Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes und PKH abgelehnt (Asylfolgeantrag)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes. Zentrale Frage war, ob der am 3.2.2014 gestellte Antrag als Asyl(folge)antrag zu behandeln ist und damit eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung fortbesteht. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab, da der Folgeantrag und die Fortgeltung der Beschränkung nicht substantiiert bestritten wurden.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die gerichtliche Überprüfung einer Beschwerde im Eilverfahren ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe beschränkt.
Ein Antrag, der auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtet ist, ist gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG als Asyl(folge)antrag zu behandeln.
Ein als Folgeantrag eingestufter Asylantrag führt nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG zur Fortgeltung einer räumlichen Aufenthaltsbeschränkung aus dem vorherigen Asylverfahren.
Formvorschriften für die Stellung eines Antrags betreffen die Zulässigkeit, nicht den materiellen Inhalt; das Vorliegen eines Folgeantrags ist unabhängig von der eingehaltenen Form zu prüfen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 487/14
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung durch die Antragsgegnerin bzw. Unterlassung der in dem Antrag genannten behördlichen Maßnahmen. Der Aufenthalt des Antragstellers sei aufgrund des zuletzt durchgeführten Asylverfahrens räumlich auf den Landkreis N. -L. beschränkt gewesen. Diese räumliche Beschränkung bestehe gemäß § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG fort, da der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellte Wiederaufgreifensantrag des Antragstellers vom 3. Februar 2014 als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anzusehen sei.
Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
Der Einwand des Antragstellers, ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sei kein Asylfolgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG, sondern nur ein sog. Folgeschutzantrag, greift nicht durch. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Antragsteller mit seinem unter dem 3. Februar 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Antrag der Sache nach die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG begehrt. Ein solcher Antrag ist gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG (in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung) als Asyl(folge)antrag, und nicht als Folgeschutzantrag zu behandeln. Dass es sich vorliegend um einen Erstantrag handeln könnte, legt das Beschwerdevorbringen nicht dar.
Das Vorbringen des Antragstellers, gegen das Vorliegen eines Folgeantrags spreche, dass dieser zwingend persönlich bei der Außenstelle hätte gestellt werden müssen, der Folgeschutzantrag hier aber nur schriftlich gestellt worden sei, übersieht bereits, dass die Einhaltung vorgeschriebener Formvorschriften allenfalls die Zulässigkeit eines Antrags betrifft, nicht aber dessen materiellen Inhalt bestimmt.
Dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die räumliche Beschränkung aus dem zuletzt durchgeführten Asylverfahren auf den Landkreis N. -L. bestehe gemäß § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG nach Stellung des Asylfolgeantrags fort, fehlerhaft sein könnte, legt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.