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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 349/02·14.05.2002

Beschwerde gegen Ablehnung des Aussetzungsantrags wegen Ausweisung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Ablehnung seines Aussetzungsantrags gegen eine Ausweisung. Streitpunkt ist, ob das Verwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit ausreichend geprüft hat. Das OVG hält die Ablehnung für zutreffend und weist die Beschwerde zurück, da die vorgebrachten Besonderheiten die Begründung des VG nicht substantiiert entkräften. Es verweist auf das differenzierte Regelungswerk des AuslG (§§ 47, 48) und einschlägige Rechtsprechung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags wegen Ausweisung als unbegründet zurückgewiesen; Kostenpflicht des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

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Der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG setzt strafgerichtliche Verurteilungen wegen schwerer oder besonders schwerer Kriminalität voraus; in solchen Fällen ist eine Ausweisung bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig gerechtfertigt.

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Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen; das differenzierte Regelungswerk des AuslG berücksichtigt diese Umstände und lässt Ausnahmen nach § 48 AuslG zu.

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Der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG kann an die Stelle einer Istausweisung eine mildere Regelausweisung treten oder durch Duldung/Befristung Härten abmildern, soweit dies ausnahmsweise geboten ist.

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Ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Aussetzungsantrags ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, inwiefern die vom Verwaltungsgericht angeführten Erwägungen entscheidungserheblich zu beanstanden sind.

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Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Regeln des GKG.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG§ 48 AuslG§ 47 Abs. 3 AuslG§ 47 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 L 134/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahrens auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, abgelehnt.

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Vor allem geht die Annahme des Antragstellers fehl, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend beachtet. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, denen grundsätzlich mit dem differenzierten Regelungswerk des Ausländergesetzes zum Ausweisungsrecht entsprochen wird. Grundlegend ist insofern, dass der hier einschlägige Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG von strafgerichtlichen Verurteilungen ausgeht, denen, wie sich aus der erforderlichen Höhe der vorausgesetzten Verurteilung ergibt, Straftaten schwerer und besonders schwerer Kriminalität zu Grunde liegen.

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Vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 50, 73.

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Daran anknüpfend geht der Gesetzgeber beanstandungsfrei davon aus, dass in derartigen Fällen selbst nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die Ausweisung bedenkenfrei ist, weil der Ausländer durch sein eigenes Verhalten die Voraussetzung für seine Ausweisung gesetzt hat und spezial- bzw. generalpräventive Zwecke die Aufenthaltsbeendigung in aller Regel rechtfertigen. Dem in diesem Zusammenhang zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend Rechnung getragen, indem unter den Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 AuslG an die Stelle der Istausweisung eine Regelausweisung tritt (§ 47 Abs. 3 AuslG). Sofern nicht ausnahmsweise von der Regelausweisung abzusehen ist, können und müssen weitere Härten ggf. im Wege einer Duldung oder Befristung der Wirkung der Ausweisung gemildert werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1993 - 1 B 185.93 -, NVwZ 1994, 584 = DVBl. 1994, 527 = InfAuslR 1994, 181 = Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3 = EZAR 031 Nr. 1; Senatsbeschluss vom 4. September 2001 - 18 A 1366/00 -.

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Danach gab es für das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller aufgezeigten Besonderheiten des vorliegenden Falles keinen Anlass zu weiter gehenden Erwägungen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.