Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung und Versagung von PKH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richteten sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Versagung von Prozesskostenhilfe. Streitgegenstand war insbesondere ein behaupteter Anordnungsanspruch auf Elternnachzug bzw. Duldung nach dem AufenthG. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die PKH-Versagung, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Anordnungsanspruch sei weder durch außergewöhnliche Härten noch durch eine Ermessensreduzierung begründet.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung und Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Beschwerdevorbringen sind maßgeblich; mangelt es an substantiiertem, entscheidungserheblichen Vortrag, bleibt die angefochtene Entscheidung bestehen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Ein Anordnungsanspruch auf Elternnachzug nach dem Aufenthaltsgesetz setzt, soweit §36 AufenthG einschlägig ist, das Vorliegen außergewöhnlicher Härten und eine Ermessensreduzierung auf Null voraus.
Bei der Prüfung von Duldungs- oder Elternnachzugsanträgen sind fehlendes Sorgerecht, fehlendes Zusammenleben, fehlende Sicherung des Lebensunterhalts und die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eltern Umstände, die einen Anspruch entgegenstehen können und eine Erfolgsaussicht mindern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 258/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Demgemäß bleibt auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren erfolglos, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Die vom Verwaltungsgericht zu Recht erklärte Unzulässigkeit des Hilfsantrags sowie des von den Antragstellern zu 2. und 3. gestellten Hauptantrags wird in der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt.
Auch der am 27. April 2006 geborene, die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzende Antragsteller zu 1. hat mit der Berufung auf das dem Antragsteller zu 3. nach dessen Angaben zustehende und von ihm ausgeübte Umgangsrecht einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dass der Antragsteller zu 3. auch im Hinblick auf seine familiären Bindungen zu dem Antragsteller zu 1. und unter Berücksichtigung der diesem zustehenden Rechte und seiner Interessen keinen Abschiebungsschutz wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung aufgrund von § 60a Abs. 2 AufenthG beanspruchen kann, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Januar 2007 - 18 B 2738/06 - entschieden. Dass seitdem entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, machen die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nicht geltend. Das AufenthG ermöglicht den Elternnachzug zum ausländischen Kind - wie er hier begehrt wird - nur in den Fällen des § 36 AufenthG. Erforderlich ist danach für einen Anordnungsanspruch einerseits das Gegebensein einer außergewöhnlichen Härte und ferner eine Ermessensreduzierung auf Null. Dass diesen Erfordernissen genügt ist, ist angesichts der Umstände des Falles - kein Sorgerecht des Antragstellers zu 3., kein Zusammenleben mit den Antragstellern zu 1. und 2., keine Sicherung des Lebensunterhalts, gleiche Staatsangehörigkeit der Eltern - nicht dargetan. Diese Wertung verlangt vorliegend Beachtung, wenn es auch nur um einen Duldungsanspruch geht, der aber nach der Vorstellung der Antragsteller auf ein dauerhaftes Bleiberecht hinauslaufen soll.
Vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2007 - 18 B 2738/06 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.