Antrag gegen Zuweisung nach §15a AufenthG mangels Erfolgsaussicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnt den Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es schließt sich der Begründung des Verwaltungsgerichts an, wonach die Zuweisung nach §15a AufenthG rechtmäßig ist und Verteilungsgründe des §15a Abs.1 S.6 nur zu berücksichtigen sind, wenn sie vor der Verteilung vorgetragen wurden. Nachträglich vorgelegte Atteste und Terminbelege begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung; allenfalls könne eine vorübergehende Reiseunfähigkeit ein Vollstreckungshindernis darstellen.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zuweisungen nach §15a AufenthG sind die in §15a Abs.1 Satz 6 genannten Gründe nur zu berücksichtigen, wenn sie bereits vor der Verteilung geltend gemacht worden sind.
Nachträglich vorgelegte ärztliche Atteste, die keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben zur Unfähigkeit zur Reise zum Zeitpunkt der Verteilung enthalten, genügen nicht, um die Rechtmäßigkeit einer Zuweisungsentscheidung in Frage zu stellen.
Eine erst nach der Verteilung eingetretene vorübergehende Reiseunfähigkeit begründet nicht die Unrechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung, sondern kann allenfalls ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis darstellen.
Ein Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz ist nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO abzulehnen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zeigt und die Vorinstanz keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 2627/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2013, nach der keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 15a AufenthG gestützten Zuweisung der Antragsteller nach Gießen bestehen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG genannten Gründe bei der Verteilung nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie vor der Verteilung geltend gemacht worden sind. Die Begründung des Verwaltungsgerichts wird durch das Vorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entkräftet.
Das für den Antragsteller zu 5. vorgelegte Attest vom 4. Februar 2013 entspricht inhaltlich dem bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigten Attest vom 21. Dezember 2012.
Dem – die Antragstellerin zu 2. betreffenden - Bericht der kardiologischen Gemeinschaftspraxis vom 27. Januar 2013 an den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. T. ist zu entnehmen, dass der Befund gegenüber dem Juli 2012 weitgehend unverändert sei. Ferner heißt es, der bestehende Verdacht auf einen Vorhofseptumdefekt erfordere prinzipiell eine weitere kardiologische Diagnostik und Therapie. Diese könne aber auch im Heimatland erfolgen, da keine Notfallsituation gegeben sei. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass der geschilderte Verdacht einer Zuweisung nach H. entgegensteht. Nichts anderes folgt aus der auf die Verdachtsdiagnose gestützten Verordnung einer Krankenhausbehandlung durch Dr. T. vom 29. Januar 2013. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass es an jeglichen Angaben fehlt, weshalb diese Behandlung entgegen der Einschätzung der kardiologischen Gemeinschaftspraxis derzeit erforderlich sein soll und ob die Antragstellerin zu 2. sich dieser Behandlung überhaupt unterzogen hat. Dem ärztlichen Attest des Dr. T. vom 4. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 2. das Bundesgebiet aus medizinischen Gründen zunächst nicht verlassen könne. Bereits diese Annahme ist äußerst zweifelhaft. Dass die Antragstellerin zu 2. aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, sich nach H. zu begeben, folgt aus dem Attest dagegen nicht, auch wenn es dort – unter Bezugnahme auf den Herzbefund – pauschal heißt, die Antragstellerin zu 2. sei aktuell nicht reisefähig. Dies widerspricht indes dem oben wiedergegebenen eingehenden Bericht der konsultierten kardiologischen Gemeinschaftspraxis und kann deshalb für das vorliegende Verfahren nicht zugrundegelegt werden, zumal es an einer Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Annahme der kardiologischen Fachpraxis fehlt. Auch das ärztliche Attest des Frauenarztes Dr. J. vom 4. Februar 2013 stellt die Rechtmäßigkeit der Zuweisung nicht in Frage. Nach diesem Attest muss die Antragstellerin nach einer ‑ nicht näher beschriebenen - Operation „am Freitag den 01.01.2013“ (gemeint ist offenbar der 01.02.2013) zur Nachkontrolle in frauenärztlicher Behandlung bleiben. Ferner heißt es, sie könne zur Zeit nicht reisen. Ob diese Einschätzung auch zum jetzigen Zeitpunkt noch gilt, ist nicht erkennbar. Eine vorübergehende Reiseunfähigkeit kann jedenfalls – ungeachtet des Umstands, dass sie ohnehin erst nach der Verteilung eingetreten ist - die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung nicht in Frage stellen, sondern allenfalls zu einem vorübergehenden Vollstreckungshindernis führen.
Der Merkzettel über einen Termin bei dem Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und Psychotherapie am 14. März 2013 und die Bescheinigung über den Besuch einer Förderklasse durch den Antragsteller zu 3. begründen ebenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Beschwerde.