Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung abgewiesen; Zuständigkeitsabgrenzung bei Abschiebehaft
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung; die Beschwerde vor dem OVG NRW wurde zurückgewiesen. Es fehlte der glaubhaft gemachte Anordnungsanspruch: medizinische Befunde sprachen von Reisefähigkeit und angekündigte Begleitung durch BGS-Beamte und einen Arzt genügte zur Abwehr der behaupteten Suizidgefährdung. Die Anfechtung der Abschiebehaft gehört nicht zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (FEVG/AuslG).
Ausgang: Beschwerde gegen Abschiebung mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung, die eine Abschiebung untersagt, muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die Abschiebung gegenwärtig unmöglich ist oder erhebliche, nicht abwendbare Gefahren drohen.
Eine frühere Suizidhandlung begründet nicht ohne aktuelle, medizinisch festgestellte Reiseunfähigkeit automatisch einen Anspruch auf Verhinderung der Abschiebung.
Angemessene Begleitmaßnahmen (z. B. zwei Beamte des Bundesgrenzschutzes und ein Arzt) können eine konkret erhobene Suizidgefährdung hinreichend abwenden und damit den Anordnungsanspruch entfallen lassen.
Die Anfechtung bzw. Rücknahme von Abschiebehaftanordnungen ist der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen; die Verwaltungsgerichte sind hierfür nicht zuständig (Zuständigkeitszuweisung durch FEVG/AuslG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 214/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Für seinen Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn - den Antragsteller - in sein Heimatland abzuschieben,
hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass eine Abschiebung infolge des von ihm am 16. Januar 2003 unternommenen Suizidversuchs bzw. einer fortbestehenden Suizidgefährdung derzeit unmöglich ist.
Zunächst ist nicht feststellbar, dass bei ihm eine Reiseunfähigkeit infolge des Suizidversuchs vom 16. Januar 2003 gegeben ist. Einer derartigen Annahme steht die Bescheinigung des Chefarztes der Abteilung für Chirurgie des Justizvollzugskrankenhaus NRW in G. , Dr. D. -L. und des Stationsarztes Dr. C. vom 26. Februar 2003 entgegen, derzufolge bei dem Antragsteller bis auf eine intensive Hautpflege keine weiteren therapeutischen Maßnahmen nötig sind, so dass eine Reisefähigkeit des Antragstellers besteht.
Einer möglicherweise aktuell konkret fortbestehenden Suizidgefährdung wird durch die Ankündigung der Antragsgegnerin, den Antragsteller bei der Abschiebung durch zwei Beamte des Bundesgrenzschutzes und einen Arzt begleiten lassen zu wollen, hinreichend Rechnung getragen. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Namentlich hat er - auch mit seinem Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 9. April 2003 - schon nicht darzulegen vermocht, dass eine derartige Begleitung ungeeignet ist, die für den Fall einer Abschiebung geltend gemachte Suizidgefahr zu beseitigen.
Vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - 18 B 484/01 -.
Für den Antrag des Antragstellers,
"die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Anordnung der Abschiebehaft vom 17. Januar 2003 zurückzunehmen",
ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1993 - 18 B 8/93 - , vom 13. September 1995 - 18 B 2547/95 - und vom 28. Januar 2000 - 18 B 129/00 -.
Es handelt sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, doch ist diese im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch §§ 12, 3 FEVG der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nämlich dem Amtsgericht, zugewiesen, (vgl. auch § 103 Abs. 2 AuslG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.