktionsbescheinigung nach diesem Muster hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zuletzt mit Gültigkeit bis zum 20. März 2016 ausgestellt. Die danach ausgestellte – bis zum 4. Juli 2016 – ausgestellte Bescheinigung entspricht ersichtlich nicht dem amtlichen Muster.
Die Auffassung der Antragsgegnerin, sie sei zur Ausstellung einer Bescheinigung nach amtlichem Muster nicht verpflichtet, ist unzutreffend. Insbesondere ist die Antragsgegnerin für die Ausstellung einer solchen Fiktionsbescheinigung zuständig unabhängig davon, ob sie infolge des Wegzugs der Antragstellerin aus N. für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch zuständig wäre. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Fiktionsbescheinigung liegt bei der Behörde, die das Verlängerungsverfahren tatsächlich betreibt. Im Falle eines Zuständigkeitswechsels bezüglich der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ändert sich die Zuständigkeit für die Erteilung der Fiktionsbescheinigung erst dann, wenn die für die Verlängerung zuständige Behörde das Verfahren übernommen hat.
Diese Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung folgt aus dem Zweck des Fiktionsrechts und der Fiktionsbescheinigung. Die in § 81 Abs. 4 AufenthG geregelte Fortbestandsfiktion bezweckt für die Dauer des Verlängerungsverfahrens die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsstatus des Ausländers bis zur Klärung der sich im Verlängerungsverfahren stellenden Rechtsfragen. Der Eintritt der Fortbestandsfiktion wird vom Gesetz lediglich an Voraussetzungen geknüpft, die sich in der Regel ohne Weiteres feststellen lassen, nämlich an einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels kommt es insoweit nicht an, insbesondere tritt die Fortbestandsfiktion auch dann ein, wenn die Ausländerbehörde für die bei ihr begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zuständig ist. Der Nachweis dieser Fiktion wird nach der gesetzlichen Konzeption durch die Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG geführt. Deshalb ist auch die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung neben dem Vorliegen der Fiktionswirkung nicht von mitunter komplizierten Zuständigkeitsfeststellungen abhängig. Vielmehr ist die Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde auszustellen, die das Verlängerungsverfahren tatsächlich betreibt. Diese Behörde verfügt regelmäßig über die maßgeblichen Verwaltungsvorgänge und kann deshalb feststellen, ob die Fiktionswirkung tatsächlich eingetreten ist. Es besteht kein nachvollziehbarer Grund dafür, die Zuständigkeit für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung an die für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu knüpfen, zumal dies zur Folge hätte, dass ein etwaiger Zuständigkeitsstreit mehrerer beteiligter Behörden bei unstreitigem Eintritt der Fiktionswirkung letztlich zu erheblichen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Verzögerungen bei der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung führen könnte.
Von den vorstehenden Erwägungen ausgehend ist die Antragsgegnerin für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung zuständig, weil sie das Verfahren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis tatsächlich noch betreibt. Dies folgt zuletzt aus dem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2016, wonach die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis u.a. von der Frage des Passbesitzes und der Lebensunterhaltssicherung abhängen soll und die Antragsgegnerin bis zum 20. März 2016 konkrete Nachweise über die Passbeschaffung sowie aktuelle Gehaltsabrechnungen erwartet. Jedenfalls aber ist das Verfahren nach Aktenlage nicht von einer anderen Ausländerbehörde übernommen worden. Vielmehr hat die Stadt M. die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Februar 2016 gebeten, ihr die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mitzuteilen.
Schließlich steht dem Anordnungsanspruch entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin im Ausländerzentralregister in der Ausländerdatei B (vgl. § 67 AufenthV) gelistet sein soll. Es ist keine rechtliche Bestimmung ersichtlich, nach der die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach dem amtlichen Muster nur durch Ausländerbehörden erfolgen dürfte, bei denen der Ausländer in der Ausländerdatei A geführt wird (vgl. § 64 AufenthV). Sollte das dem Betrieb der Ausländerdatei zugrundeliegende – vom Gesetzgeber nicht vorgegebene – Rechenprogramm einen derartigen Ausdruck nicht vorsehen, so stellte dies das gefundene Auslegungsergebnis nicht in Frage. Das Recht bestimmt die Verfahrensgestaltung und nicht diese das Recht.
Der Anordnungsgrund liegt vor, weil die Antragsgegnerin sich weigert, die o.g. Fiktionsbescheinigung auszustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.