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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 461/97·04.06.1998

Antrag auf Zulassung der Beschwerde und Aussetzung der Vollziehung gegen Ausweisung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde und die Aussetzung der Vollziehung gegen eine Ausweisungsverfügung. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die Zulassungsgründe nicht konkret nach §146 Abs.5 VwGO dargelegt wurden und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht hinreichend vorgetragen waren. Zudem sprach die Interessenabwägung gegen eine Aussetzung, da der Antragsteller ausreisepflichtig war und eine Aussetzung keinen Nutzen bringen würde; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde und auf Aussetzung der Vollziehung gegen Ausweisung abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach §146 Abs.5 VwGO muss dem Gericht die maßgeblichen Zulassungsgründe konkret und innerhalb der Antragsfrist nennen; das Gericht prüft nur die vorgetragenen Gründe.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzen Zweifel am Gesamtergebnis voraus; bloße Zweifel an einzelnen Begründungselementen genügen nicht.

3

Die Aussetzung der Vollziehung ist zu versagen, wenn sie dem Antragsteller keinen praktischen Nutzen verschafft, etwa weil eine Ausreisepflicht bereits vollziehbar ist und der Betroffene die Hauptsache von Ausland aus verfolgen müsste.

4

Die unterlassene rechtzeitige Beantragung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht begründen und die Erfolgsaussichten einer Aussetzung der Vollziehung mindern.

5

Bei der Interessenabwägung zur Aussetzung der Vollziehung können frühere Ermahnungen und eine kriminelle Vorgeschichte des Antragstellers zugunsten der Aufrechterhaltung der Maßnahme berücksichtigt werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO§ 146 Abs. 5 VwGO§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 42 Abs. 1 AuslG§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3211/96

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos.

3

Die Beschwerde ist nur aus den in § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründen auf Antrag (§ 146 Abs. 5 VwGO) zuzulassen. Der Antragsteller muß dem Gericht einen deutlichen Hinweis geben, auf welchen Zulassungsgrund er sich stützt. Das Gericht hat nur die innerhalb der Antragsfrist - seien es die in der Antragsschrift selbst, seien es die in gesonderten Schriftsätzen - dargelegten Zulassungsgründe zu prüfen.

4

Bezüglich der Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt der Zulassungsantrag schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil nicht konkret behauptet wird, warum diese Zulassungsgründe vorliegen sollen.

5

Der vom Antragsteller weiter und vornehmlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Insofern reichen Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen deshalb nicht vor, wenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist.

6

Vgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1998 - 18 B 510/98 -.

7

So ist es hier. Das Anordnungsbegehren muß ungeachtet der Ausführungen im Zulassungsantrag hinsichtlich der Ausweisungsverfügung schon deshalb erfolglos bleiben, weil jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Sein Interesse an einer Vollziehungsaussetzung in bezug auf die Ausweisung ist schon deshalb gering zu veranschlagen, weil er mangels einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 42 Abs. 1 AuslG ohnehin ausreisepflichtig ist. Die Ausreisepflicht ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vollziehbar, weil der Antragsteller es versäumt hat, rechtzeitig vor Ablauf der früher inne gehabten Aufenthaltsbefugnis deren Verlängerung zu beantragen.

8

Vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, NWVBl. 1995, 438.

9

Die vorangegangene Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers war gültig bis zum 30. Juni 1993; deren Verlängerung hat er aber förmlich erst unter dem 26. April 1994, frühestens formlos am 14. Dezember 1993 beantragt.

10

Eine Aussetzung der Vollziehung in bezug auf die verfügte Ausweisung wäre unter diesen Umständen für den Antragsteller nicht von Nutzen. Auch bei einem Erfolg des Antrags wäre er wegen der ohnehin bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht gezwungen, sein Begehren auf Aufhebung der Ausweisung mit den dafür in der Hauptsache gegebenen Rechtsbehelfen vom Ausland aus zu verfolgen. Eine auf die Ausweisung beschränkte Vollziehungsaussetzung würde seine Rechtsposition auch nicht in bezug auf die Verfolgung seines Aufenthaltsgenehmigungsantrages verbessern. Die Schranke des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG besteht auch dann, wenn die verfügte Ausweisung nicht sofort vollziehbar ist. Das folgt aus der insoweit eindeutigen Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG.

11

Vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, a.a.O.

12

Zu Ungunsten des Antragstellers ist schließlich zu berücksichtigen, daß nach dem Gesamteindruck, den der Senat aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen gewonnen hat, aufgrund der kriminellen Vorgeschichte und der erfolglosen Ermahnungen vom 7. Dezember 1988 und vom 26. Oktober 1993 angenommen werden muß, daß von dem Antragsteller schon während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten ausgeht und es ihm auch deshalb zuzumuten ist, das weitere Verfahren von seinem Heimatland aus abzuwarten.

13

Somit kann hinsichtlich der Ausweisungsverfügung dahinstehen, ob die angefochtenen Ausweisungsverfügung rechtmäßig ist, wofür allerdings neben den im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auch spricht, daß sich die Ausweisung nunmehr als sog. Istausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG n.F.darstellt, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Ausweisungsverfügung der Zeitpunkt des Erlasses des - hier noch nicht ergangenen - Widerspruchsbescheides ist.

14

Vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, InfAuslR 1998, 179.

15

Bezüglich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, abgelehnt.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).