Zulassungsantrag abgelehnt: Fristgebundene Begründung nach §146 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung einer Beschwerde gegen eine Abschiebungsentscheidung mit Verweis auf Abschiebungsschutz nach § 48 Abs.2 AuslG. Das Gericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die für die Zulassung entscheidenden Gründe nicht innerhalb der Frist des §146 Abs.5 VwGO substantiiert vorgetragen wurden. Neue im Zulassungsverfahren erhobene Tatsachenbehauptungen wurden nicht glaubhaft gemacht. Weitere Zulassungsgründe (besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) lagen ebenfalls nicht vor.
Ausgang: Zulassungsantrag gegen Abschiebungsentscheidung abgewiesen; zulassungsrelevante Gründe nicht fristgerecht substantiiert vorgetragen, neue Tatsachen nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Prüfung eines Zulassungsantrags nach §146 VwGO sind nur die im Rahmen der in §146 Abs.5 Satz1 VwGO gesetzten Antragsfrist geltend gemachten Gründe zu berücksichtigen.
Die fristgebundene Darlegungspflicht begrenzt den Umfang der gerichtlichen Prüfung des Zulassungsantrags und dient der Straffung des Verfahrens.
Zulassungsgründe (z. B. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) müssen im Zulassungsverfahren substantiiert und fristgerecht dargelegt werden.
Neue oder erstmals im Zulassungsverfahren erhobene Tatsachenbehauptungen sind glaubhaft zu machen; widersprüchliche frühere Angaben können deren Glaubhaftmachung ausschließen.
Kosten des Antragsverfahrens sind nach §154 Abs.2 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 1719/96
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe vermögen die Zulassung der Beschwerde nicht zu rechtfertigen.
Bei der Prüfung des Zulassungsantrags können allein die Gründe Berücksichtigung finden, die innerhalb der Antragsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO geltend gemacht worden sind. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, nach dem im Zulassungsantrag die Gründe darzulegen sind, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Eines Eingehens auf die nach Ablauf der Antragsfrist von den hinzugetretenen Prozeßbevollmächtigten vorgetragenen neuen Gesichtspunkte bedarf es deshalb nicht.
Mit der fristgebundenen Darlegungspflicht wird zugleich der Umfang der gerichtlichen Prüfung eines Zulassungsantrags begrenzt. Dies entspricht der mit dem 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) beabsichtigten Straffung von Gerichtsverfahren,
vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT- Drucks. 13/3993 S. 9.
Sinn und Zweck des fristgebundenen Begründungserfordernisses kann nur sein, dem Beschwerdegericht lediglich eine auf die vorgetragenen Gründe beschränkte Prüfung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den jeweils geltend gemachten Zulassungsgrund zu ermöglichen.
Für den geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß nur die im Zulassungsverfahren aufgeworfene Frage, ob dem Antragsteller trotz eigener Wohnung mit Blick auf ein Zusammenleben mit seiner Familie Abschiebungsschutz aus § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG zusteht, nicht aber der gesamte Beschluß einer rechtlichen Kontrolle zu unterziehen ist.
Die vom Antragsteller formulierte Rechtsfrage würde sich indes in einem Beschwerdeverfahren nicht stellen. Ungeachtet dessen, ob eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG vorliegen kann, wenn Eltern und Heranwachsende getrennte Wohnungen haben, woran erhebliche Zweifel bestehen, hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht, in der von ihm erstmals im Zulassungsverfahren behaupteten Weise tagsüber mit seinen Eltern zusammenzuleben. Einer Glaubhaftmachung hätte es aber bedurft, weil der bisherige Sachstand nur den Rückschluß auf getrennte Haushalte zuläßt. So hat sich der Antragsteller noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dahingehend eingelassen, er habe einen eigenen Hausstand gegründet (vgl. Schriftsatz vom 6. Dezember 1996), was in Übereinstimmung mit den Ermittlungen des Antragsgegners steht.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, die hier nach der Begründung des Zulassungsantrags allein in den Blick zu nehmen sind, könnten allenfalls dann gegeben sein, wenn für die Entscheidung von Bedeutung wäre, ob auch bei getrennten Wohnungen das Tatbestandsmerkmal der häuslichen Gemeinschaft nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG gegeben ist. Aber auch insoweit ist zunächst Voraussetzung, daß überhaupt nach den Verhältnissen von einem Zusammenleben auszugehen ist. Davon kann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht die Rede sein.
Schließlich ist auch nicht der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 2 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn über den Einzelfall hinaus eine Rechtsfrage klärungsbedürftig erscheint. Da sich die vom Antragsteller formulierte Rechtsfrage aber bereits aus einem anderen Grunde (vgl. oben) nicht stellt, fehlt es hier schon deshalb an dem notwendigen Klärungsbedürfnis. Im übrigen ist auch im allgemeinen nicht zu erwarten, daß die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren erfolgen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).