Einstellung des Verfahrens nach Erledigungserklärungen; Wirkungslose Erklärung des angefochtenen Beschlusses
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller und der Antragsgegner gaben übereinstimmende Erledigungserklärungen ab, woraufhin das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt wurde und der angefochtene Beschluss in entsprechender Anwendung für wirkungslos erklärt wurde. Das Gericht stellte fest, dass Antragsteller 1 als mutmaßlicher Inhaber einer Übernahmegenehmigung nach § 100 Abs. 4 BVFG während des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 BVFG ein Bleiberecht besitzt. Die Kostentragung wurde nach Billigkeit verteilt (§ 161 Abs. 2 VwGO). Für einige Antragsteller bestand kein individueller Abschiebungs- oder Ablehnungsakt.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt; angefochtener Beschluss insoweit wirkungslos erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist das Verwaltungsverfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO) und der angefochtene Beschluss in entsprechender Anwendung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO).
Die Verteilung der Gerichtskosten kann nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen (§ 161 Abs. 2 VwGO), wenn die Parteien übereinstimmend erklärt haben, dass der Streit erledigt ist.
Der mutmaßliche Inhaber einer Übernahmegenehmigung (§ 100 Abs. 4 BVFG) genießt während des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 BVFG ein Bleiberecht, das eine Abschiebungsandrohung entgegenstehen kann.
Eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann die Rechtsstellung (Bleiberecht) Dritter berühren, wohingegen ein Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung regelmäßig fehlt, wenn kein Ablehnungsbescheid oder keine Abschiebungsandrohung erlassen wurde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 4066/96
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angefochtene Beschluß ist, soweit er die Entscheidung in der Sache betrifft, wirkungslos.
Von den Gerichtskosten tragen der Antragsgegner 2/5 und die Antragsteller zu 3. bis 5. je 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. und 2. trägt der Antragsgegner; die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen die Antragsteller zu 3. bis 5. je zu 1/5. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO) und ist der angefochtene Beschluß in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Es entspricht der Billigkeit, die Kosten beider Rechtszüge in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise zu verteilen (§ 161 Abs. 2 VwGO):
Als mutmaßlicher Inhaber einer Übernahmegenehmigung (§ 100 Abs. 4 BVFG) genießt der Antragsteller zu 1. jedenfalls für die Dauer des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 BVFG ein Bleiberecht, das der mit der angefochtenen Abschiebungsandrohung bezweckten Aufenthaltsbeendigung entgegensteht.
Vgl. des näheren OVG NW, Beschluß vom 24. Oktober 1994 - 22 E 465/94 - und Urteil vom 7. Dezember 1995 - 2 A 4116/94 -; von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 26 BVFG n. F. Anm. 3 und § 100 BVFG n. F. Anm 2 b.
Bei summarischer Prüfung dürfte dieser rechtliche Vorteil nach entsprechender Einbeziehung (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) u. a. auch der Antragstellerin zu 2. zugute kommen. Soweit der Antrag die Versagung von Aufenthaltsgenehmigungen zum Gegenstand hatte, fällt ausschlaggebend ins Gewicht, daß die Antragsteller zu 1. und 2. eine Aufenthaltsgenehmigung aus Gründen des materiellen Rechts zwar nicht beanspruchen konnten, zu deren Verfolgung aber entscheidend dadurch veranlaßt worden sind, daß der Antragsgegner ein (sonstiges) Bleiberecht in Abrede gestellt hatte.
Die Antragsteller zu 3. bis 5. hätten demgegenüber mit ihrem Begehren erfolglos bleiben müssen, weil ihnen gegenüber in Wahrheit weder ein Ablehnungsbescheid noch eine Abschiebungsandrohung erlassen worden ist.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).