Antrag gegen Beschluss zur Unzulässigkeit des Aussetzungsantrags wegen Fiktionsrechts abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete sich gegen einen Beschluss, der die Unzulässigkeit seines Aussetzungsantrags gegen eine Rücknahmeverfügung feststellte. Streitgegenstand war, ob das durch Stellung eines Aufenthaltserlaubnisantrags entstandene Fiktionsrecht nach § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG über die Entscheidung der Ausländerbehörde hinaus wiederauflebt. Das OVG verneint dies und weist den Antrag zurück, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründet. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag abgelehnt; Vorbringen genügt nicht, um ernstliche Zweifel an Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu begründen; Fiktionsrecht nach § 69 Abs. 3 AuslG endet mit Entscheidung der Ausländerbehörde.
Abstrakte Rechtssätze
Das durch die Stellung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis ausgelöste Fiktionsrecht gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG besteht nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde und belebt sich nach einer positiven Entscheidung nicht erneut.
Ein Aussetzungsantrag ist abzuweisen, wenn das Vorbringen des Antragstellers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründet.
Die Unzulässigkeit eines gegen eine Rücknahmeverfügung gerichteten Aussetzungsantrags kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass nachträglich eine positive Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag ergeht, soweit das Fiktionsrecht zuvor entfallen ist.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Antragssteller nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist gemäß §§ 14 Abs. 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1088/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift nicht auf den geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses führt. Die Ausführungen des Antragstellers vermögen die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzulässigkeit des gegen die Rücknahmeverfügung gerichteten Aussetzungsantrags nicht in Frage zu stellen, weil das aufgrund der Antragstellung vom 29. März 1996 ausgelöste Fiktionsrecht nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde bestanden hat und nach positiver Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag nicht wiederaufleben kann. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG.
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt (§ 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).