Zulassungsantrag der Beschwerde wegen unzureichender Darlegung nach §146 VwGO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen eine Ausweisungsverfügung und verwies auf Übereinstimmung mit dem Fall „Mehmet“. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die nach §146 Abs.5 VwGO erforderlichen Gründe nicht hinreichend dargelegt wurden. Bloße Behauptungen faktischer Identität genügen nicht, um eine verallgemeinerungsfähige offene Rechtsfrage darzutun. Nach Ablauf der gesetzten Frist war der Darlegungsmangel nicht mehr heilbar; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Zulassungsantrag der Beschwerde mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe nach §146 Abs.5 VwGO als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag gemäß § 146 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller die Zulassungsgründe substantiiert und hinreichend darlegt.
Die bloße Behauptung faktischer Übereinstimmung mit einem Entscheidungsfall (z. B. „Mehmet“) reicht nicht aus, um darzutun, dass die Entscheidung zur Klärung einer verallgemeinerungsfähigen, obergerichtlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann.
Die vom Gesetz vorgegebene Antrags- und Darlegungsfrist nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bindend und kann vom Gericht nicht verlängert werden; nach Fristablauf kann ein Darlegungsmangel nicht mehr geheilt werden.
Bei unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe wird der Zulassungsantrag als unzulässig verworfen und der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 1927/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt, weil der Antragsteller die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Beschwerde nicht gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt hat. Insbesondere ist mit der bloßen Behauptung, der vorliegende Sachverhalt - der Antragsteller hat schon bei Erlaß der Ausweisungsverfügung das 23. Lebensjahr vollendet - sei mit dem des Falles "Mehmet" identisch, nicht dargetan, daß die Entscheidung der Rechtssache im Beschwerdeverfahren zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher obergerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann,
vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 27. August 1997 - 1 B 169.97 -.
Der Darlegungsmangel kann nach Ablauf der von § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO bindend vorgegebenen Antrags- und Darlegungsfrist, die vom Gericht nicht verlängert werden kann, nicht mehr geheilt werden.
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).