Beschwerde gegen einstweiligen Abschiebungsschutz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit der Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf einstweilige Anordnung, die Abschiebung am 14. März 2006 zu untersagen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil mit Ablauf des Abschiebetermins das Rechtsschutzinteresse entfallen und die Hauptsache erledigt sei. Zudem stellte die Änderung des Begehrens im Beschwerdeverfahren eine unzulässige Antragsänderung dar. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Antragsgegnerin.
Ausgang: Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss des Antrags auf einstweiligen Abschiebungsschutz mangels Rechtsschutzinteresse und wegen unzulässiger Antragsänderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Mit dem Ablauf des streitigen Vollstreckungs- oder Abschiebetermins entfällt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse am Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil die Hauptsache erledigt ist.
Die im Beschwerdeverfahren auf ein andersartiges oder erweitertes Begehren gerichtete Verfolgung einstweiliger Maßnahmen kann eine unzulässige Antragsänderung darstellen, wenn sie den in der Vorinstanz gestellten und entschiedenen Antrag überschreitet.
Der Unterliegende hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Hinweise des BVerfG begründen nicht ohne Weiteres eine geänderte Rechtslage gegenüber der ständigen Senatsrechtsprechung, soweit die dort angenommenen Voraussetzungen (z.B. familiäre Lebensgemeinschaft, Realisierung nur in Deutschland) im Einzelfall nicht gegeben sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 398/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Für die Weiterverfolgung des in erster Instanz allein gestellten und vom Verwaltungsgericht allein beschiedenen Antrags,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller am 14. März 2006 aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben,
fehlt es wegen Zeitablaufs an einem Rechtsschutzinteresse. Mit dem Ablauf des obengenannten Abschiebetermins hat sich insoweit die Hauptsache erledigt.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren das Begehren verfolgt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben,
handelt es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung.
Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 2. April 2004 - 18 B 432/04 -, vom 10. September 2004 - 18 B 1299/04 -, vom 11. Mai 2005 - 18 B 753/05 - m.w.N. und vom 16. Januar 2006 - 18 B 2045/05 -.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Gründe des angefochtenen Beschlusses der Senatsrechtsprechung entsprechen. Abgesehen davon, dass der von dem Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - nicht zu einer gegenüber dem den Antragsteller betreffenden Senatsbeschluss vom 30. April 2004 - 18 B 693/04 - geänderten Rechtslage geführt hat,
vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Januar 2006 - 18 B 2193/05 - ,
betrifft auch diese Entscheidung - ebenso wie die einschlägigen vorangegangenen - die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind, mit diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann. Dass diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers nicht gegeben sind und dass es hier angesichts des Fehlens einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers nicht allein um die Zurückdrängung einwanderungspolitischer Belange geht, hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. April 2004 a.a.O. bereits ausführlich dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.