Beschwerde gegen Ausweisung eines "Ausländers der zweiten Generation" zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen seine Ausweisung und berief sich auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da die binnen Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe eine Abänderung nicht rechtfertigten und die Ausweisungsverfügung durch die Behörde als Ermessensentscheidung unter Abwägung relevanter Aspekte neu begründet worden war. Später vorgebrachte Einwendungen blieben unberücksichtigt. Die Rechtsprechung von EGMR, BVerfG und BVerwG sieht keine generelle Unzulässigkeit solcher Ausweisungen vor.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ausweisungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausweisung eines sogenannten Ausländers der zweiten Generation ist nicht generell unverhältnismäßig; die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat, der Dauer des Aufenthalts, des Verhaltens nach der Tat und der familiären Bindungen.
Rügen gegen eine Ausweisungsverfügung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist substantiiert und entscheidungserhebliche Einwendungen darlegen; verspätet vorgetragene Gründe bleiben unberücksichtigt.
Ändert die Behörde eine Ordnungsverfügung und stützt die Ausweisung auf eine ausdrückliche Ermessensentscheidung mit Abwägung relevanter Gesichtspunkte, kann dies zuvor geäußerte gemeinschaftsrechtliche Bedenken entkräften.
Die Rechtsprechung des EGMR, des BVerfG und des BVerwG verfolgt in Ausweisungsfragen einen kasuistischen Ansatz; sie stellt keine generelle Unzulässigkeit von Ausweisungen der zweiten Generation fest, sondern gewichtet Straftatenschwere und familiäre Belastungen im Einzelfall.
Die gerichtliche Prüfung einer Beschwerde richtet sich nach § 146 Abs. 4 VwGO und beschränkt sich auf die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Gründe, die das angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschlussverhalten in rechtserheblicher Weise in Frage stellen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3579/03
Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Ausweisung eines sogenannten Ausländers der zweiten Generation.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat.
Innerhalb der mit Montag, dem 6. Dezember 2004 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist hat der Antragsteller umfangreiche rechtliche Ausführungen lediglich dazu gemacht, dass aus seiner Sicht die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu der Ausweisung vertretene Rechtsauffassung gemeinschaftsrechtlich nicht haltbar sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 4. September 2003 hat er hingegen nicht angegriffen.
Die vom Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zu seiner Ausweisung vertretene Ansicht, er habe entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation – ARB 1/80 – erworben und aus diesem Grund hätte keine sogenannte Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes, sondern nur eine Ausweisung nach einer Ermessensausübung gegen ihn ergehen dürfen, verhilft seinem Aussetzungsantrag nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner hat nämlich noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist diesen vom Antragsteller geäußerten Bedenken Rechnung getragen und durch Verfügung vom 18. November 2004 seine Ordnungsverfügung vom 4. September 2003 dahingehend geändert, dass – bei unverändertem Ausspruch – die Ausweisung des Antragstellers nunmehr auf Art. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 i.V.m. § 12 AufenthG/EWG gestützt und eine Ermessensentscheidung getroffen wurde unter Abwägung von Art und Schwere der vom Antragsteller begangenen Delikte, der Nichtnutzung von Bewährungschancen, der Wiederholungsgefahr, der Nichtschaffung einer wirtschaftlichen Existenz trotz langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und der familiären Verhältnisse des Antragstellers.
Mit den Ausführungen des Antragsgegners zu der Nichtnutzung von Bewährungschancen wurde auch die vom Antragsteller in dem Schriftsatz vom 8. November 2004 angesprochene und für ermessensrelevant gehaltene Frage seiner Resozialisierungschancen im Bundesgebiet in die Ermessenserwägungen einbezogen.
Gegen die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung in der Fassung der Änderungsverfügung vom 18. November 2004 sprechende Gründe, die Anlass zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines auch gegen die Änderungsverfügung unter dem 22. November 2004 eingelegten Widerspruchs geben könnten, hat der Antragsteller innerhalb der mit dem 6. Dezember 2004 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist nicht dargelegt, Vielmehr hat er dazu erstmals in dem Schriftsatz vom 26. Juli 2005 Ausführungen gemacht, die im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden können.
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese Ausführungen mit der Rüge, in der Ermessensentscheidung in der Änderungsverfügung habe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach die Ausweisung von faktischen Inländern unabhängig von den verwirkten Straftaten unverhältnismäßig sei, keine Berücksichtigung gefunden, nicht durchgreifen. Eine solche Grundsätze aufstellende Rechtsprechung dieser Gerichte gibt es nicht.
Insbesondere ist derartiges der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des EGMR
Urteil vom 11. Juli 2002 – 56811/00 – (Amrollahi), InfAuslR 2004, 180 f,
nicht zu entnehmen. Vielmehr heißt es darin, als für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit relevante Kriterien sei die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen, darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Staat, aus dem er ausgewiesen werden solle, die seit der Begehung der Straftat vergangene Zeit wie auch das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; daneben müssten auch die Familiensituation wie z.B. die Dauer der Ehe und der Grad der Schwierigkeiten berücksichtigt werden, denen die Ehefrau im Heimatland des Beschwerdeführers begegnen würde. Im Wege einer Einzelfallabwägung hat der EGMR hier wegen der erheblichen Schwierigkeiten eines Lebens der dänischen Ehefrau und dreier dänischer Kinder im Iran zugunsten des betreffenden Beschwerdeführers entschieden.
Dementsprechend hat der EGMR in seiner stark kasuistische Züge aufweisenden Rechtsprechung in anderen Fällen die Ausweisung von sogenannten Ausländern der zweiten Generation nicht etwa generell und unabhängig von den weiteren Umständen des Falles – insbesondere der Schwere der von ihnen begangenen Straftaten – als unverhältnismäßig angesehen.
Vgl. EGMR, Urteile vom 24. April 1996 Nr. 16/1995/552/608 – (Boughanemi), vom 21. Oktober 1997 – Nr. 122/1996/741/940 – (Boujlifa), InfAuslR 1998, 1, Entscheidung vom 4. Oktober 2001 über die Zulässigkeit der Beschwerde Nr. 43359/98 (Adam), NJW 2003, 2595 und vom 10. Juli 2003 – Nr. 53441/99 – (Benhebba), InfAuslR 2004, 182.
In diesem Zusammenhang hat der EGMR bei der stets vorgenommenen Würdigung der Schwere der begangenen Straftat wiederholt betont, dass er bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldeliktes – wie hier – in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür habe, dass die Behörden mit großer Strenge gegen diejenigen vorgehen, die zur Verbreitung dieser "Geißel" beitragen.
Vgl. EGMR, Urteile vom 19. Februar 1998 Nr. 154/1996/773/974 – (Dalia), InfAuslR 1998, 201 (203), vom 30. November 1999 – Nr. 34374/97 – (Baghli), NVwZ 2000, 1401 f, vom 17. April 2003 Nr. 52853/99 – (Yilmaz), NJW 2004, 2147 m.w.N. und vom 10. Juli 2003 (Benhebba) a.a.O.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK hinsichtlich der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung und Abschiebung eines sogenannten Ausländers der zweiten Generation als Auslegungshilfe und unter Würdigung zahlreicher Entscheidungen des EGMR entschieden, dass die Ausweisung eines solchen Ausländers nicht generell und unabhängig insbesondere von der Schwere der von ihm begangenen Straftaten sowie weiteren Umständen des Falles unverhältnismäßig ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 -, DVBl 2004, 1097 = EuGRZ 2004, 317 = InfAuslR 2004, 280 = NVwZ 2004, 852 m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR.
Die gleiche Auffassung findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Vgl. z.B. Urteile vom 29. September 1998 – 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54 (56f) und vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315 = AuAS 2005, 26 = DVBl 2005, 119 = InfAuslR 2005, 26 = NVwZ 2005, 224.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.