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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 440/02·17.03.2002

Beschwerde nach §146 VwGO verworfen wegen unzureichender Begründung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Anfechtung einer Ausweisungsverfügung. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO nicht genügt und nicht alle selbstständig tragenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts substantiiert angreift. Der Senat bestätigt, dass ein Empfangsbekenntnis keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung ist. Die Kosten und der Streitwert werden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn die in §146 Abs.4 VwGO genannten Zulässigkeitserfordernisse, insbesondere eine hinreichende Beschwerdebegründung, fehlen.

2

Die Beschwerdebegründung muss die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich substantiiert mit den entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

3

Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe, muss die Beschwerde zu jedem dieser Gründe schlüssige Gegenargumente vortragen; andernfalls ist sie unzulässig.

4

Ein Empfangsbekenntnis ist kein Wirksamkeitserfordernis der Zustellung; es dient lediglich dem Nachweis, dass und wann der Empfänger das Schriftstück erhalten hat (entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 58 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 L 372/01

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO (in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I Seite 3987 -) als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt.

3

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Da der Senat nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen.

4

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die Wirksamkeit der Zustellung einer Ordnungsverfügung die Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift versehenen Empfangsbekenntnisses zwingend voraussetzt, tangiert in keiner Weise die Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts, wonach die angefochtene Ausweisungsverfügung des Antragsgegners auch deshalb unanfechtbar sei, weil der Antragsteller sein prozessuales Klagerecht verwirkt habe.

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Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers mit Blick auf die von ihm formulierte Frage ohnehin kein (weiterer) Klärungsbedarf besteht. Denn "nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Empfangsbekenntnis kein Wirksamkeitserfordernis der Zustellung dar; das zurückgesandte Empfangsbekenntnis dient lediglich dem Nachweis, dass und wann der Empfänger das Schriftstück erhalten hat".

6

so: BVerwG, Beschluss vom 14. September 1978 - 6 C 69.78 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 38 = ZBR 1979, 146

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Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.