Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Abschiebungsschutzes zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, keinen Abschiebungsschutz anzuordnen, war erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht beschränkte die Prüfung nach §146 Abs.4 S.6 VwGO und sah keinen Anordnungsgrund, der eine Abänderung rechtfertige. Die Ausländerbehörde hatte zugesichert, die Modalitäten der Abschiebung rechtzeitig mitzuteilen, sodass eine Überprüfung und ggf. Erlangung von Eilrechtsschutz möglich sei. Kosten des Verfahrens und Streitwert wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Abschiebungsschutzes als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anordnungsgrund für einstweiligen Abschiebungsschutz muss nicht nur bei Antragstellung, sondern auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung glaubhaft bestehen.
Die Ausländerbehörde erfüllt ihre aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Pflicht, wenn sie dem Betroffenen rechtzeitig die Modalitäten der beabsichtigten Abschiebung so konkret mitteilt, dass eine eigenständige Überprüfung der getroffenen Vorkehrungen möglich ist.
Die erforderliche Vorlauffrist für die Mitteilung der Abschiebungsmodalitäten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem zur Prüfung von Gesundheitsrisiken notwendigen Zeitaufwand; eine Mitteilung unmittelbar vor der Abschiebung ist in der Regel unzureichend.
Der Senat beschränkt seine Überprüfung der Beschwerde auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 3428/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere folgt aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den beantragten Abschiebungsschutz unzutreffend verneint hätte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 7. November 2016 versichert, die Antragsteller rechtzeitig über die Modalitäten einer geplanten Abschiebung zu informieren, so dass eine eigenständige Bewertung der getroffenen Vorkehrungen möglich sein werde. Damit komme die Antragsgegnerin – so das Verwaltungsgericht – ihrer aus Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Verpflichtung nach, dem betroffenen Ausländer rechtzeitig vor einer beabsichtigten Abschiebung deren Modalitäten so konkret mitzuteilen, dass der betroffene Ausländer in die Lage versetzt werde, mit Rücksicht auf von ihm glaubhaft gemachte gesundheitliche Einschränkungen von der Ausländerbehörde getroffene Vorkehrungen zu überprüfen und ggf. um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Es kommt nicht darauf an, ob ein Anordnungsgrund im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung gegeben war, sondern dieser muss auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag glaubhaft bestehen. Soweit die Antragsteller eine konkrete Information vermissen, in welchem Zeitraum unter welchem Zeitdruck ein entsprechender Rechtsschutzantrag ggf. gestellt werden soll, ist Folgendes auszuführen. Der gebotene zeitliche Vorlauf für die entsprechende Mitteilung der Modalitäten der Abschiebung hängt ab von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von dem erforderlichen Zeitaufwand für die Überprüfung, ob die getroffenen Vorkehrungen geeignet sind, um etwaigen Gesundheitsgefahren angemessen zu begegnen. Mit Blick darauf ist eine erst unmittelbar vor der Abschiebung erfolgende Mitteilung in aller Regel nicht ausreichend. Es bestehen angesichts des Inhalts der Erklärung vom 7. November 2016 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diese aus der Natur der Sache folgenden Anforderungen nicht beachten wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.