Beschwerde gegen Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: Lebensunterhalt nicht gesichert
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis; das Verwaltungsgericht lehnte ab und der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitfrage ist, ob der Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. Das OVG weist die Beschwerde ab, weil vorgelegte Gewinnangaben nicht verifizierbar sind und frühere widersprüchliche Erklärungen bestehen. Die Berufung auf Art. 17 der Richtlinie führt zu keiner weitergehenden Prüfungspflicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist; hierfür sind verifizierbare Nachweise und eine Prognose unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiographie erforderlich.
Blose, nicht verifizierbare Selbstauskünfte genügen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts, insbesondere wenn frühere widersprüchliche Angaben vorliegen.
Widersprüchliche Erklärungen gegenüber der Ausländerbehörde begründen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Einkommensangaben und rechtfertigen deren Ablehnung ohne weitere positive Belege.
Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG verpflichtet nicht zu einer weitergehenden Einzelfallprüfung, die die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen nach dem AufenthG übersteigt; insoweit besteht keine eigenständige Anspruchsfolge.
Für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist eine Abwägung zwischen privaten Interessen und dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen; ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1940/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, einer Verlängerung der dem Antragsteller zuletzt nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erteilten Aufenthaltserlaubnis stehe entgegen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert sei. Bei der insoweit erforderlichen Prognose sei seine bisherige Erwerbsbiographie zu berücksichtigen. Der Antragsteller habe von 1998 bis in das Jahr 2010 hinein nahezu durchgängig Sozialleistungen bezogen und lediglich gut vier Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Auch das Vorbringen, den Lebensunterhalt nunmehr durch Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb sicherstellen zu können, werde von den vorgelegten Unterlagen nicht getragen. Zwar ergäben sich hieraus erhebliche Gewinne, es handele sich jedoch im Wesentlichen um Unterlagen, die auf eigenen Angaben des Antragstellers beruhten und für die keine verifizierbaren Belege vorgelegt worden seien. Derartige nicht verifizierbare Angaben seien insbesondere vor dem Hintergrund der früheren Erklärungen gegenüber der Antragsgegnerin nicht ausreichend. So habe der Antragsteller bei seinen Vorsprachen am 10. August und am 30. September 2010 nicht nur die nach seinem jetzigen Vorbringen schon seinerzeit erzielten erheblichen Gewinne nicht angegeben, sondern im Gegenteil behauptet, aufgrund seines aufenthaltsrechtlichen Status keine Gewinne aus dem Gewerbebetrieb erzielen zu können. Ihm würden weder Aufträge erteilt, noch erhalte er einen Dispokredit, auf den er angewiesen sei, um Material beschaffen zu können.
Diese überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert. Dass seit etwa acht Monaten keine Sozialleistungen mehr bezogen werden, ist zum Beleg der behaupteten Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend. Der Antragsteller hat im Wesentlichen noch nicht einmal den Versuch unternommen, die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Ungereimtheiten zu erklären. Er erläutert nicht hinreichend, was ihn dazu veranlasst haben könnte, im August und September 2010 gegenüber der Ausländerbehörde nicht nur aus seinem Gewerbebetrieb erzielte Gewinne zu verschweigen, sondern sogar wahrheitswidrig zu behaupten, keine Gewinne erzielen zu können. Ebenso wenig nimmt er dazu Stellung, warum er trotz seines nach der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verschlechterten aufenthaltsrechtlichen Status nunmehr Aufträge und den erforderlichen Kredit erhalten konnte.
Auch zur Verifizierung der behaupteten Gewinne geeignete Unterlagen hat der Antragsteller weiterhin nicht vorgelegt. Zwar macht er geltend, die nunmehr zur Gerichtsakte gereichten Einnahmenüberschussrechnungen für das Jahr 2010 und das erste Quartal 2011 seien von seinem Steuerberater erstellt worden, die vorgelegten Unterlagen lassen aber nicht erkennen, dass ein Steuerberater an ihrer Erstellung mitgewirkt oder sich gar von der Richtigkeit der zugrundeliegenden Angaben überzeugt hat. Weder sind die Unterlagen mit dem Briefkopf oder Stempel eines Steuerberaters versehen, noch tragen sie eine Unterschrift. Sonstige Dokumente, die geeignet wären, die behaupteten Gewinne zu belegen (z. B. Kontoauszüge, Steuererklärungen oder –bescheide), hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
Der Hinweis des Antragstellers auf Art. 17 der sogenannten Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht haben sich im Einzelnen mit den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers befasst und erwogen, ob ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG oder – insbesondere mit Blick auf die während des langjährigen Aufenthalts entstandenen Bindungen – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften in Betracht kommen. Dass Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie eine darüber hinausgehende Einzelfallprüfung gebieten könnte, ist fernliegend.
Kann weiterhin nicht festgestellt werden, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert ist, sind auch im Übrigen keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage den Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.