Beschwerde gegen Anerkennung gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Eheschließung in Dänemark zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der drittstaatsangehörige Antragsteller rügte versagtes Aufenthaltsrecht seines Ehegattenstatus wegen in Dänemark geschlossener Ehe. Streitfrage war, ob hieraus ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht folgt und ob die erforderlichen Sprachkenntnisse nach AufenthG nachgewiesen sind. Das OVG wies die Beschwerde mangels Nachweises der Sprachkenntnisse und mangels gemeinschaftsrechtlicher Grundlage (keine nachhaltige Ausübung der Freizügigkeit, Eheschließung keine Dienstleistung) zurück.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Nachweis der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis; bloßes Angebot einer Anhörung genügt den Darlegungserfordernissen nicht.
Eine im Ausland geschlossene Ehe begründet nicht automatisch ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten; hierfür bedarf es der tatsächlichen und nachhaltigen Ausübung von Freizügigkeitsrechten des Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat.
Die Inanspruchnahme touristischer oder einzelner Dienstleistungen anlässlich einer Eheschließung stellt regelmäßig keine entgeltliche Dienstleistung im Sinn von Art. 56 AEUV dar und begründet kein nachwirkendes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten.
Ein dauerhaftes, aus Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen kann nur bestehen, wenn die Nutzung von Freizügigkeitsrechten in einem anderen Mitgliedstaat nachhaltig und relevant war; vorübergehende Kurzaufenthalte ohne Nachhaltigkeit genügen nicht.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 153/10
Leitsatz
Zur Frage eines gemeinschaftsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen wegen einer in Dänemark erfolgte Eheschließung
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde nicht nachgewiesen, dass er über die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Er hat lediglich Beweis durch eine Anhörung angeboten. Dies genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Soweit der Antragsteller im Übrigen ohne nähere Begründung darauf verweist, er sei ungeachtet mangelnder Deutschkenntnisse zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, weil seine deutsche Ehefrau eine freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin sei, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 596/10 wäre - soweit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis streitgegenständlich ist - nämlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, wenn sich ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergäbe und es keiner Zuerkennung durch einen Rechtsakt bedürfte.
Im Übrigen dürfte sich der drittstaatsangehörige Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen allein unter Hinweis auf eine in Dänemark erfolgte Eheschließung grundsätzlich aber auch nicht auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen können.
Zwar ist ein Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Ehegatten nach der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, wenn der mit ihm verheiratete Unionsbürger nicht nur kurzfristig von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV, ex. Art. 39 EGV), seiner Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV, ex. Art. 49 EGV) oder seiner Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, ex. Art. 43 EGV) in einem anderen Mitgliedsstaat Gebrauch macht. In einem solchen Fall bestätigt der EuGH zugleich den Fortbestand der Aufenthaltsrechte des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds für den Fall der gemeinsamen Rückkehr mit dem Unionsbürger in seinen Herkunftsstaat.
Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2007 C291/05 -, Eind, NVwZ 2008, 402; vom 23. September 2003 - C-109/01 -, Akrich, InfAuslR 2003, 409; vom 11. Juli 2002 - C-60/00 -, Carpenter, DVBl. 2002, 1342; vom 7. Juli 1992 - C-370/90 -, Singh, Slg. I, 1992, I - 4265.
Ein vergleichbarer Fall dürfte aber bei einer Eheschließung in Dänemark nicht vorliegen. Die Eheschließung selbst stellt mangels Entgeltlichkeit bzw. fehlender unternehmerischer Teilnahme des Staates am Wirtschaftleben bereits keine Dienstleistung im Sinne des Art. 56 ff. AEUV dar.
Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 3 B 2948/09 -, juris.
Dass und inwieweit ansonsten Dienstleistungen in Anspruch genommen wurden, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Soweit die Ehefrau des Antragstellers anlässlich der Inanspruchnahme von touristischen Dienstleistungen (z.B. Hotelübernachtungen, Besuch gastronomischer Betriebe etc.) kurzzeitig von ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit und ihrem Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV Gebrauch gemacht haben sollte, ist schon nicht ersichtlich, weshalb dieser allenfalls geringfügige, nicht nachhaltige gemeinschaftsrechtliche Bezug aufenthaltsrechtlich Langzeitwirkung für den Antragsteller entfalten sollte.
Vgl. zum Erfordernis der Nachhaltigkeit bzw. Relevanz: Hess. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2010, a.a.O.; VG Arnsberg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 8 L 704/09 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2009 - 27 L 2034/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 5 L 557/09.DA (2) , InfAuslR 2010, 67; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 19 Cs 09.1405 -, juris; Cremer, NVwZ 2010, 494.
Dass die praktische Wirksamkeit der Dienstleistungsfreiheit ein nachwirkendes langfristiges Aufenthaltsrecht erfordern könnte,
vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, Carpenter, a.a.O.; vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 -, Zhu und Chen, Slg. 2004, I 9925; Cremer, NVwZ 2010, 494,
ist nicht naheliegend. Die anlässlich der Eheschließung und des damit eventuell verbundenen touristischen Aufenthalts erfolgte Inanspruchnahme der Freizügigkeit ist notwendiger Weise lediglich erforderlich für die Dauer der Inanspruchnahme der Dienstleistungen und mit der Rückkehr nach Deutschland abgeschlossen. Eines darüber hinausgehenden Aufenthaltsrechts bedarf es daher grundsätzlich nicht.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. September 2009, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 20. November 2009 - 3 K 2052/09 -, juris.
Ein (nachwirkendes) Aufenthaltsrecht war auch nach der Richtlinie 73/148/EWG (ABl. L 172 vom 28. Juni 1973, S. 14, aufgehoben durch Art. 38 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004, Abl. L 158, S. 77, Abl. L 229, 35) ausdrücklich ausgeschlossen: Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie war das Aufenthaltsrecht für Leistungserbringer und Leistungsempfänger ausdrücklich auf die Dauer der Leistung begrenzt.
Vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, a.a.O.
Die aus dem effet-utile-Grundsatz folgende Erwägung des EuGH,
vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2007, Eind, a.a.O.; vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, a.a.O.; vom 11. Juli 2002, Carpenter, a.a.O,
die Verweigerung eines solchen längerfristigen Aufenthaltsrechts könnte bezüglich des Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers "abschreckende Wirkung" entfalten, dürfte bei touristischen Kurzaufenthalten in aller Regel ebenfalls nicht greifen.
So auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 11 S 2181/09 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 23. Oktober 2009, a.a.O.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.