Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 2439/98·29.08.1999

Zulassungsantrag nach §146 VwGO: Beistandsgemeinschaft nicht substantiiert dargelegt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Streitpunkt war, ob zwischen ihm und seinem Sohn eine Beistandsgemeinschaft besteht, die Zulassungsgründe begründen könnte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dargelegt wurden. Allein Hinweise auf Hautfarbe des Kindes und Unterhaltszahlungen seien unzureichend; bei fehlendem gemeinsamen Haushalt seien intensive Betreuungskontakte oder vergleichbare Beistandsleistungen erforderlich.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO verworfen; Beistandsgemeinschaft nicht substantiiert dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung substantiiert dargetan werden.

2

Der Antragsteller muss sich in seiner Darlegung mit den entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und konkret aufzeigen, inwiefern diese Zweifel begründen.

3

Die Behauptung einer Beistandsgemeinschaft bei fehlendem gemeinsamen Haushalt erfordert konkrete Nachweise intensiver Kontakte, insbesondere die Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an Betreuung und Erziehung oder sonstiger vergleichbarer Beistandsleistungen.

4

Allein auf die Hautfarbe des Kindes bezogene Hinweise oder die Leistung von Unterhaltszahlungen genügen nicht zur Begründung einer Beistandsgemeinschaft.

5

Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Antragsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 52/98

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift auf keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO) führt, namentlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Insbesondere hat der Antragsteller nicht in Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert dargelegt, daß zwischen ihm und seinem Sohn Florian eine Beistandsgemeinschaft besteht. Hierzu sind die im Zulassungsantrag aufgezeigten und damit allein berücksichtigungsfähigen Hinweise auf die sich aus der Hautfarbe seines Sohnes für diesen ergebenden Schwierigkeiten und die Leistung von Unterhaltszahlungen völlig unzureichend. Erforderlich sind vielmehr bei einem - wie hier - fehlenden gemeinsamen Lebensmittelpunkt intensive Kontakte, die in der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen können.

Vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 26. März 1999 - 18 B 2512/98 -.

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen ( § 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.