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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 3411/95·26.08.1996

Beschwerde wegen Ausreisefrist: Aufschiebende Wirkung wegen fiktiver Aufenthaltserlaubnis angeordnet

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsrechtlicher Vorläufiger RechtsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die eine Ausreisefrist setzte. Zentrale Frage war, ob die Verfügung rechtswidrig ist, weil der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausreisepflichtig war (fiktive Aufenthaltserlaubnis nach §69 AuslG). Das Oberverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und ordnete die unbefristete aufschiebende Wirkung an; die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Beschwerde begründet; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung unbefristet angeordnet, Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das private Interesse an einem Verbleib das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, ist aufschiebende Wirkung anzuordnen.

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Eine Ordnungsverfügung mit einer Ausreisefrist ist offensichtlich rechtswidrig, wenn der Betroffene zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht ausreisepflichtig ist, weil ihm kraft Gesetzes eine fiktive Aufenthaltserlaubnis zukommt.

3

Die Frage, ob der Antragsteller gegenwärtig ausreisepflichtig ist, kann für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer konkret terminierten Ausreisefrist unbeachtlich sein, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung die Erlaubtheit des Aufenthalts zum Fristzeitpunkt ergibt.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 42 Abs. 1 AuslG§ 69 Abs. 1 Satz 2 iVm § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3914/95

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. September 1995 wird ohne zeitliche Einschränkung angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist begründet.

3

Der vom Verwaltungsgericht teilweise entsprochene, im übrigen aber sinngemäß abgelehnte Aussetzungsantrag hat im vollen Umfang Erfolg.

4

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung ergibt, daß das private Interesse des Antragstellers, vorläufig in Deutschland zu bleiben, das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung überwiegt.

5

Die Ordnungsverfügung vom 19. September 1995 ist offensichtlich rechtswidrig, weil sie mit einer Ausreisefrist verbunden ist, die der Antragsteller nicht zu befolgen brauchte. Zu dem vom Antragsgegner bestimmten Zeitpunkt war der Antragsteller nicht ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 AuslG); er verfügte vielmehr über eine fiktive Aufenthaltserlaubnis. Dies folgt aus § 69 Abs. 1 Satz 2 iVm § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Danach gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der im Bundesgebiet geboren worden und dem - wie hier (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts) - nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, während der ersten sechs Monate als erlaubt. Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller erfüllt. Er wurde am 22. Juli 1995 in L. geboren, so daß die Frist zur Stellung eines Aufenhtaltsgenehmigungsantrages bis zum 22. Januar 1996 lief. Nach der ihm gesetzten Frist zur Ausreise sollte er aber bereits bis zum 26. Oktober 1995 das Bundesgebiet verlassen haben.

6

Ob der Antragsteller mangels Stellung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags derzeit ausreisepflichtig ist, ist für die Beurteilung der hier streitigen Ordnungsverfügung unerheblich und bedarf deshalb keiner weiteren Aufklärung.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.