Beschwerde zurückgewiesen: Duldungsanspruch scheitert wegen unbekannten Aufenthalts
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richteten eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Abschiebungsschutz bzw. eines Duldungsanspruchs. Das OVG wies die Beschwerde mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zurück, weil die Antragsteller unbekannten Aufenthalts sind und ihrer Anzeigepflicht nach § 42 Abs. 5 AuslG nicht nachkamen. Zudem sei wegen des unbekannten Aufenthalts die Zuständigkeit des Antragsgegners für ein Verbleibsgesuch nicht ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Beschwerde wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Duldungsanspruchs und unbekanntem Aufenthalts als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 3 AuslG setzt voraus, dass der Betroffene seinen Anzeigepflichten (vgl. § 42 Abs. 5 AuslG) nachgekommen ist; ist der Aufenthaltsort unbekannt, kann der Anspruch daran scheitern.
Einstweilige Anordnungen und damit ein Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen; fehlt diese Glaubhaftmachung, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Bei unbekanntem Aufenthaltsort des Antragstellers kann die Zuständigkeit der von ihm angerufenen Behörde für ein auf weiteres Verbleiben im Bundesgebiet gerichtetes Begehren nicht ohne Weiteres festgestellt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NW).
Der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3821/96
Tenor
Die Beschwerde wird unbeschadet der Gründe des angefochtenen Beschlusses wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zurückgewiesen, wobei der Senat darauf abstellt, daß ein für einen Abschiebungsschutz allein in Betracht kommender Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 3 AuslG schon daran scheitert, daß die ausreisepflichtigen Antragsteller unbekannten Aufenthalts sind und damit ihrer Anzeigepflicht aus § 42 Abs. 5 AuslG nicht nachgekommen sind.
Vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 24. Februar 1994 - 18 B 3242/93 -.
Abgesehen davon ist infolge des unbekannten Aufenthaltsortes die Zuständigkeit des Antragsgegners für das auf ein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet gerichtete Begehren nicht erkennbar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NW).
Vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 5. November 1993 - 18 E 729/93 -.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 12.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.