Beschwerde verworfen: fehlende Begründung; Scheidungs-/Aufhebungsantrag beendet eheliche Lebensgemeinschaft
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss, legte aber keine substantiierten Begründungen vor. Zentral war, ob die Beschwerde den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO genügt. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen fehlender Begründung und wegen Eilbedürftigkeit (Abschiebung). In der Sache teilt das OVG die Auffassung, dass ein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag die eheliche Lebensgemeinschaft ausländerrechtlich beendet.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers wegen fehlender Begründung nach § 146 Abs. 4 VwGO als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn die Begründung nicht darlegt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sein soll.
Die Beschwerdebegründung muss sich mit den entscheidungstragenden Gründen der Vorinstanz auseinandersetzen und schlüssige Gegenargumente enthalten; das Berufungsgericht prüft nur das vorgetragene Beschwerdevorbringen.
Die Einreichung eines Scheidungs- oder Aufhebungsantrags dokumentiert den dauerhaften Trennungswillen und beendet im ausländerrechtlichen Sinn regelmäßig die eheliche Lebensgemeinschaft.
Ein weiteres Zuwarten auf eine nachgereichte Begründung kann ausgeschlossen sein, wenn dringende Vollzugsmaßnahmen (z. B. bevorstehende Abschiebung) Eile gebieten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 1044/03
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller in seinem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht.
Vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. März 2002 - 18 B 503/02 -.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde ist bisher nicht begründet worden. Ein weiteres Zuwarten auf eine Beschwerdebegründung war ausgeschlossen, weil die Abschiebung des Antragstellers bereits morgen, am 4. März 2004, erfolgen soll und dementsprechend - was den Prozessbevollmächtigten auf Grund der Verfügung des Berichterstatters vom 2. März 2004 bekannt war - Eile geboten war.
Ergänzend merkt der Senat an, dass inhaltlich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern ist. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls nicht mehr bestanden hat, nachdem die Ehefrau des Antragstellers im September 2001 einen Antrag auf Aufhebung (§ 1314 BGB) hilfsweise Scheidung der Ehe gestellt hatte. Schon mit einem Aufhebungsantrag manifestiert sich ein ausländerrechtlich beachtenswerter Trennungswille des antragstellenden Ehegatten. Insoweit hat der Senat - worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - bereits entschieden, dass nach der Einreichung eines Ehescheidungsantrags durch einen Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ausländerrechtlich grundsätzlich unwiderleglich beendet ist und nicht nur mit der Inaussichtnahme einer alsbaldigen Fortsetzungsmöglichkeit unterbrochen wird.
Vgl. Senatsbeschluss vom 15. Okotber 2003 - 18 B 1179/03 -.
Gleiches gilt selbstverständlich für einen Antrag auf Eheaufhebung, der ebenso wie ein Scheidungsantrag den dauerhaften Trennungswillen eines Ehegatten zum Ausdruck bringt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.