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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 2536/02·11.02.2003

Beschwerde gegen Abschiebungsankündigung und einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtVerfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Antragsteller gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; sie tragen die Kosten, Streitwert 4.000 EUR. Das OVG stellt fest, dass eine Abschiebungsankündigung mangels Regelungsgehalts kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist und deshalb keinen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung scheitert mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund, da behördliche Erklärungen zur Nicht-Einleitung der Aufenthaltsbeendigung und zur Prüfung einer Aufenthaltsbefugnis die Dringlichkeit entfallen lassen.

Ausgang: Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwertfestsetzung bestätigt (Streitwert 4.000 EUR).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abschiebungsankündigung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt, wenn sie mangels Regelungsgehalts nur auf die Durchführung einer bereits verfügten Abschiebung nach Fristablauf hinweist.

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Eine Kostenentscheidung, die nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen getroffen wurde, ist nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

3

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt das glaubhaft gemachte Vorliegen eines Anordnungsgrundes und Eilbedürftigkeit voraus; bloße behördliche Zusicherungen, dass bislang keine Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurde und eine Aufenthaltsbefugnis geprüft werde, können die Eilbedürftigkeit entfallen lassen.

4

Während des Verfahrens über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis begründet sich die vorläufige Rechtsstellung der Betroffenen regelmäßig nur als Bleiberecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde (§ 69 AuslG); der einstweilige Rechtsschutz kann keine weitergehende Sicherstellung dieser Rechtsstellung verlangen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO§ 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 VwVfG NRW§ 123 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1949/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

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Soweit sich die Beschwerde - den Antragsteller zu 1. betreffend - gegen die nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen getroffene Kostenentscheidung richtet, ist sie unzulässig, weil jene gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist.

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Im Übrigen ist die Beschwerde - bezüglich der Antragsteller zu 2. bis 4. - unbegründet.

5

Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Abschiebungsankündigung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass es sich hierbei mangels Regelungsgehalts (vgl. § 35 VwVfG NRW) nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Die Abschiebungsankündigung ist nicht - wie die Antragsteller meinen - eine Vollstreckungshandlung, sondern lediglich ein Hinweis darauf, dass die bereits verfügte Abschiebung nach Fristablauf durchgeführt werden soll.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 1997 - 9 M 1674/97 -, AuAS 1997, 136; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juli 1996 - 11 S 1291/96 -, VBlBW 1996, 477; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2002, § 56 AuslG Rn.15.

7

Auch die Ablehnung des auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diesbezüglich ist bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat mit Schriftsätzen vom 25. Juli und 17. September 2002 erklärt, dass bisher keine Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden sei und geprüft werde, ob auch den Antragstellern zu 2. bis 4. eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden könne. Letzteres schließt die Hinnahme des weiteren Aufenthalts dieser Antragsteller jedenfalls bis zur Entscheidung über ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ein. Mehr können die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Die von ihnen für die Dauer ihres Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens erstrebte Rechtsstellung kann nicht besser sein als diejenige nach § 69 AuslG, die auch nur ein Bleiberecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorsieht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.