Beschwerde gegen Erlöschen der Aufenthaltsbefugnis nach §44 Abs.1 Nr.3 AuslG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung, dass seine verlängerte Aufenthaltsbefugnis wegen einer im Januar 2002 erfolgten Ausreise und der Wiedereinreise im Dezember 2002 gemäß §44 Abs.1 Nr.3 AuslG erloschen sei. Das OVG bestätigt, dass die Sechsmonatsfrist zum Erlöschen führt, unabhängig von den Ausreisegründen. Eine verspätete Antragsstellung löst keine Fiktionswirkung nach §69 Abs.2/3 AuslG aus. Wiedereinsetzung nach §32 VwVfG ist nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltsbefugnis nach §44 Abs.1 Nr.3 AuslG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufenthaltsbefugnis erlischt nach §44 Abs.1 Nr.3 AuslG, wenn der Ausländer das Bundesgebiet länger als sechs Monate verlassen hat; der Erlöschenstatbestand wirkt bei Wiedereinreise ein.
Für das Eintreten des Erlöschens ist unerheblich, ob die auslandsaufenthaltsbedingte Überschreitung der Sechsmonatsfrist auf freiwilligen, verschuldeten oder unverschuldeten Gründen beruht.
Ist die Aufenthaltsbefugnis gemäß §44 Abs.1 Nr.3 AuslG erloschen, begründet eine Wiedereinreise ohne gültige Erlaubnis eine unerlaubte Einreise und kann zur vollziehbaren Ausreisepflicht bzw. Abschiebung führen (§58 Abs.1 Nr.1, §42 Abs.2 AuslG).
Eine nachträglich gestellte Verlängerungsanfrage löst keine Fiktionswirkung nach §69 Abs.2 oder Abs.3 AuslG aus, wenn die Aufenthaltsbefugnis bereits erloschen ist.
Die Sechsmonatsfrist des §44 Abs.1 Nr.3 AuslG ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; die Vorschriften über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§32 VwVfG) finden darauf keine Anwendung.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1365/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Antragsteller zuletzt im Februar 2001 bis zum 16. Januar 2003 verlängerte Aufenthaltsbefugnis angesichts seiner Ausreise in den Libanon im Januar 2002 im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2002 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Ausländergesetzes - AuslG - erloschen war und dies zur Folge hatte, dass der Antragsteller gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unerlaubt eingereist und daher gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig ist und dass sein unter dem 3. Januar 2003 gestellter Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung eine Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG nicht auszulösen vermochte.
Dass dem Antragsteller, wie er geltend macht, die Sechs-Monats-Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG und die Möglichkeit einer rechtzeitigen Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde nicht bekannt waren, ist insoweit ohne Belang. Die Kenntnis dieser Normen kann vorausgesetzt werden. Es ist einem Ausländer zuzumuten, sich entsprechend zu informieren.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2002 - 18 B 732/01 -, AuAS 2002, 86 = NVwZ-RR 2002, 538 = EZAR 019 Nr. 14 und vom 17. Oktober 2002 - 18 B 404/02 -; ferner auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 17 A 2949/00 -.
Zudem ist es in der Rechtsprechung des Senates geklärt, dass es für den Eintritt der Rechtsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe ankommt, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist oder eine Fristverlängerung (§ 44 Abs. 3 AuslG) durch die Ausländerbehörde nicht erwirkt hat.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2001 - 18 B 68/00 -, vom 17. Oktober 2002 - 18 B 404/02 - und vom 13. Mai 2003 - 18 B 838/03 -.
Deshalb ist es für den Eintritt des gesetzlichen Erlöschenstatbestandes unerheblich, ob eine unterbliebene Fristverlängerung oder die nicht erfolgte Rückkehr innerhalb von sechs Monaten auf einer freiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers bzw. auf seinem Verschulden beruhte oder in Gründen, die er nicht zu vertreten hatte (hier: Hilfsbedürftigkeit der Mutter nach dem Tod des Vaters), ihre Ursache hatte.
Aus alledem folgt, dass es sich bei der Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, auf die die Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - auf die der Antragsteller einen Anspruch zu haben glaubt - nicht anwendbar sind.
So auch Hessischer VGH, Beschluss vom 16. März 1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454 (456).
Dass etwaige Duldungsgründe, auf die der Antragsteller sich beruft, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.