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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 2511/06·08.02.2007

Beschwerde gegen Versagung vorläufiger Duldung nach unerlaubter Wiedereinreise

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in Form einer Duldung, nachdem er nach Abschiebung entgegen einem Einreiseverbot erneut nach Deutschland eingereist war. Das zentrale Problem ist, ob Duldung für Zwecke möglich ist, für die eine Aufenthaltserlaubnis nach §11 Abs.1 S.2 AufenthG ausgeschlossen wäre. Das OVG weist die Beschwerde ab: Familienbindungen rechtfertigen die Duldung nicht, wenn die Wiedereinreise bewusst gegen das Einreiseverbot erfolgte.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (Duldung) als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde

Abstrakte Rechtssätze

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Ein nach Abschiebung entgegen einem bestehenden Einreiseverbot erneut unerlaubt eingereister Ausländer kann keine Duldung für einen Aufenthaltszweck beanspruchen, für den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG ausgeschlossen ist.

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Familiäre Bindungen in Deutschland heben kein gegen den Ausländer bestehendes Einreiseverbot auf und begründen allein keinen Anspruch auf Duldung, wenn die Wiedereinreise bewusst erfolgt ist.

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Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Form einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG muss glaubhaft gemacht werden, dass die Abschiebung aus rechtlichen Gründen tatsächlich unmöglich ist; bloße Familienumstände genügen insoweit nicht, wenn der Betroffene gegen ein Einreiseverbot verstoßen hat.

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Wenn der Antragsteller trotz laufender Rechtsbehelfe gegen die Wirkung einer Abschiebung bewusst erneut einreist, steht dies einer Anordnung der Duldung zum Zwecke eines dauerhaften Aufenthalts entgegen.

Relevante Normen
§ AufenthG § 11 Abs.1§ AufenthG § 60a Abs. 2§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG§ 60a Abs. 2 AufenthG§ Art. 6 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2229/06

Leitsatz

Ein nach seiner Abschiebung entgegen dem Einreiseverbot des § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG erneut nach Deutschland unerlaubt eingereister Ausländer kann keine Duldung für einen Aufenthaltszweck beanspruchen, für den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG ausgeschlossen wäre.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat unbeschadet der Frage nach ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg.

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Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung

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- vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 - mit weiteren Nachweisen sowie aktuell den Beschluss vom 13. September 2005 - 18 B 1567/05 -

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dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier.

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Der Antragsteller hat weiterhin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die von ihm geltend gemachten familienbezogenen Umstände vermögen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht auf den hier nur in Betracht kommenden Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen einer Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) zu führen. Maßgeblich ist insoweit, dass der Antragsteller nach seiner Abschiebung am 13. Juli 2004 entgegen dem sich daraus ergebenden Einreiseverbot (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG), an dem selbst Bindungen des Ausländers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige nichts ändern,

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- vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21, Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, NJW 2003, 3547 = FamRZ 2003, 1082 = InfAuslR 2003, 322 = EZAR 710 Nr. 14; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2004 - 18 B 1483/05 -

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im November 2006 zu einem letztlich von ihm angestrebten Daueraufenthalt mit seinen hier lebenden Familienangehörigen, die alle vollziehbar ausreisepflichtig sind, unerlaubt nach Deutschland einreiste, trotzdem über seine Klage gegen die Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung auf den 13. Juli 2014 noch nicht entschieden war und dem Antragsteller damit in besonderem Maße bewusst sein musste, derzeit nicht erneut nach Deutschland einreisen zu dürfen.

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Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass ein Ausländer eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nicht für einen Aufenthaltszweck beanspruchen kann, für den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen wäre.

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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. März 2001 - 18 B 417/01 -, vom 10. Juni 2002 - 18 B 935/02 - und vom 21. September 2005 – 18 B 1483/05 -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.