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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 3351/95·16.07.1997

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Ausweisungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtVollstreckungsrecht/VerwaltungszwangAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Aussetzung der Vollziehung einer Ausweisungsverfügung. Das Oberverwaltungsgericht weist den Antrag ab, da eine Aussetzung dem Antragsteller keinen Nutzen brächte und er seine Anliegen notfalls aus dem Ausland verfolgen müsste. In die Interessenabwägung fällt das öffentliche Interesse an Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht und die Möglichkeit des Verwaltungszwangs entscheidend ein. Änderungen der Vollziehbarkeit (z. B. durch Rückübernahmeabkommen) erhöhen das Gewicht des öffentlichen Interesses.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Ausweisungsverfügung insgesamt abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollziehung einer Ausweisungsverfügung kann versagt werden, wenn sie für den Antragsteller keinen praktischen Nutzen bringt, weil dieser auch bei Erfolg des Antrags seine Rechtsbehelfe aus dem Ausland verfolgen müsste.

2

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist das erhebliche öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu berücksichtigen; dieses Interesse kann durch Umstände, die Rückführungen ermöglichen, weiter gestützt werden.

3

Die Schranke des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Ausweisung nicht sofort vollziehbar ist; dies folgt aus der Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG.

4

Die Möglichkeit, den Betroffenen notfalls mittels Verwaltungszwangs zur Erfüllung der Ausreisepflicht anzuhalten, kann zugunsten einer Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ins Gewicht fallen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2164/94

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat Erfolg.

3

Dem im Beschwerdeverfahren allein streitgegenständliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Ausweisungsverfügung kann nicht entsprochen werden.

4

Unbeschadet der vom Verwaltungsgericht gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung erhobenen Bedenken muß die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfallen. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Interessenabwägung maßgeblich auf die damals bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung abgestellt hat, hat dieser Gesichtspunkt seine Bedeutung verloren. Auf der Grundlage des inzwischen geschlossenen Rückübernahmeabkommens mit der Bundesrepublik Jugoslawien sind Rückführungen in die Bundesrepublik Jugoslawien unter den dort geregelten Voraussetzungen nunmehr möglich,

5

vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 25. Juni 1997 - 14 A 3125/94.A -.

6

Ausschlaggebend fällt dagegen im vorliegenden Fall ins Gewicht, daß eine Aussetzung der Vollziehung in bezug auf die verfügte Ausweisung für den Antragsteller nicht von Nutzen wäre. Auch bei einem Erfolg des Antrags wäre der Antragsteller wegen der ohnehin bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht aufgrund der mit der Ausweisung zugleich verfügten Versagung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung gezwungen, sein Begehren auf Aufhebung der Ausweisung mit den dafür in der Hauptsache gegebenen Rechtsbehelfen vom Ausland aus zu verfolgen. Eine auf die Ausweisung beschränkte Vollziehungsaussetzung würde seine Rechtsposition auch nicht in Bezug auf die Verfolgung seines Aufenthaltsgenehmigungsantrags verbessern. Die Schranke des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG besteht grundsätzlich auch dann, wenn die verfügte Ausweisung nicht sofort vollziehbar ist. Das folgt aus der insoweit eindeutigen Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG.

7

Vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -.

8

Das Interesse des Antragstellers an einer Vollziehungsaussetzung in bezug auf die Ausweisung ist deshalb gering zu veranschlagen. Ihm steht das erhebliche öffentliche Interesse daran gegenüber, daß der aus einem anderen Rechtsgrund ohnehin vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller notfalls im Wege des Verwaltungszwangs angehalten werden kann, dieser Rechtspflicht zu genügen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).