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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 3074/95·30.09.1996

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungs-Ordnung

Öffentliches RechtAusländerrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung zur Aufenthaltsbeendigung. Das OVG stellte im summarischen Verfahren fest, dass die privaten Interessen (Arbeitsplatz, sozialer Standard) das öffentliche Interesse an der Abschiebung überwiegen. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung sei nicht offensichtlich; die Aufschiebewirkung wurde angeordnet. Rechtliche Fragen zum Assoziationsrecht (Art.6 ARB 1/80) ließ das Gericht offen.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers erfolgreich; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung wiederhergestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei vorläufigem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet eine Interessenabwägung; überwiegen schutzwürdige private Belange gegenüber öffentlichen Interessen, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

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Ein Anspruch auf Aufenthalt aus Art.6 Abs.1 ARB 1/80 setzt in der Regel eine ordnungsgemäße Beschäftigung über die erforderliche Dauer voraus; vorübergehende Unterbrechungen stehen dem Anspruch nicht zwingend entgegen.

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Ein Anspruch aus unions- oder assoziationsrechtlichen Vorschriften kann am Rechtsmissbrauch scheitern, wenn das Recht durch falsche Angaben erschlichen wurde.

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Im summarischen einstweiligen Rechtsschutz sind komplexe materiell-rechtliche Fragen nicht zwingend abschließend zu klären; eine generalisierte Interessenabwägung kann die vorläufige Anordnung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 24 AuslG§ 25 AuslG§ 23 Abs. 1, Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 bzw. 19 AuslG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 2 L 1002/95

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. August 1995 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung ergibt, daß das private Interesse des Antragstellers, vorläufig in Deutschland zu bleiben, das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung überwiegt. Der Senat vermag nicht die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung festzustellen.

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Die Antragsgegnerin ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aus §§ 24, 25 AuslG sowie einer weiteren befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 bzw. 19 AuslG besitzt. Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), festgestellt.

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Zweifelhaft ist jedoch, ob dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) - ARB 1/80 - zusteht. Zwar war der Antragsteller im Zeitpunkt des Ablaufs seiner Aufenthaltserlaubnis am 31. März 1995 mehr als zweieinhalb Jahre bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt, so daß die erforderliche Beschäftigungszeit von einem Jahr gegeben ist. Auch dürfte die während des vorliegenden Verfahrens vorübergehend eingetretene Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gemäß Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 unerheblich sein, weil sie allem Anschein nach allein auf die erstinstanzliche Bestätigung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis zurückzuführen ist und es deshalb dem Antragsteller möglich sein dürfte, hierzu die erforderliche behördliche Feststellung herbeizuführen. Gleichwohl könnte ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Betracht kommen, weil eine durch falsche Angaben im Verlängerungsantrag erwirkte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht geeignet sein könnte, die Grundlage einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abzugeben.

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Vgl. in diesem Sinne OVG NW, Urteil vom 5. April 1995 - 17 A 274/91 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1994 - 1 S 1053/93 -, InfAuslR 1994, 171 = EZAR 025 Nr. 9; offen gelassen: BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 1 C 4.93 -, InfAuslR 1995, 393, und Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1995 - 18 B 2779/95 -.

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In diesem Zusammenhang wird weiter zu beachten sein, daß es nach der Rechtsprechung des EuGH

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- vgl. Urteil vom 7. Juli 1992 - Rs.C-370/90 (Singh), Slg. 1992, I/4288, 4295 Nr. 24 -

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anerkannt ist, daß ein aus Art. 48 EWG-Vertrag abzuleitender Anspruch auf Zubilligung eines Bleiberechts an dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs scheitern kann.

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Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, daß der Antragsteller allein aufgrund falscher Angaben in seinem Verlängerungsantrag vom 7. Januar 1993 eine weitere Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. März 1995 erwirkt hat. Obwohl er bereits seit dem 1. Oktober 1992 von seiner Ehefrau getrennt lebte, bezeichnete er sich lediglich als verheiratet, ohne auch - was erforderlich gewesen wäre - die Rubrik "getrennt lebend" anzukreuzen. Darüber hinaus erklärte er, daß sich seit der letzten Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung (am 17. Februar 1992) keine Änderung in seiner familiären Lebensgemeinschaft ergeben habe.

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Allerdings erscheint es keineswegs als von vornherein ausgeschlossen, daß auch eine rechtswidrige - weil möglicherweise erschlichene - Aufenthaltserlaubnis einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 jedenfalls solange vermitteln kann, bis dem Aufenthalt nachträglich die rechtliche Grundlage entzogen worden ist.

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So VGH Kassel, Urteil vom 28. März 1993 - 12 UE 1461/90 -, EZAR 103 Nr. 17 = DVBl. 1993, 1021; vgl. hierzu auch BVerwG, Vorlagebeschluß an den EuGH vom 24. November 1995 - 1 C 33.93 -, InfAuslR 1996, 130.

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Dabei könnte von Bedeutung sein, daß nach der Rechtsprechung des EuGH die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 unabhängig ist von den Voraussetzungen, unter denen das Recht auf Einreise und Aufenthalt gewährt worden ist.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - Rs.C-237/91 (Kus) -, InfAuslR 1993, 41.

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Um einen Anspruch eines türkischen Arbeitnehmers aus dem Assoziationsratsbeschluß rückwirkend zu beseitigen, stände der Ausländerbehörde danach möglicherweise allein der Weg über § 48 VwVfG NW offen, wobei fraglich sein kann, ob der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG NW Bedeutung zukommt (§ 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NW).

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Eine Entscheidung der aufgezeigten Rechtsfragen hält der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage zu erfolgen hat, nicht für angezeigt. Damit ist eine allgemeine Interessenabwägung erforderlich. Diese fällt zugunsten des Antragstellers aus. Für ihn streitet insbesondere, ohne daß nennenswerte öffentliche Interessen entgegenstünden, der Erhalt seines Arbeitsplatzes, sein in Deutschland erreichter sozialer Standard sowie sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet. Diese Interessen sind auch im Hinblick auf sein rechtlich zu mißbilligendes Verhalten, im Verlängerungsantrag vom 7. Januar 1993 falsche Angaben gemacht zu haben, unter den hier gegebenen Umständen (noch) schützenswert.

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Mangels vollziehbarer Ausreisepflicht ist der Aussetzungsantrag auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung erfolgreich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).