Beschwerde gegen Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Ablehnung seines Aussetzungs-/Verlängerungsantrags für einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Abschlusses eines Politikstudiums. Das Gericht hielt fest, dass der Studienabschluss nicht in angemessener Frist glaubhaft gemacht wurde und erforderliche Leistungsnachweise nicht vorgelegt wurden. Eine Begründung für einen Aufenthalt zur Begründung einer Lebenspartnerschaft war nicht substantiiert. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zum Studienzweck als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums setzt voraus, dass der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum erreichbar und glaubhaft gemacht ist.
Der Ausländer ist gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG zur unverzüglichen Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise verpflichtet; die Nichtbefolgung dieser Mitwirkungspflicht kann zur Ablehnung des Antrags führen.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu dem Zweck der Begründung einer Lebenspartnerschaft erfordert das tatsächliche Vorliegen bzw. die substantiiert dargelegte Absicht und gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag; bloße Absichtserklärungen genügen nicht.
Bei der Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sind nur die in der Beschwerde substantiiert vorgebrachten Angriffspunkte zu prüfen; unzureichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt keine Abänderung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1431/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller den in Rede stehenden Aufenthaltszweck - den erfolgreichen Abschluss seines Studiums im Studiengang Politikwissenschaft - nicht mehr in einem angemessen Zeitraum erreichen kann, wie dies indes bisher nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung war und gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz AufenthG in gleicher Weise hinsichtlich der nunmehr in den Blick zu nehmenden Aufenthaltserlaubnis gilt.
Vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2005 - 18 B 644/04 -.
Der Antragsteller ist den insoweit überzeugenden Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss, er habe seinen Vortrag, sein Studium im Oktober 2005 abschließen zu können, durch keinerlei Bescheinigungen der Universität belegt und daher nicht glaubhaft gemacht, lediglich mit der Meinungsäußerung entgegengetreten, der Antragsgegner habe die erforderlichen Informationen selbst bei der Hochschule einholen müssen. Dies trifft nicht zu angesichts dessen, dass der Antragsteller gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist, die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise, die er - wie hier die seitens des Antragsgegners mit Schreiben vom 27. Mai 2004 vom Antragsteller geforderten Leistungsnachweise im Studienbuch - erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Diesen Mitwirkungspflichten ist der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen.
Soweit der Antragsteller sich in der Beschwerdebegründung gegen die vom Verwaltungsgericht geäußerte Ansicht wendet, seine Aufenthaltsbewilligung könne nicht zu dem - von ihm angestrebten - Zweck, demnächst eine Lebenspartnerschaft eingehen zu wollen, verlängert werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 6. September 2004, deren Vollziehbarkeit im Streit steht, über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu diesem Zweck nicht entschieden worden ist und die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu diesem Zweck - soweit aus den dem Gericht vorliegenden Akten ersichtlich ist - bisher beim Antragsgegner nicht einmal beantragt wurde. Zudem hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung eingeräumt, eine Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen bisher nicht eingegangen zu sein.
Hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Abschiebungsandrohung fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.