Antrag auf Zulassung der Beschwerde als unstatthaft verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Antrag als unstatthaft, weil nach §146 Abs.1 VwGO die Beschwerde selbst statthaft ist und die früheren Zulassungsregelungen entfallen sind. Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels ist nicht möglich. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde als unstatthaft verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unstatthaft; statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde selbst nach § 146 Abs. 1 VwGO.
Die Neufassung gesetzlicher Zulassungsregelungen (hier § 146 VwGO) verdrängt frühere Absätze, sofern keine einschlägige Übergangsfallkonstellation vorliegt.
Ein eindeutig von einem Prozessbevollmächtigten eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel kann nicht in ein anderes Rechtsmittel umgedeutet werden, wenn die Rechtsmittel unterschiedlichen Zwecken dienen.
Die Kostenentscheidung in nicht erfolgreichen Antragsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den §§ 13, 14 und 20 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 63/02
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.
Gemäß § 146 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht der Antrag auf Zulassung der Beschwerde, sondern die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel. Dahingehend ist die Antragstellerin in dem angefochtenen Beschluss belehrt worden. Die Antragstellerin übersieht offenbar, dass der die Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde regelnde § 146 Abs. 4 VwGO durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) neu gefasst worden ist und die den Antrag auf Zulassung der Beschwerde betreffenden Absätze 5 und 6 des § 146 VwGO gestrichen worden sind. Eine zur Anwendung des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden "alten" Rechts führende und von der Überleitungsvorschrift des § 194 Abs. 2 VwGO erfasste Fallkonstellation ist hier offensichtlich nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Beschlüsse vom 2. August 1995 - 9 B 303.95 -, DVBl 1996, 105, vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641 f. und vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 -, NVwZ 1998, 1297,
der der Senat folgt, kann ein - wie hier - von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten eindeutig eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel nicht in ein anderes umgedeutet werden, wenn die Rechtsmittel - wie hier - unterschiedlichen Zwecken dienen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.