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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 377/05·20.04.2005

Beschwerde zu Abschiebungsschutz: Gesundheitsfolgen für Angehörige rechtfertigen keine Duldung

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Abschiebungsschutz mit Verweis auf die gesundheitlichen Folgen einer Abschiebung für seine in Deutschland lebende Mutter. Das Gericht prüft, ob daraus ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG folgt. Es verneint dies: allgemeine gesundheitliche Beeinträchtigungen Angehöriger begründen regelmäßig keinen Duldungsgrund. Vorgelegte ärztliche Atteste sind nicht ausreichend, um eine unabwendbare, schwere Verschlechterung nachzuweisen.

Ausgang: Beschwerde gegen Gewährung von Abschiebungsschutz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesundheitlichen Folgen einer Abschiebung für in Deutschland lebende nahe Angehörige begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG.

2

Art. 6 Abs. 1 GG ist bei familiären Bindungen zwar schutzwürdig, vermag aber die gesetzliche Wertung des Aufenthaltsgesetzes, die Zuzug erwachsener Kinder grundsätzlich nicht ermöglicht, nicht grundsätzlich zu durchbrechen.

3

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall eine derartige Beistandsgemeinschaft besteht, dass ein Angehöriger zwingend auf lebensnotwendige Hilfe angewiesen ist, die zumutbar nur in Deutschland erbracht werden kann.

4

Zur Begründung eines Abschiebungsschutzes sind konkrete, aussagekräftige medizinische Gutachten erforderlich; bloße Prognosen ohne Nachweis, dass eine erhebliche Verschlechterung nicht durch intensivierte Behandlung oder Medikation vermieden werden kann, genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GG Art. 6 Abs. 1§ AufenthG § 27§ AufenthG § 58§ AufenthG § 60a Abs. 2§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 60a Abs. 2 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3494/04

Leitsatz

Die mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts in der Bundesrepublik Deutschland einhergehenden gesundheitlichen Auswirkungen der Abschiebung eines Ausländers auf seine nahen Familienangehörigen, die hier ein Bleiberecht besitzen, führen regelmäßig nicht auf einen Duldungsgrund.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

3

Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen, das sich inhaltlich nur noch auf seinen in erster Instanz gestellten Hilfsantrag auf die Gewährung von Abschiebungsschutz erstreckt, weiterhin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung kann sich hier nur aus übergeordnetem Recht ergeben. Dabei kommt den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht der familiären Bindungen zwischen dem Antragsteller und seiner in Deutschland lebenden Mutter zwar ein erhebliches Gewicht zu. Es entspricht aber der in den §§ 27 ff. AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, dass den erwachsenen Kindern von Ausländern der Zuzug zum Zwecke der Familienzusammenführung grundsätzlich nicht ermöglicht wird. Ausnahmen sind beispielsweise in Betracht zu ziehen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles eine derartige Beistandsgemeinschaft besteht, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen zwingend angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur in Deutschland erbracht werden kann.

4

Vgl. Beschluss des Senats vom 1. Juli 2004  18 B 1165/04 -.

5

Schon danach erweist sich die Abschiebung des Antragstellers ungeachtet seiner -noch nicht bestandskräftigen Ausweisung - nicht als rechtlich unmöglich. Die in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen prognostizierte Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Mutter für den Fall seiner Abschiebung führt nicht dazu, dass ihm deswegen Abschiebungsschutz zu gewähren wäre. Nach ständiger Senatsrechtsprechung führt nämlich nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für die Bundesrepublik Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund. Indem das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur unter besonderen Umständen als Duldungsgründe gelten.

6

Vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 24. März 2005  18 B 1660/04 .

7

Diese in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand des von der Abschiebung selbst betroffenen Ausländers entwickelte Rechtsprechung gilt auch für den Gesundheitszustand der Familienangehörigen des Abzuschiebenden, da das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die gesundheitlichen und damit auch die hier geltend gemachten psychischen Auswirkungen der Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf seine nahen Familienangehörigen, die ein Bleiberecht in der Bundesrepublik besitzen, gleichermaßen in Kauf nimmt.

8

Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29. August 2003 – 18 B 1459/03.

9

Für besondere Umstände, die ausnahmsweise eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Beurteilung rechtfertigen, ist dem Beschwerdeverfahren, in dem lediglich die schon im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten nervenärztlichen Bescheinigungen erneut vorgelegt wurden, nichts zu entnehmen. Die darin enthaltene Prognose ist nicht hinreichend aussagekräftig, um davon auszugehen, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge der Abschiebung eintretende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter (bis hin zur Suizidalität) zu befürchten wäre, ohne dass dieser gegebenenfalls – wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt hat – durch eine Intensivierung der medizinischen Betreuung und entsprechende Medikation in zumutbarer Weise begegnet werden könnte.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 72 Nr. 1, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.