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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 468/06·10.04.2006

Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz unzulässig verworfen; Streitwert bei Aufenthaltserlaubnis

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrecht (Vorläufiger Rechtsschutz)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die gesetzliche Frist zur Begründung nach §146 Abs.4 VwGO nicht eingehalten wurde. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Streitwert wird für beide Rechtszüge je auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Senat bewertet Rücknahme und Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils mit dem halben Regelstreitwert.

Ausgang: Beschwerde wegen fehlender fristgerechter Begründung nach §146 Abs.4 VwGO als unzulässig verworfen; Kosten trägt Antragsteller; Streitwert je 5.000 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach § 146 Abs. 4 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu begründen; die fristgerechte Begründung ist Zulässigkeitserfordernis.

2

Erfolgt die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht beim erkennenden Oberverwaltungsgericht, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

3

Für den Fristbeginn zur Beschwerdebegründung ist die wirksame Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung maßgeblich.

4

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann der Senat die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis und die Versagung ihrer Verlängerung jeweils mit dem halben Regelstreitwert bewerten.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ GKG § 47 Abs. 1§ GKG § 52 Abs. 2§ GKG § 53 Abs. 3§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 18/06

Leitsatz

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bewertet der Senat die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis und deren Nichtverlängerung jeweils mit dem halben Regelstreitwert.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000, EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4  VwGO  als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt.

3

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie hier - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen.

4

Zur fristgerechten Rechtsmittelbegründung als Zulässigkeitserfordernis vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1998  9 C 6.98 , BVerwGE 107, 117 = DVBl. 1999, 95 und vom 4. Oktober 1999  6 C 31.98 , BVerwGE 109, 336 = NVwZ 2000, 190.

5

Innerhalb dieser Frist, die angesichts der am 8. März 2006 wirksam erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Beschlusses mit Montag, dem 10. April 2006 ablief, ist eine Beschwerdebegründung nicht, wie in § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO vorgeschrieben, beim erkennenden Oberverwaltungsgericht eingereicht worden.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwertes beruht auf §§ 47Abs.1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG. Dabei bewertet der Senat entsprechend seiner Praxis

7

vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2000 – 18 B 1312/99 – und vom 7. Januar 2003 – 18 B 997/02 -

8

die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis und die Versagung von deren Verlängerung jeweils mit dem halben Regelstreitwert.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.