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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 348/18·16.04.2018

Abschiebung trotz Verwurzelung: Art. 8 EMRK bei wiederholter Gewaltkriminalität

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Abschiebungsschutzes. Streitpunkt war, ob Abschiebungsschutz nach § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60a Abs. 2 AufenthG besteht und ob die Abschiebung Art. 8 EMRK verletzt. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nicht glaubhaft gemacht seien. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liege nach Verhältnismäßigkeitsprüfung trotz langjährigen Aufenthalts und familiärer Bindungen wegen erheblicher wiederholter Straftaten und negativer Legalprognose nicht vor.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Abschiebungsschutzes blieb ohne Erfolg; Abschiebung wurde als verhältnismäßig angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist das Rechtsmittelgericht auf die Prüfung der dargelegten Beschwerdegründe beschränkt.

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Abschiebungsschutz nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.

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Bei der Prüfung eines Eingriffs in Art. 8 EMRK durch eine Abschiebung ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der vom EGMR entwickelten Kriterien vorzunehmen; maßgeblich sind insbesondere Aufenthaltsdauer, soziale und familiäre Bindungen, Art und Schwere begangener Straftaten sowie die Legalprognose.

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Eine bestehende Verwurzelung im Bundesgebiet kann durch wiederholte erhebliche Straftaten und eine negative Sozial- bzw. Legalprognose überwogen werden, sodass die Abschiebung trotz langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts verhältnismäßig sein kann.

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Bei volljährigen Betroffenen kommt familiären Bindungen im Bundesgebiet regelmäßig geringeres Gewicht zu, wenn der Kontakt auch aus dem Ausland aufrechterhalten werden kann und keine besondere Abhängigkeit dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 25 Abs. 5 AufenthG§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG§ Art. 8 EMRK§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 L 173/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern.

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Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass ihm wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren wäre. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden.

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Anders als der Antragsteller meint, verstößt seine für den 18. April 2018 vorgesehene Abschiebung nicht gegen Art. 8 EMRK. Die Notwendigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens ist bei dem am 22. Dezember 1996 in L.          geborenen und im Juli 2002 mit seinen Eltern in das Bundesgebiet eingereisten Antragsteller nach ähnlichen Kriterien zu prüfen, wie sie bei Einwanderern der zweiten Generation angewendet werden.

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Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 [Keles] - InfAuslR 2006, 3.

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Erforderlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der vom EGMR entwickelten Kriterien. Zu berücksichtigen sind u.a. die Art und die Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen bzw. abgeschoben werden soll, die seit einer Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in das Herkunftsland.

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Vgl. etwa EGMR, Urteile vom 28. Juni 2007 ‑ 31753/02 [Kaya], InfAuslR 2007, 325, vom 5. Juli 2005 - Nr. 46410/99 [Üner], InfAuslR 2005, 450 und vom 2. August 2001 - 54273/00 [Boultif], InfAuslR 2001, 476 (478).

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Gemessen daran ist die Abschiebung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

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Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts sowie der familiären und sonstigen sozialen Bindungen ist von einer „Verwurzelung“ des Antragstellers im Bundesgebiet auszugehen. Der Antragsteller ist im Kindesalter mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundegebiet eingereist. Sein Aufenthalt war rechtmäßig. Er war bis zum 25. Februar 2014 im Besitz einer von seiner Mutter abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Zuletzt verfügte er über eine am 24. März 2017 abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in Kenntnis des Strafurteils des Amtsgerichts J.          vom 26. November 2012 (u.a. Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in 4 Fällen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung) und trotz des Umstandes erteilt, dass der Antragsteller bereits seit 2007 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Beleidigung und Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. Urteil des Amtsgerichts H.         vom 9. Oktober 2015, VV Bl. 63, sowie Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N.       vom 6. Juni 2012, Bl. 29 VV). Der Antragsteller ist danach - wie unten ausgeführt - allerdings erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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Gegen den Antragsteller spricht, dass er nicht wirtschaftlich integriert und eine solche Integration in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten ist. Er hat mit nur mäßigem Erfolg die K.  Schule in X.  (Private Förderschule Emotionale und soziale Entwicklung) besucht. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen, die in der Haft begonnene Ausbildung zum Gebäudereiniger wird er voraussichtlich nicht abschließen können. Vor seinem am 1. März 2016 erfolgten Strafantritt ist er auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Die Prognose, dass er in absehbarer Zeit in der Lage sein könnte, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu sichern, kann deshalb nicht getroffen werden. Integrationsleistungen sonstiger Art hat der Antragsteller nicht vorgetragen, diese sind auch sonstwie nicht ersichtlich. Wegen des Fehlens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 AufenthG ist zudem nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller in absehbarer Zeit ein Anspruch auf Legalisierung seines Aufenthalts zustehen könnte.

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Gegen den Antragsteller spricht weiter, dass er seit seiner Kindheit bis in die jüngste Gegenwart regelmäßig und auch noch nach der letzten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zuletzt wurde er durch das Amtsgericht I.       am 4. September 2017 wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H.         vom 9. Oktober 2015 (Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Diebstahls in 2 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts J.          vom 26. November 2012) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Dass die Straftaten auf jugendlichen Leichtsinn zurückzuführen sind, ist den Strafurteilen nicht zu entnehmen. Auch die in der Vergangenheit bestehende schwierige häusliche Situation entlastet den Antragsteller nicht. Zwar hat das Amtsgericht H.         diese berücksichtigt (Bl. 4 des Urteilsabdrucks: Alkoholproblem des Vaters, Co-Abhängigkeit der Mutter, Vernachlässigung der Kinder, gewalttätige Auseinandersetzungen in der Familie), allerdings zugleich ausgeführt, dass dem Antragsteller und seiner Familie über Jahre zahlreiche staatliche Unterstützungsangebote gemacht worden seien, die entweder nicht angenommen worden oder mangels Veränderungsmotivation und Mitarbeitsbereitschaft insbesondere in der Person des Antragstellers erfolglos geblieben seien.

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Nach den Strafurteilen ist zudem festzustellen, dass der Antragsteller vor anlasslosen vorsätzlichen Gewaltdelikten nicht zurückschreckt (Urteil des Amtsgerichts J.          vom 26. November 2012: Schläge und Faustschläge u.a. in das Gesicht, Urteil des Amtsgerichts I.       vom 12. September 2017: zwei Ohrfeigen, nachdem das Opfer der Aufforderung, ihm  „Gras“ zu besorgen, nicht nachkam). Bei den betroffenen Rechtsgütern, die Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilungen vom 26. November 2012 und vom 4. September 2017 sind, handelt es sich um hochrangige Schutzgüter (Leib- und Leben), hinsichtlich derer der Antragsgegnerin eine besondere Schutzpflicht hinsichtlich potentieller Opfer obliegt.

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Eine positive Legalprognose kann dem Antragsteller nicht bescheinigt werden. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts H.         vom 9. Oktober 2015 ist davon auszugehen, dass bei dem Antragsteller deutliche Erziehungs- und Anlagemängel vorliegen, die sich stark verfestigt haben und denen nicht mit ambulanten Maßnahmen oder Mitteln der Bewährungshilfe entgegengewirkt werden kann. Der Antragsteller habe sich weder von der Hauptverhandlung am 26. November 2012 beeindruckt gezeigt, noch stehe er seinem Fehlverhalten kritisch gegenüber. Auch sei er nicht bereit, konsequent an seiner Entwicklung mitzuarbeiten und sein Drogenproblem in Angriff zu nehmen. Den Kontakt zur Bewährungshelferin habe er abgebrochen, zudem sei er Bewährungsversager (Bl. 11f.  des Urteilsabdrucks).

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Dass sich an diesen Feststellungen infolge der Inhaftierung des Antragstellers etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Stellungnahmen des Leiters der JVA I.       vom 18. Oktober 2017 und vom 14. Dezember 2017 wurden während der Inhaftierung zahlreiche erzieherische Maßnahmen gegen den Antragsteller ergriffen, nachdem dieser wegen verschiedenster Hausordnungsverstöße in Erscheinung getreten war (Handybesitz, mehrfaches Verschlafen, Besitz eines USB Sticks, positiver Drogentest, Nichtbefolgen von Weisungen eines Bediensteten). Wegen einer während des Hafturlaubes begangenen Körperverletzung im Januar 2017 erfolgte seine Verlegung in den geschlossenen Vollzug. Zudem wurde seine Haftstrafe aus diesem Grund durch Urteil des Amtsgerichts I.       vom 4. September 2017 um 6 Monate verlängert. Auch in diesem Urteil wurden die Vorbelastungen des Antragstellers strafschärfend berücksichtigt. Anlass zur Annahme, der Antragsteller sei in diesem Verfahren nicht ordentlich verteidigt worden, oder das Urteil sei angesichts der besonderen Umstände unverhältnismäßig, hat der Senat nicht.

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Daraus, dass der Antragsteller seit Anfang Mai 2016 als Auszubildender im Bereich „Gebäudeservice“ eingesetzt wird, lässt sich eine günstige Sozialprognose nicht ableiten (vgl. Stellungnahme der JVA I.       vom 30. Oktober 2017). Auch der Leiter der JVA I.       hatte sich, da die Entwicklung des Antragstellers zu lange negativ war, noch in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 gegen eine vorzeitige Haftentlassung ausgesprochen und lediglich die Hoffnung gehegt, dass sich positive Tendenzen verfestigten (vgl. auch die Stellungnahme vom 13. April 2018), zumal sich der  Antragsteller durch das ausländerrechtliche  Verfahren beeindruckt zeige.

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Dass die familiären Bindungen und die Bereitschaft der Familienangehörigen, sich um den Antragsteller zu kümmern, geeignet wären, den Antragsteller von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Familiäre Bindungen haben den Antragsteller auch in der Vergangenheit nicht veranlasst, sich regelkonform zu verhalten.

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Unverhältnismäßig ist die Abschiebung auch nicht, weil - so der Vortrag - der Antragsteller nicht über Bindungen in L.          verfügt, und er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mit den Lebensumständen in L.          nicht vertraut ist. Der Senat verkennt nicht, dass eine Rückkehr nach L.          gerade in der Anfangszeit mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Aber auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens geht er davon aus, dass dem volljährigen ledigen und kinderlosen sowie erwerbsfähigen Antragsteller die Integration in die dortigen Lebensverhältnisse möglich und bei gebotener Anstrengung auch zumutbar ist. Dass der Antragsteller nicht zumindest über ausbaufähige Kenntnisse der Sprache und Verhältnisse seines Geburtslandes verfügt, ist nicht anzunehmen. Gegen eine solche Annahme spricht, dass ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts H.         vom 9. Oktober 2015 die Mutter des Antragstellers die deutsche Sprache nur unzureichend beherrscht (Bl. 4 des Urteils, VV Bl. 65 R), was darauf schließen lässt, dass zumindest innerhalb des Familienverbundes die Heimatsprache auch noch nach der im Jahr 2002 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet gesprochen wurde.

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Den Bindungen des Antragstellers zu seiner Familie ist wegen seiner Volljährigkeit und im Hinblick darauf, dass der Kontakt insbesondere durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und etwaiger Besuchsaufenthalte seiner Eltern und Geschwister gehalten werden kann, kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen.

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Soweit der Antragsteller meint, die Abschiebung komme überraschend, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragsgegnerin hat lediglich erklärt, von einer Ausweisung abzusehen. Dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung erteilt wird, hat sie vor Erlass des ablehnenden Bescheides vom 19. Dezember 2017 nicht zu erkennen gegeben. Aufgrund seines Lebenslaufs und der ihm gebotenen zahlreichen, letztlich aber ungenutzt gebliebenen Chancen, sich im Bundesgebiet zu bewähren, durfte dieser schließlich auch nicht darauf vertrauen, dass sein Verhalten aufenthaltsrechtlich folgenlos bleibt.

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Aus dem vom Antragsteller angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2017 - C-636/16 - [Wilber López Pastuzano], folgt nichts anderes. Dieses befasst sich mit der Ausweisung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger. Über eine Aufenthaltserlaubnis als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger verfügt der Antragsteller aber nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.