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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 2422/03·12.02.2004

Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiligen Rechtsschutzes im Ausländer-/Asylrecht

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die angefochtene Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verschlechtert und der Aussetzungsantrag unzulässig ist. Weiter stellt das Gericht fest, dass ein nach Stellung eines Asylantrags gestellter Erlaubnisantrag wegen §55 Abs.2 AsylVfG keine Fiktionswirkung nach §69 AuslG auslöst.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im Ausländer-/Asylrecht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist nur zulässig, wenn die angegriffene Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers verschlechtert.

2

Die aufschiebende Wirkung kann nur gegenüber Entscheidungen angeordnet werden, die die Wirkungen eines belastenden Verwaltungsakts haben, namentlich die Beendigung einer gemäß § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG bestehenden Duldungs- oder Erlaubnisfiktion.

3

Ein nach Stellung eines Asylantrags gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet wegen § 55 Abs. 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung nach § 69 AuslG.

4

Ist dem Verwaltungsgericht die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht gelungen, rechtfertigt dies keine Aufhebung oder Abänderung seiner Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 69 Abs. 2 oder 3 AuslG§ 55 Abs. 2 AsylVfG§ 69 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 3566/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung

4

- vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 - mit weiteren Nachweisen - sowie die Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - 18 B 1139/03 - und vom 2. Februar 2004 - 18 B 2625/03 -

5

dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier; auf die dargelegten Beschwerdegründe kommt es von daher nicht an.

6

Der Aussetzungsantrag ist bereits unzulässig, weil der von dem Antragsteller angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners insoweit keine die Rechtsstellung des Antragstellers verschlechternde Wirkung zukommt.

7

Als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nur auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnende Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. September 2002 gerichtet sein, soweit und sofern diese die Wirkungen eines belastenden Verwaltungsaktes hat, indem sie ein Bleiberecht des Antragstellers in Form einer auf Grund von § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG entstandenen Duldungs- oder Erlaubnisfiktion beendet.

8

Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2003 - 18 B 1243/03 -, vom 10. September 2003 - 18 B 1698/03 -, vom 24. Oktober 2003 - 18 B 1842/03 - und vom 28. November 2003 - 18 B 2365/02 -.

9

Das ist hier indes nicht gegeben. Denn der erst nach Stellung des Asylantrags (während des noch laufenden Asylverfahrens) gestellte Aufenthaltsgenehmigungsantrag des Antragstellers vom 19. Februar 2002 hat wegen der auch für diesen Fall - erst recht - geltenden Regelung des § 55 Abs. 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung nach § 69 AuslG auszulösen vermocht.

10

Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1993 - 18 B 2905/93 - und vom 30 September 1998 - 18 B 1770/97 -.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.