Beschwerde gegen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und Aussetzungsantrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe und richtet Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie gegen die Versagung eines Aussetzungs- bzw. Abschiebungsschutzantrags. Das Gericht lehnt PKH ab und weist die Beschwerde zurück, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Es fehlt an einer Fiktionswirkung, an den Voraussetzungen des § 9a AufenthG/Art.4 RL 2003/109/EG sowie an einem glaubhaft gemachten Abschiebungsschutz nach Art. 8 EMRK.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und Aussetzungsantrag zurückgewiesen; PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt das Vorliegen einer Fiktionswirkung infolge eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels voraus; fehlt diese Fiktionswirkung, ist der Aussetzungsantrag unzulässig.
Duldungen begründen keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG und können daher die Voraussetzungen des § 9a AufenthG für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllen.
Ein Abschiebungsschutz nach Art. 8 EMRK ist nur dann zu bejahen, wenn konkrete, glaubhaft gemachte familiäre Bindungen und eine tatsächliche, nachweisbare Betreuungsbedürftigkeit Dritter vorliegen; bloße Integrationsleistungen genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Eidesstattliche Versicherungen sind unzureichend, wenn sie entscheidungserhebliche Umstände nicht konkretisieren und damit die erforderliche substantielle Darlegung vermissen lassen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 702/11
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Beschwerdegründe, auf die der Senat seine Überprüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen.
Das Verwaltungsgericht hat den nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilenden Aussetzungsantrag als unzulässig angesehen, weil der Antragsteller bei seinem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe und somit keine Fiktionswirkung eingetreten sei. Einen etwa gestellten Abschiebungsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil der Antragsteller weder glaubhaft gemacht habe, dass seine Mutter aufgrund ihres Gesundheitszustands auf dessen Beistand angewiesen sei noch, dass er seine Mutter tatsächlich regelmäßig betreue. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folge schließlich auch nicht aus Art. 8 EMRK. Der Antragsteller habe bis zu seinem 22. Lebensjahr in Russland gelebt und sei 1993 in das Bundesgebiet eingereist. Bis 2003 habe er eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besessen. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, nach Beendigung des Studiums im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Seit 2003 werde er geduldet, da er über keine Ausweispapiere verfüge. Er habe weder einen Studienabschluss noch die Sicherstellung seines Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit nachgewiesen. Art. 4 der Richtlinie 2003/109/EG, der durch § 9a AufenthG umgesetzt worden sei, begründe ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, denn die Voraussetzung des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei nicht gegeben – der Antragsteller halte sich nicht seit 5 Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Unabhängig davon seien auch die Voraussetzungen des Art. 4 der zitierten Richtlinie nicht gegeben, denn der Antragsteller habe sich unmittelbar vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht 5 Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Ist der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus dem Duldungsstatus gestellt worden, so ist ein für die Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags vorauszusetzendes Fiktionsrecht auch dann nicht entstanden, wenn die Antragsgegnerin einen Hilfsantrag nicht beschieden haben sollte. Eine gegenteilige Auffassung wird auch nicht in der mit der Beschwerdeschrift zitierten Kommentarstelle vertreten. Diese verhält sich zu der Frage, inwieweit die infolge eines Aufenthaltserlaubnisantrags eingetretene Fiktionswirkung erlischt, wenn der Antrag nur teilweise abgelehnt worden ist. Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits am Eintritt der Fiktionswirkung, so dass sich die weiteren daran anschließenden Fragen nicht stellen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers resultiert die Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags auch nicht aus Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG. Diese Bestimmung gilt von vornherein nur für langfristig Aufenthaltsberechtigte i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller nicht, denn er hat sich nicht unmittelbar vor Stellung des Aufenthaltserlaubnisantrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Duldungen nach dem AufenthG können keinen rechtmäßigen Aufenthalt im vorgenannten Sinne begründen. Sie dienen der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (vgl. § 60a AufenthG). Duldungen setzen damit eine Konstellation voraus, in welcher der Ausländer ausreisepflichtig ist (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), sich also gerade nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Auf die Funktion der Duldung nach dem AuslG 1990 kommt es nicht an, weil der Antragsteller in den letzten Jahren und unmittelbar vor der Stellung des Aufenthaltserlaubnisantrags nach den Regelungen des AufenthG geduldet war. Auch den in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen lässt sich nichts für die Auffassung entnehmen, auch der geduldete Aufenthalt sei rechtmäßig i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG. Sie betreffen überwiegend die – in einem anderen Zusammenhang stehende - Frage, inwieweit während eines geduldeten, also nicht rechtmäßigen Aufenthalts gewachsene Bindungen den Schutz von Art. 8 EMRK genießen.
Ist nach alledem ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie nicht gegeben, können auch die darauf gestützten Ausführungen zu § 9a, 104a AufenthG der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Der hinsichtlich des Abschiebungsschutzantrags angeführte Gesundheitszustand der Mutter des Antragstellers, der im Jahre 2006 eine Spenderleber transplantiert worden ist, begründet keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Es wird auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass diese des Beistands des Antragstellers bedürfte. Nach dem zur Beschwerdebegründung überreichten Bericht des Universitätsklinikums N. vom 29. Februar 2012 zeigte sich Frau B. in gutem Allgemeinzustand und es bestanden keine Beschwerden bis auf ein Schwindelgefühl bei Neueinstellung der Medikation durch einen Kardiologen. Dass die für den 3. April 2012 geplante Operation einer Nabel- und Narbenhernie eine über den Klinikaufenthalt hinausgehende und gegenwärtig fortdauernde Betreuungsbedürftigkeit zur Folge hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21. Februar 2012 ist im vorliegenden Zusammenhang zu unsubstanziiert, weil sie die angeblich notwendige ständige Betreuung nicht im erforderlichen Umfang konkretisiert.
Schließlich ist dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu entnehmen, dass der Abschiebung des Antragstellers Art. 8 EMRK entgegenstünde. Die angeführten Integrationsleistungen ändern daran nichts, weil der Antragsteller – wie das Verwaltungsgericht betont hat – nicht darauf vertrauen durfte, dauerhaft im Bundesgebiet zu bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.