Beschwerde gegen Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach Altfallregelung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügten die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Altfallregelung (Stichtag 19.11.1999). Zentral war, ob sie eine zum Stichtag bestehende feste Arbeitsplatzzusage und damit gesicherte Lebensunterhaltsversorgung nachweisen konnten. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da vorgelegte Bescheinigungen nicht auf den maßgeblichen Stichtag bezogen waren und Sozialhilfebezug zum Stichtag entgegenstand. Verfahrensrechtliche Einwände konnten kein Bleiberecht begründen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach Altfallregelung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung setzt den verlässlichen Nachweis voraus, dass zum maßgeblichen Stichtag eine feste Arbeitsplatzzusage bestand und der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Sozialhilfe gesichert war.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen vorzulegende Arbeitsplatzbescheinigungen sich konkret auf den Stichtag (hier 19. November 1999) beziehen; spätere oder unspezifische Nachweise genügen nicht.
Der unbestrittene Bezug von Sozialhilfe am maßgeblichen Stichtag schließt die Anwendung der Altfallregelung aus.
Beschwerden nach § 146 Abs. 4 VwGO sind nur insoweit zu prüfen, als die Beschwerdeführer substantiierte, entscheidungserhebliche Gründe vortragen; prozessuale Verfahrensfragen begründen kein materielles Bleiberecht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 257/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, führen nicht zu einer Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der so genannten Altfallregelung des Jahres 1999
vgl. Runderlasse des IM NRW vom 29. Dezember 1999 - MBl 2000, 103 und vom 18. April 2000 - I B 3/44.53 - sowie die zu Grunde liegenden IMK-Beschlüsse vom 19. November und 29. Dezember 1999, MBl NRW 2000, 104
steht der Ausschlussgrund des - unbestrittenen - Sozialhilfebezuges am maßgeblichen Stichtag entgegen. Zwar sehen die mangels Anhaltspunkten für eine abweichende Verwaltungspraxis allein maßgeblichen Anwendungshinweise des IM NRW vor, dass Ausländern, die konkrete Angebote für Beschäftigungsverhältnisse vorlegen können, deren Zustandekommen bisher nur an kurzfristigen Duldungszeiträumen oder einer von der Ausländerbehörde oder der Arbeitsverwaltung untersagten Arbeitsaufnahme gescheitert sind, Gelegenheit zu geben ist, den verlässlichen Nachweis zu führen, dass bereits am 19. November 1999 eine feste Arbeitsplatzzusage vorlag, auf Grund derer der Lebensunterhalt der Familie einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert ist; woran sich die Erteilung einer auf sechs Monate befristeten Aufenthaltsbefugnis anschließen kann.
Vgl. Ziff. 3 des Erlasses des IM NRW vom 29. Dezember 1999, a.a.O. und Ziff. 2 des Erlasses des IM NRW vom 18. April 2000 sowie den Senatsbeschluss vom 24. August 2000 - 18 B 938/00 -.
Dabei müssen sich die vorzulegenden Arbeitsplatzbescheinigungen nach ständiger Senatsrechtsprechung zum Stichtag 19. November 1999 verhalten.
Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 12. September 2001 - 18 E 947/00 -.
Die Antragsteller haben jedoch bis heute keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Über die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinaus ist festzustellen, dass der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten, den Antragsteller zu 1. betreffenden Bescheinigung über eine Vollzeitbeschäftigung bei der Firma I. & T. schon wegen ihres Datums (1997) keine Aussagekraft bezogen auf den maßgeblichen Stichtag zukommt. Die Bescheinigung der Q..T.. Import & Export vom 13. März 2002 verhält sich nur zu einer Beschäftigungsmöglichkeit für den Antragsteller zu 1. im Jahre 2002. In den Bescheinigungen der Pizzeria O. vom 10. März 2002 und des E. N. vom 12. März 2002 wird lediglich bestätigt, dass der Antragsteller zu 1. jeweils auch im Jahre 1999 um Arbeit nachgesucht habe, nicht aber wird konkret ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1. auch am 19. November 1999 hätte beschäftigt werden können.
Soweit die Antragsteller vortragen, ihre Abschiebung sei wegen des Laufs der Begründungsfrist im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO rechtswidrig, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das prozessuale Verfahrensrecht den Antragstellern kein - materielles - Bleiberecht vermitteln kann. Im Übrigen gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug.
Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 1 BvR 938/93 -; vom 24. Oktober 1989 - 1 BvR 576/89 - und vom 14. Mai 1987 - 1 BvR 484/87.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).