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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 2410/02·02.12.2003

Beschwerde gegen Passfoto-Anordnung trotz Kopfbedeckung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Anordnung, für einen Pass bzw. Passersatz vier Fotos vorzulegen, die ihr Haar durch ein Tuch verdecken. Das OVG hält die Verpflichtung unter Berufung auf § 4 Abs. 1 AuslG für zumutbar und verneint eine unverhältnismäßige Einschränkung der Religionsfreiheit. Asylrelevante Schutzbehauptungen wurden als unerheblich für die Passpflicht bezeichnet.

Ausgang: Beschwerde gegen Pass-/Fotoanordnung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Antrag der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die allgemeine Passpflicht nach § 4 Abs. 1 AuslG rechtfertigt die Anordnung zur Vorlage eines Nationalpasses oder passersatzbezogener Lichtbilder, soweit sie verhältnismäßig ist.

2

Die staatliche Anordnung zur Vorlage von Passfotos beeinträchtigt die Religionsfreiheit nur dann unverhältnismäßig, wenn die Verpflichtung über das zur Erreichung des legitimen Zwecks erforderliche Maß hinausgeht; bloße Religionszugehörigkeit rechtfertigt die Befreiung nicht ohne Weiteres.

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Die bloße Tatsache, dass bei Kontakten mit Behörden fremder Staaten ein Bekenntnis zur jeweiligen Staatsreligion drohen könnte, ist für die Zumutbarkeit der Passbeschaffung unter Vorlage entsprechender Fotos unbeachtlich; solche Fragen gehören allenfalls in ein Asylverfahren.

4

Ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren kann nicht zur Aufhebung einer Pass- oder Fotoanordnung führen, wenn die Voraussetzungen der Passpflicht und ihre Verhältnismäßigkeit vorliegen.

5

Die Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterlegenen Partei werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 4 Abs. 1 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG§ 14 Abs. 1 GKG§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2529/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.100,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen, es könne ihr als D. nicht zugemutet werden, für die Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers Lichtbilder vorzulegen, die sie mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch zeigen, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen vermocht. Darin ist ausführlich und überzeugend dargelegt worden, dass die ihr durch die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. März 2002 auferlegte Verpflichtung zur Vorlage eines Nationalpasses, gegebenenfalls zur Vorlage von vier Passfotos für die Beschaffung eines Passersatzpapiers, unter der zwischen den Beteiligten unstreitigen Prämisse, dass die Antragstellerin dafür Fotos mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch fertigen lassen muss, ihr unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte zumutbar ist. Dem folgt der Senat. Angesichts der jedem Ausländer obliegenden Passpflicht (§ 4 Abs. 1 AuslG) ist nicht ersichtlich, inwiefern die Freiheit der Ausübung der christlichen Religion durch die Fertigung von Fotos mit einer solchen Kopfbedeckung unverhältnismäßig beeinträchtigt sein soll, insbesondere inwiefern der christliche Glaube die Fertigung solcher Fotos verbieten soll. Dass mit der Fertigung solcher Fotos zur Beschaffung eines Ausweises nicht zwingend ein öffentliches Bekenntnis zum Islam verbunden ist, ergibt sich aus der - von der Antragstellerin unwidersprochenen - Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Iran verlange solche Fotos auch von Europäerinnen, die ein Visum für die Einreise in den Iran erhalten wollten.

4

Die Frage, ob die Antragstellerin sich genötigt sieht, bei einem Kontakt mit iranischen Behörden ihren christlichen Glauben und die Konvertierung in Deutschland zu verleugnen und ein Bekenntnis zur islamischen Religion abzulegen, hat mit ihrer Pflicht zur Passbeschaffung unter Vorlage von Fotos mit einem den iranischen Pass- und Ausweisvorschriften entsprechenden, das Haar verdeckenden Tuch nichts zu tun, sondern könnte allenfalls in einem Asylverfahren von Bedeutung sein, das hier bereits zu Lasten der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.