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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 2399/98·18.11.1998

Antrag abgelehnt: Kein Aufenthaltsrecht nach §19 AuslG wegen längerer Trennung

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Zulassung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit dem Ziel, ein Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs.1 AuslG geltend zu machen. Strittig war, ob die Ehebestandszeit von vier Jahren durch eine zwischenzeitliche Trennung unterbrochen wurde und ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Das OVG verneint ein Aufenthaltsrecht, da die Ehegemeinschaft wegen einer etwa 1½ Jahre dauernden Trennung nicht durchgehend bestand und keine konkreten Überbrückungsbemühungen vorgetragen wurden. Auch eine Anspruchsgrundlage aus Art.6 ARB 1/80 scheidet mangels dreijähriger Beschäftigung aus; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung abgewiesen; kein Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG und keine außergewöhnliche Härte, Art.6 ARB 1/80 nicht anwendbar

Abstrakte Rechtssätze

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Ein selbständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG setzt eine ununterbrochene oder rechtlich unschädlich unterbrochene Ehebestandszeit in der dort geforderten Dauer voraus; längere, endgültige Trennungen unterbrechen die Ehebestandszeit.

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Bei nachfolgender Wiederbegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann zwar eine Vermutung für eine nur vorübergehende Trennung bestehen, diese wird jedoch durch eine lange Unterbrechungsdauer und das Fehlen konkreter Überbrückungsbemühungen widerlegt.

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Ansprüche wegen außergewöhnlicher Härte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG sind nur zu bejahen, wenn entsprechende Umstände substantiiert vorgetragen und nicht bereits durch die erstinstanzlichen Feststellungen entkräftet sind.

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Rechte aus Art. 6 Abs. 1 (2. Spiegelstrich) ARB 1/80 setzen unter anderem eine mindestens dreijährige Beschäftigungsdauer beim selben Arbeitgeber voraus, sodass dieses Schutzinstrument ohne das Erfordernis nicht anwendbar ist.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG§ Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 L 1517/98

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach den Darlegungen in der Antragsschrift nicht gegeben sind.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers folgt weder aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 noch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG. Die eheliche Lebensgemeinschaft des mittlerweile geschiedenen Antragstellers mit seiner damaligen Ehefrau Frau C. hat keine vier Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden, denn die vom 13. November 1992 bis zum 10. Juni 1997 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) verheirateten Eheleute haben nach ihren übereinstimmenden Angaben vom Dezember 1993 bis zum Juli 1995, also gut 1 ½ Jahre getrennt - nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft - gelebt. Aus Anlaß des vorliegenden Falles bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Trennung von Eheleuten bei nachfolgender Wiederbegründung der Ehegemeinschaft als nur vorübergehend und rechtlich unschädlich bewertet werden kann oder eine endgültige und damit anspruchsnachteilige Unterbrechung der Ehebestandszeit iSv § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bedeutet hat. Unterstellt man zugunsten des Antragstellers, daß bei nachfolgender Wiederbegründung der Ehegemeinschaft im allgemeinen - d. h. solange nicht das Gegenteil angenommen werden muß - die Vermutung gerechtfertigt ist, daß eine vorangegangene Trennung nur vorübergehenden Charakter hatte, so ist gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis dennoch nichts einzuwenden. Im Hinblick auf die lange Dauer der Unterbrechung und die übrigen Fallumstände - es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Eheleute sich alsbald nach der Trennung um eine Überwindung der behaupteten Ehekrise und Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bemüht hätten; überhaupt fehlt es an jeglichem Vortrag zu einem die Trennungszeit überbrückenden konkret zwischen den Eheleuten - muß hier vom Gegenteil, nämlich einer endgültigen Trennung ausgegangen werden. Der Berechnung der Ehebestandszeit iSv § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG muß im Streitfall demzufolge als Beginn der Zeitpunkt zugrunde gelegt werden, in dem die Ehegemeinschaft wiederbegründet worden sein soll. Insoweit kommt dem Rechtsstreit deshalb auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

Eine außergewöhnliche Härte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG ist zu verneinen aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, die durch das Antragsvorbringen nicht entkräftet werden. Schließlich kann der Antragsteller auch aus Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 keine Rechte herleiten, denn dies setzt eine dreijährige Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber voraus,

vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-36/96 -, InfAuslR 1997, S. 440 ff.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).