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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 440/11·10.04.2011

Beschwerde gegen Vorsitzendenentscheidung und Abschiebungsschutz abgewiesen

Öffentliches RechtAsyl- und AusländerrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller beantragte einstweiligen Abschiebungsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte ab und der Kammervorsitzende entschied nach § 80 Abs. 8 VwGO. Das OVG wies die Beschwerde zurück. Es hielt Vortrag zu Duldungs- und Aufenthaltsansprüchen für nicht substantiiert und betonte, dass Vorsitzendenentscheidungen nur bei Verzögerungen unvereinbar mit effektivem Rechtsschutz zulässig sind.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Abschiebungsschutzes und die Vorsitzendenentscheidung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorsitzendenentscheidung nach § 80 Abs. 8 VwGO ist nur zulässig, wenn die Beteiligung der weiteren vorgesehenen Berufsrichter zu einer mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbaren Verzögerung führen würde.

2

Der notwendige Entscheidungszeitpunkt für eine Vorsitzendenentscheidung ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG zu bestimmen; nach dem Geschäftsverteilungsplan berufene Vertreter sind zu berücksichtigen.

3

Ein Anordnungsgrund für einstweiligen Abschiebungsschutz liegt vor, wenn die Abschiebung unmittelbar bevorsteht oder so zeitnah geplant ist, dass in einem Hauptsacheverfahren kein effektiver Rechtsschutz erlangt werden kann.

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Ein Duldungsanspruch nach § 60a AufenthG setzt darlegungsfähige Umstände voraus, aus denen sich die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt; die bloße Aufenthaltsberechtigung der Ehefrau begründet einen solchen Anspruch nicht ohne hinreichende Darlegung.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 8§ 80 Abs. 8 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 30 Abs. 3 AsylVfG§ 10 Abs. 1 und 3 AufenthG§ 60a AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 L 404/11

Leitsatz

1. Eine Vorsitzendenentscheidung nach § 80 Abs. 8 VwGO ist nur zulässig, wenn die Beteiligung der weiteren vorgesehenen Berufsrichter zu einer mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbaren Verzögerung führen würde.

2. Ein die Gewährung vorläufigen Abschiebungsrechtsschutzes rechtfertigender Anordnungsgrund ist im Falle eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers gegeben, wenn dessen Abschiebung unmittelbar bevorsteht oder so zeitnah geplant ist, dass er effektiven Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht zu erlangen vermag.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde gegen den vom Kammervorsitzenden gemäß § 80 Abs. 8 VwGO gefassten Beschluss hat keinen Erfolg.

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Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung bietet keinen Anlass zu deren Abänderung.

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Das Verwaltungsgericht hat den Abschiebungsschutzantrag u.a. abgelehnt, weil nicht erkennbar sei, worauf der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller ein Bleiberecht bzw. einen Duldungsgrund stützen könne. Der Hinweis auf die seiner Ehefrau erteilte Aufenthaltserlaubnis reiche nicht aus. Angesichts des bei Gericht noch anhängigen Asylverfahrens und der auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Ablehnung des Asylbegehrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dürfe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller schon an § 10 Abs. 1 und 3 AufenthG scheitern. Es sei nicht ersichtlich, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis etwa zur Familienzusammenführung bestehe. Diese Argumentation wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung keine Umstände dargelegt, aus denen sich ein Duldungsanspruch nach § 60a AufenthG ableiten ließe, insbesondere ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht ersichtlich. Sie resultiert nicht bereits aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers sich aufgrund eines Aufenthaltstitels berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, sein auf Familienzusammenführung gerichtetes Begehren vom Ausland aus zu betreiben. Er hat nicht dargelegt, einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu haben, der ohne Visum vom Inland aus eingeholt werden dürfte. Abgesehen davon wird lediglich behauptet, nicht aber in der gesetzlich gebotenen Weise dargelegt, weshalb es etwa seiner Ehefrau unzumutbar sein sollte, die eheliche Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland Marokko fortzusetzen. Der der Ehefrau erteilte Aufenthaltstitel vermag eine derartige Unzumutbarkeit nicht zu begründen.

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Auf die Kritik, die der Antragsteller sinngemäß gegen die ursprünglich für den 22. März vorgesehene Abschiebung richtet (Asyltermin vor dem Verwaltungsgerichts am 23. März 2011) kommt es für die Entscheidung über den auch auf die Verhinderung zukünftiger Abschiebungen gerichteten Abschiebungsschutzantrag nicht an. Die Verhängung von Abschiebehaft ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, so dass der darauf bezogene Vortrag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen kann.

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Für zukünftige vergleichbare Verfahrenskonstellationen ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine sog. Vorsitzendenentscheidung nach § 80 Abs. 8 VwGO (a) und die Anforderungen an einen Anordnungsgrund i.S.v. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO (b) Folgendes anzumerken:

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a) Der beschließende Richter hat sich zu Unrecht auf § 80 Abs. 8 VwGO berufen, wonach in dringenden Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes der Vorsitzende (allein) entscheiden darf. Es lag kein dringender Fall vor.

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§ 80 Abs. 8 VwGO, der nach § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO auch auf Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO Anwendung findet, ist unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) auszulegen. Ein dringender Fall liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Spruchkörper wegen einer bis zum notwendigen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Verhinderung nicht mehr in der erforderlichen Zahl von drei ihm zugewiesenen Berufsrichtern zusammentreten und entscheiden kann. Vielmehr liegt ein dringender Fall erst vor, wenn bis zu diesem Zeitpunkt auch nach dem Geschäftsverteilungsplan berufene Vertreter in der erforderlichen Anzahl nicht zugezogen werden können.

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Vgl. Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 5. Auflage, § 80 Rdnr. 148.

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Der im vorgenannten Sinne notwendige Entscheidungszeitpunkt ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung des in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltenen Gebots effektiven Rechtsschutzes zu bestimmen. Dabei kommt dem Rechtsschutzantrag und dem Vorbringen des Antragstellers maßgebliche Bedeutung zu. Eine Vorsitzendenentscheidung nach § 80 Abs. 8 VwGO ist nur zulässig, wenn die Beteiligung der für den Normalfall vorgesehenen weiteren Berufsrichter zu einer mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbaren Verzögerung führen würde.

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Von diesen Grundsätzen ausgehend war ein dringender Fall i.S. von § 80 Abs. 8 VwGO nicht gegeben.

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Über den am 22. März 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes brauchte nicht – wie geschehen – noch am selben Tage entschieden zu werden. Diese Notwendigkeit entfiel durch die in der Mittagszeit beim Verwaltungsgericht eingegangene - und dem Richter bereits vor der Entscheidung bekannte - Mitteilung der Ausländerbehörde, dass die für diesen Tag geplante Abschiebung gescheitert sei. Eine Vorsitzendenentscheidung war danach insbesondere deshalb nicht mehr zulässig, weil der Abschiebungsschutzantrag zwar anlässlich der am selben Tage anstehenden Abschiebung gestellt worden war, sich aber – auch nach dem Verständnis des beschließenden Richters – nicht nur auf die Verhinderung dieser konkret bevorstehenden Abschiebung beschränkte. Weshalb der Richter gleichwohl vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 8 VwGO ausgegangen ist, ist umso weniger nachvollziehbar, als er in den Beschlussgründen ausgeführt hat: "Es besteht derzeit kein Grund für ein Einschreiten des Gerichts im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, da der Antragsteller nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin jedenfalls aktuell nicht abgeschoben wird".

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b) Unter Berufung auf eine aktuell nicht bevorstehende Abschiebung durfte allerdings weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch - sollte dies gemeint gewesen sein - das Rechtsschutzinteresse verneint werden. Ein die Gewährung vorläufigen Abschiebungsschutzes rechtfertigender Anordnungsgrund liegt - ebenso wie das Rechtsschutzinteresse - bei einem vollziehbar ausreisepflichtigen  nicht untergetauchten  Ausländer vor, wenn dessen Abschiebung unmittelbar bevorsteht oder so zeitnah geplant ist, dass er effektiven Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht zu erlangen vermag. Diese Voraussetzungen waren hier im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gegeben. Zwar stand seinerzeit die Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers nicht mehr unmittelbar bevor, da die ursprünglich für den 22. März 2011 vorgesehene Abschiebung nach Mitteilung der Antragsgegnerin gescheitert war, weil sich der Antragsteller der Beförderung zum Flughafen Frankfurt widersetzt hatte. Sie war aber zeitnah geplant. Dies wird nicht nur durch die nachträgliche Entwicklung bestätigt, nach der eine Abschiebung nunmehr für den 11. April 2011 vorgesehen ist. Dass die Abschiebung bevorstand, verdeutlichte bereits der bei der erstinstanzlichen Entscheidung bekannte Umstand, dass die Antragsgegnerin Abschiebehaft gegen den Antragsteller beantragt hatte.

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Die genannten Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens sind jedoch – wie klargestellt sei – für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unerheblich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.