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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 334/05·27.02.2005

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Verwerfung wiederholter Beschwerde

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen beantragten Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts; das OVG lehnte den Antrag ab, da die notwendige Erklärung nach §117 Abs.2 ZPO fehlte und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§166 VwGO i.V.m. §§114,121 ZPO). Eine am 22.2.2005 erhobene erneute Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil über eine gleichartige Beschwerde bereits rechtskräftig entschieden war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellerinnen aufzuerlegen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt; erneute Beschwerde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erfordert die Beifügung der gemäß §117 Abs.2 ZPO geforderten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; ohne sie liegt kein ordnungsgemäßer Antrag vor.

2

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §166 VwGO i.V.m. §§114, 121 ZPO).

3

Mit der Entscheidung über eine Beschwerde ist das Rechtsmittel verbraucht; eine Wiederholung derselben Beschwerde ist daher unzulässig.

4

Eine wiederholte Beschwerde rechtfertigt nur dann eine erneute Befassung, wenn substantiierte Anhaltspunkte vorgetragen werden, die die Unrichtigkeit der maßgeblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlage der früheren Entscheidung konkret darlegen.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 2 ZPO§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 53 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 94/05

Leitsatz

Mit der Entscheidung über eine Beschwerde ist das Rechtsmittel der Beschwerde verbraucht, was zugleich deren Wiederholung ausschließt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt, weil - unabhängig davon, dass mangels Beifügung der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO obligatorischen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse der Antragsteller ein ordnungsgemäßer Antrag gegenwärtig nicht vorliegt - jedenfalls die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).

Die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2005 erhobene (erneute) Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 16. Februar 2005 über die von den Prozessbevollmächtigten durch Schriftsatz vom 15. Februar 2005 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde rechtskräftig entschieden. Damit ist das Rechtsmittel der Beschwerde verbraucht, was zugleich eine Wiederholung der Beschwerde ausschließt.

Vgl. Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 152 Rn. 7.

Unter welchen Voraussetzungen eine Änderung einer derartigen formell rechtskräftigen und auch den Senat grundsätzlich bindenden Entscheidung in Betracht kommt, kann hier offen bleiben.

Vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 9. Januar 2003 – 18 B 2414/02 -, und vom 11. April 2003 – 18 B 656/03 -, AuAS 2003, 227 = DÖV 2003, 227 (Ls).

Die insoweit in den Blick zu nehmende Garantie des effektiven Rechtsschutzes erfordert hier keine erneute Befassung des Senats mit der erhobenen Beschwerde. Die Beschwerde vom 22. Februar 2005 vermag die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 nicht zu entkräften. In der Beschwerde ist nicht konkret nachvollziehbar dargelegt, dass die tatsächliche Entscheidungsgrundlage für den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2005 unzutreffend gewesen sein könnte, die Antragstellerinnen hätten ihre Lebensverhältnisse gegenwärtig so eingerichtet, dass sie für den Antragsgegner nicht auffindbar sind. Der bloße Hinweis, den Antragstellerinnen sei der genaue Abschiebungstermin nicht bekannt gewesen, genügt dafür nicht.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.